Begutachtung §19 (2) / 21 älter als 18 Monate - Landratsamt weigert sich zum Übertrag!

Hallo,

die Freundin war mit einem Gutachten §19 (2) / 21 zum Übertrag bei unserem Landratsamt.
Die Mitarbeiterin wollte es aber nicht eintragen mit der Begründung das das Gutachten 18 Monate und 11 Tage alt sei.

Was macht nun in solchen Fällen? War die Mitarbeiterin einfach nur zu genau? Hätte Sie aufgrund aktueller Pandemie etc. auch nicht noch Spielraum gehabt?

Grüße & Danke

19 Antworten

Zitat:

@psporting schrieb am 20. Jan. 2021 um 18:54:57 Uhr:


Faktum ist das man 18 Monate Zeit hat und in diesen Zeitraum fällt.

Nein das ist kein Faktum.

Das sind deine Ansichten, die sich nicht mit dem Gesetzgeber decken.

Die Betriebserlaubnis ist eben erloschen, wenn du nicht unverzüglich die BE wieder erteilen lässt.
Genau genommen darfst du eben nicht damit so rumfahren, was du scheinbar 18 Monate gemacht hast.

Der Prüfer schreibt doch auf das Protokoll

"Eine Besichtigung der Fahrzeugpapiere ist unverzüglich erforderlich"

18 Monate sind nicht unverzüglich.

Bei Anbauabnahmen bzw Änderungen,die nicht zum Erlöschen der BE führen, steht auch mal drin,
"Die Besichtigung der Fahrzeugpapiere ist erforderlich, kann aber bei nächster Befassung erfolgen"

Ok, wie dem auch sei..

Kann mir jemand erklären was es für einen Unterschied macht, wenn man eine Abnahme durch ein Prüfinstitut (TüV) hat. Diese Abnahme noch in die Fahrzeugpapiere übertragen zu müssen, da es sonst fahren ohne Betriebserlaubnis ist?
Bisher ist es für mich nur der Vorteil das es sauber mit im FZG-Schein steht bei einer anstehenden Kontrolle..

Ganz einfach: Viele Änderungen wirken sich auf das Emissionsverhalten aus und sind daher Steuerrelevant. Außerdem kann immer nur ein Gutachten gültig sein. Ansonsten fahren die Leute einmal mit Felgen zum TÜV und lassen die abnehmen und danach mir Serienrädern mit anderem Fahrwerk. Einzeln würden die Sachen passen aber in Kombination nicht. Wenn nun die Felgen schon im schein stehen sieht das der Prüfer und erteilt für das Fahrwerk keine Freigabe oder beauftragt die Austragung der Felgen.

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Zitat:

@psporting schrieb am 20. Januar 2021 um 20:45:21 Uhr:


Ok, wie dem auch sei..

Kann mir jemand erklären was es für einen Unterschied macht, wenn man eine Abnahme durch ein Prüfinstitut (TüV) hat. Diese Abnahme noch in die Fahrzeugpapiere übertragen zu müssen, da es sonst fahren ohne Betriebserlaubnis ist?

Es gab immer wieder mal Bestrebungen, das zu ändern, also daß der TÜV die Betriebserlaubnis wieder erteilen kann.

Aber bisher ist es nicht dazu gekommen.

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