Bei rot über Bahnübergang gefahren
Hallo
Hab heute jemand gesehen das einer vor mir bei rot über den Bahnübergang gefahren ist Schranken waren noch offen
Der Bahn Übergang war komplett also die Schranken Grenzen den ganzen Übergang ab
Meine Frage ist wird sowas verfolgt und bekommt man ein Bußgeld?
Hat ja jemand Erfahrung?
Ich denke das da bestimmt Kameras hängen
Liebe grüße
Falls ich es in falschen Bereich gepostet hab bitte verschieben bin noch neu
45 Antworten
Zitat:
@Fellnasentaxi schrieb am 5. Mai 2022 um 21:18:49 Uhr:
Zitat:
119624 Sie überquerten mit einem Fahrzeug den Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht, obwohl rotes Blinklicht gegeben wurde oder gelbe Lichtzeichen gegeben wurden oder rote Lichtzeichen gegeben wurden., kostet 240 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot.
Wird allerdings zur Straftat qualifiziert (§ 315 StGB), wenn ein Zug (oder auch nur eine Rangierfahrt, Sperrfahrt, einzelne Lok, Wartungsdraisine,...) aufgrund des Hindernisses eine Gefahrenbremsung (bei der Bahn: Schnellbremsung) einleiten muss. Da auch der Versuch strafbar ist, kommt § 315 auch schon in Betracht, wenn das Hindernis vor Ankunft der Zugfahrt wieder entfernt wird, d.h. weiter fährt.
…
Der TE schrieb: "Schranken waren noch offen". Bei offenen Schranken steht das Signal für den Zug noch auf Halt, der kann also nicht kommen. Eine Straftat ist hier völlig konstruiert und müsste deiner Logik nach ja auch vorliegen, wenn man nicht bei Rot übern Bahnübergang fährt.
Selbst wenn man wegen eines Defekts auf dem Bahnübergang zum Stehen kommt und die Karre nicht mehr bewegen kann, ist es keine Straftat, auch wenn’s irgendwann knallt.
du meinst, auch wenn er bewusst/absichtlich über den Bahnübergang fährt?
Zitat:
@Florian48 schrieb am 05. Mai 2022 um 21:46:38 Uhr:
Selbst wenn man wegen eines Defekts auf dem Bahnübergang zum Stehen kommt und die Karre nicht mehr bewegen kann, ist es keine Straftat, auch wenn’s irgendwann knallt.
Das ist doch eine ganz andere Nummer. 🙄
Zitat:
@Florian48 schrieb am 5. Mai 2022 um 21:46:38 Uhr:
Selbst wenn man wegen eines Defekts auf dem Bahnübergang zum Stehen kommt und die Karre nicht mehr bewegen kann, ist es keine Straftat, auch wenn’s irgendwann knallt.
Na Gott sei Dank, dann wäre der plötzliche Herztod ja auch Selbstmord und die Lebensversicherung würde nicht an den Begünstigten auszahlen.
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Und im britischen Parlament ist das Sterben verboten.
Zitat:
@Diedicke1300 schrieb am 5. Mai 2022 um 22:33:30 Uhr:
Zitat:
@Florian48 schrieb am 5. Mai 2022 um 21:46:38 Uhr:
Selbst wenn man wegen eines Defekts auf dem Bahnübergang zum Stehen kommt und die Karre nicht mehr bewegen kann, ist es keine Straftat, auch wenn’s irgendwann knallt.
Na Gott sei Dank, dann wäre der plötzliche Herztod ja auch Selbstmord und die Lebensversicherung würde nicht an den Begünstigten auszahlen.
ähem... das stimmt nur bedingt. Bei Selbstmord wird i. d. R. die VS-Summe ausgezahlt. Es gelten aber Wartefristen, meist 2 Jahre. Einfach mal in die Bedingungen schauen....
Sorry für das OT, aber wenn wir schon dabei sind Mythen aufzudecken.... 🙂
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 5. Mai 2022 um 22:29:15 Uhr:
Zitat:
@Florian48 schrieb am 05. Mai 2022 um 21:46:38 Uhr:
Selbst wenn man wegen eines Defekts auf dem Bahnübergang zum Stehen kommt und die Karre nicht mehr bewegen kann, ist es keine Straftat, auch wenn’s irgendwann knallt.
Das ist doch eine ganz andere Nummer. 🙄
Nö, ist es nicht. Er konstruiert eine Straftat, wenn bei geöffneten Schranken, d.h. wenn sicher kein Zug kommen kann, der BU überquert wird. Das ist nun mal keine Straftat.
Es wurde nach einem Bußgeld gefragt:
Zitat:
@Florian48 schrieb am 5. Mai 2022 um 21:46:38 Uhr:
Der TE schrieb: "Schranken waren noch offen". Bei offenen Schranken steht das Signal für den Zug noch auf Halt, der kann also nicht kommen.
Das ist so pauschal aber auch nicht richtig.
Es gibt eine Vielzahl von verschiedenen Sicherungsarten für Bahnübergange, die man als Autofahrer auch nicht so ohne weiteres auseinanderhalten kann.
