Bußgeldbescheid
wegen § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 StVO
"Sie parken widerrechtlich unter verwendung einer
sich selbstständig nachstellenden Parkscheibe"
Ich hab aber eine ganz normale Parkscheibe, was kann tun außer nur Nein auf "geben sie den Verstoß zu" im Anhörungsbogen anzukreuzen?
Beste Antwort im Thema
Zitat:
Original geschrieben von Heulsuse Hueske
Habe ich noch was von gehört, mit meiner kann man nur eis kratzen. Eine ganz normale Parkscheibe halt.Zitat:
Original geschrieben von Drahkke
Niemand, da man die Teile, wie bereits erwähnt, fertig kaufen kann. Der Kauf ist legal, nur die Benutzung ist nicht zulässig.
Genau da liegt der Hase im Pfeffer: Mit Deiner kann man Eis kratzen. Das heißt: Deine Parkscheibe besteht aus einem festen Kunststoff und wird, wenn man nur oberflächlich schaut, von vorn einer selbstnachstellenden Parkscheibe ähneln. Da hat die Politesse in der Weiterbildung wohl gepennt und nicht gemerkt, daß eine Parkscheibe 2 Seiten hat und einer selbstnachstellenden hinten ein Uhrwerk anhängt.
Für Dich wird´s schwer, Deine Unschuld zu beweisen. Aber erstmal muß Dir die Schuld nachgewiesen werden. Ich würde nicht zahlen- das spart Geld.
Und vor allem würde ich nicht mit jenen Trollen diskutieren, die hier im Forum gern jeden für jede nicht begangene Tat hängen sehen wollen- das spart Nerven.
Aber letzteres erübrigt sich schon. Der Vorverurteiler ist raus aus der Diskussion* und in der Sache ist letztlich alles gesagt.
*Edit 22.34 Uhr: Diese Aussage erwies sich als falsch, stammt jedoch auch nicht von mir:
Zitat:
Original geschrieben von Peter Clio
[...] ....also ich bin hier raus! [...]
66 Antworten
Ich rate dem TE, sich gegen die Eingriffsverwaltung mit den angemessenen Rechtmitteln zur Wehr zu setzen.
Immerhin leben wir in Deutschland in einem Rechtsstaat. Willkür, Zensur, etc. sollten - zumindest bei staatlichen Handlungen - grundsätzlich keinen Platz haben, auch wenn das anscheinend noch nicht bis in die hintersten Ecken vorgedrungen ist.
Wundert mich auch immer wieder mit Erschrecken.
Zahlen und die Politesse lacht sich scheckig?... ich bleib lieber bei meinem "Nein" 😉
cheerio
Guten Abend zusammen;
Sorry..hatte mich hinreissen lassen....gelobe Besserung...😉
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Ehe ich bei diesen " Fachbeiträgen " hier noch Augenkrebs kriege, schildere ich mal den Ablauf: Gegen eine Verwarnung gibt es keinen Widerspruch, man kann auf dem AHB seine Einwendungen schildern. Entweder wird dem stattgegeben,dann wird das Verfahren eingestellt, oder es ergeht der Bußgeldbescheid mit 23,50 Gebührenaufschlag. Gegen den muß innerhalb von 2 Wochen Einspruch eingelegt werden.Auch hier: entweder wird dem Einspruch stattgegeben oder die Sache geht zum Gericht.Ich hoffe, daß diese Schilderung nunmehr verständlich ist - viel Spaß noch beim lustigen Ratschlaggeben und auf den pösen Staat schimpfen und schönen Tach noch.