Bußgeld bei 9kmh zu schnell?
Hallo,
Ich wurde innerorts bei einer 30er Zone mit 39 KM/H geblitzt und muss eine Geldbuße von 15,00€ + 25,00€ Gebühren + 3,50€ Auslagen/Verwaltung bezahlen? Ist das rechtens? Laut meiner Recherche muss ich doch nur ein Verwarngeld von 15,00€ erhalten?
Mit freundlichen Grüßen,
w221er
Beste Antwort im Thema
Hi,
yoa - einem so geartetem Bußgeldbescheid geht ein ignorierter Verwarnungsgeld-Bescheid voraus. Der betrug mal 15 €. Verpennt man das, wirds teurer. Normal. Und wenn du jetzt wieder pennst, wirds wieder teurer - also am besten zahlen, als Lehrgeld verbuchen und gut.
Bei meinem militanten Schwiegerpapa wurden so aus 30 € Verwarngeld 59 € Bußgeld 😉
Gruß cocker
21 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von W221er
Es kann nicht sein das ich die Zahlungsfrist überzogen habe, weil ich erst gestern den Brief in einem gelben Umschlag ( mit Datum und Uhrzeit ) erhalten habe?
Bist Du der Halter des Fahrzeugs, mit dem Du geblitzt worden bist? Das erste Schreiben (noch ohne Gebühren etc.) geht immer an den Halter. Dort enthalten ist ein Fragebogen, in dem der Fahrer angegeben werden soll. Alternativ wird angeboten, das Owi-Geld zu bezahlen (in Deinem Fall 15 €) und der Fall ist erledigt.
Soll heißen: Wenn Du nicht der Halter bist, dieser aber den ersten Brief bekommen hat und Dich als Fahrer in den Fragebogen eingetragen hat, dann ist das erste was Du hörst natürlich gleich der "gelbe Brief"...
Wohnst du im Einzel- oder Mehrparteinhaus?
Bei uns mit acht Parteien kommen die Briefe mal etwas durcheinander, etwa alle zwei Monate habe ich den Brief irgendeines anderen Nachbarn in meinem Kasten. Ob die Anderen immer alles weitergeben, wenn die was von mir haben, bezweifel ich.
um es noch einmal klar zu sagen: eine Verwarnung ist ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren. Du zahlst sofort, dafür werden keine Verwaltungskosten fällig.
Man hat aber keinen Anspruch auf eine Verwarnung, das ist nur ein Entgegenkommen der Behörde. Daher ist man auch nicht geschützt, wenn man nichts bekommen hat, das ist dann einfach Pech, denn ohne Verwarnung ist halt ein Bußgeld fällig.
Man kann es versuchen, die Verwaltungskosten wegzubekommen, im Wege des Entgegenkommens. Da aber ein einmal ergangener Bußgeldbescheid rein rechtlich nicht so einfach wieder zu stornieren ist, würde ich mir nicht zu viele Hoffnungen machen.
Deine Erklärung finde ich interessant, weil ich zuvor nie etwas Gegenteiliges gehört oder gelesen habe. Will sagen: ICH kenne es nur so, dass zuerst ein "einfaches" Schreiben kommt mit "Verwarngebühr" und Anhörungsbogen. Eventuell ist noch das Foto des Fahrers ins Schreiben kopiert, wie bei mir jetzt.
Widerspreche ich der Verwarnung und wird diese nicht anerkannt, kommt ein Bußgeldbescheid. Eine Bußgeldbescheid habe ich auch direkt bekommen, wenn die Strafe höher als die Verwarnung ist.
Das aber GLEICH ein Bußgeldbescheid erfolgt ist mir absolut neu. Nur, ich bin nicht der Nabel der Welt und lerne halt hier Dinge, die ich vorher nicht für Möglich hielt.
Das Telefonat würde ICH dagegen auf jeden Fall führen. Bringt es keine Änderung dann hat man's halt versucht.
Andererseits, die Verwaltung MUSS m.E. auch mal einsehen, dass ein Brief verloren gehen kann. Soll vorkommen. Kann man den NICHT-Erhalt Glaubhaft darlegen, sollte auch der sturste Verwaltungsmensch weich werden ...
Danke noch mal an Kai für die Erklärung. Ich kannte das SO nicht!
Ähnliche Themen
Wohlgemerkt gilt die Vereinfachung nur für Verwarngelder bis 35€. Dann steht auch explizit im Gesetz, dass dafür keine Kosten erhoben werden. Mit dem Angebot des Verwarngelds erfüllt die Behörde aber gleichzeitig noch eine Voraussetzung für den Erlass eines möglichen Bescheids, denn sie gibt dem Beschuldigten Gelegenheit, sich zu dem Vorwurf zu äußern.
§ 56 Ordnungswidrigkeitengesetz:
Zitat:
Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
(1) Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann die Verwaltungsbehörde den Betroffenen verwarnen und ein Verwarnungsgeld von fünf bis fünfunddreißig Euro erheben. Sie kann eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld erteilen.
"kann". Nicht "muss". Die Anhörung im Bußgeldverfahren ist natürlich vorgeschrieben, aber auch da gilt, dass angenommen werden darf, dass die Anhörung zugestellt worden ist (Zugangsfiktion).
Gesetze, Verordnungen und Co. sind die eine Seite einer Medaille, die noch eine zweite Seite kennt; es muß nicht zwingend am TE liegen, wenn Behördenpost nicht bei ihm angekommen ist.
Als Erstes, wenn nur irgendwie Zweifel aufkommen, gilt der direkte Anruf bei der ensprechenden Behörde; im Zweifel muß der Absender nachweisen, daß seine Post beim Empfänger angekommen ist. Ein Ausnahme gilt hier nur für PZU, die von Amts wegen als zugestellt gilt, bzw. für Sendungen, die vom Empfänger zu unterschreiben sind.
Ansonsten wurde bereits angemerkt, daß allgemein eine Zustellfrist von 3 (Werk)Tagen für normale Briefpost gilt; bei vom Empfänger zu quittierenden Sendungen wie Übergabeeinschreiben oder Pakete gilt allgemein eine Aufbewahrungsfrist von 7 Werktagen.
Für den TE wäre hier auch immer zu prüfen, ob Postsendungen überhaupt zugestellt werden können; d.h., ist der Briefkasten zugänglich und(!) leserlich beschriftet. Sendungen dürfen üblicherweise bei fehlender oder unleserlicher Beschriftung nur dann zugestellt werden, wenn der Postbote den Empfänger persönlich kennt. In allen anderen Fällen geht Post unweigerlich als unzustellbar zurück.
Vorgänge aus unzugänglich bzw. ungenügend beschrifteten Briefkästen gehen zudem eindeutig zu Lasten des Empfängers.