Zitat:
Eine Straftat ist hier völlig konstruiert
Dem will ist allerdings nicht widersprechen, jedenfalls nicht für den allgemeinen Fall.
Zitat:
@Florian48 schrieb am 5. Mai 2022 um 21:46:38 Uhr:
Der TE schrieb: "Schranken waren noch offen". Bei offenen Schranken steht das Signal für den Zug noch auf Halt, der kann also nicht kommen.
Uiuiui, das ist aber gefährliches Halbwissen... Das kommt auf den Bahnübergang an. Es gibt auch Bahnübergänge, die nicht signalabhänigig sind.
Grüße,
diezge
Zitat:
@Florian48 schrieb am 5. Mai 2022 um 23:08:42 Uhr:
Zitat:
@Go}][{esZorN schrieb am 5. Mai 2022 um 22:29:15 Uhr:
Das ist doch eine ganz andere Nummer. 🙄Nö, ist es nicht. Er konstruiert eine Straftat, wenn bei geöffneten Schranken, d.h. wenn sicher kein Zug kommen kann, der BU überquert wird. Das ist nun mal keine Straftat.
Hallo,
ein Zug kann auch bei offenen Schranken kommen. Dann liegt zwar ein Fehler vor, aber passieren kann es.
Grüße,
diezge
Zitat:
@Florian48 schrieb am 5. Mai 2022 um 21:46:38 Uhr:
Zitat:
@Fellnasentaxi schrieb am 5. Mai 2022 um 21:18:49 Uhr:
Wird allerdings zur Straftat qualifiziert (§ 315 StGB), wenn ein Zug (oder auch nur eine Rangierfahrt, Sperrfahrt, einzelne Lok, Wartungsdraisine,...) aufgrund des Hindernisses eine Gefahrenbremsung (bei der Bahn: Schnellbremsung) einleiten muss. Da auch der Versuch strafbar ist, kommt § 315 auch schon in Betracht, wenn das Hindernis vor Ankunft der Zugfahrt wieder entfernt wird, d.h. weiter fährt.
…Der TE schrieb: "Schranken waren noch offen". Bei offenen Schranken steht das Signal für den Zug noch auf Halt, der kann also nicht kommen. Eine Straftat ist hier völlig konstruiert und müsste deiner Logik nach ja auch vorliegen, wenn man nicht bei Rot übern Bahnübergang fährt.
Selbst wenn man wegen eines Defekts auf dem Bahnübergang zum Stehen kommt und die Karre nicht mehr bewegen kann, ist es keine Straftat, auch wenn’s irgendwann knallt.
Ja, nein.
Natürlich ist es so wie vom TE geschildert keine Straftat, sondern die angeführte OWi. Ich habe aufgezeigt, unter welchen weiteren Umständen daraus eine Straftat wird. Übrigens wird auch beim Liegenbleiben auf einem BÜ mit Schnellbremsung einer Zugfahrt immer ein Verfahren nach 315 StGB eingeleitet, unabhängig davon, ob ein Schaden eintritt. Bei einem wirklich unverschuldeten Liegenbleiben wird dann wegen geringer Schuld eingestellt.
Und noch technisch: Nicht in jedem Fall steht ein den BÜ deckendes Signal auf "Halt", solange die Schranken noch nicht geschlossen sind. Zwar ist das mittlerweile auf den meisten Strecken der Regelfall, aber die Fahrdienstvorschriften lassen nach wie vor die Zulassung einer Zugfahrt bereits zu, wenn der Schrankenwärter über selbige informiert ist bzw. eine automatische Schließanlage Funktionsbereitschaft anzeigt. Im letzteren Fall steht im Bremswegabstand vor dem BÜ dann ein Überwachungssignal, auf die Fehlermeldung muss der Triebfahrzeugführer dann mit mindestens Vollbremsung reagieren.
Es gibt immer noch Schrankenanlagen ohne Signalabhängigkeit (siehe auch Unfall Frankfurt).
Zitat:
@diezge schrieb am 5. Mai 2022 um 23:23:41 Uhr:
Zitat:
@Florian48 schrieb am 5. Mai 2022 um 21:46:38 Uhr:
Der TE schrieb: "Schranken waren noch offen". Bei offenen Schranken steht das Signal für den Zug noch auf Halt, der kann also nicht kommen.
Uiuiui, das ist aber gefährliches Halbwissen... Das kommt auf den Bahnübergang an. Es gibt auch Bahnübergänge, die nicht signalabhänigig sind.
Bei BU mit Vollschranken (um einen solchen geht es hier) ist eine (optische) Überwachung des Gefahrenraumes Vorschrift (auch durch Freimeldeanlagen), und erst nachdem festgestellt wurde, dass der BU frei ist, darf die Fahrt eines Schienenfahrzeugs zugelassen werden. Das geht nun mal nur über Signale. Einen vollbeschrankten BU ohne Signal kann es nach EBO nicht geben.
Zitat:
@diezge schrieb am 5. Mai 2022 um 23:25:26 Uhr:
Hallo,
ein Zug kann auch bei offenen Schranken kommen. Dann liegt zwar ein Fehler vor, aber passieren kann es.
Grüße, diezge
Da siehst du, wie absurd es ist, hier eine Straftat konstruieren zu wollen.