Autowerkstatt will Geld

Hallo, habe folgendes Problem:
Mein Vater hatte vor einiger Zeit einen Unfall, wo er nicht Schuld hatte. Die Versicherung des Unfallgegners hat sich bereit erklärt die Kosten zu übernehmen und uns auch eine Werkstatt vorgeschlagen. Leider haben wir das Angebot ausgeschlagen und sind in eine Vertragswerkstatt(Kia) gegangen weil die viel besser erreichbar war. Da fingen die Probleme dann an. Die Werkstatt hat meinen Vater überzeugt das er sich einen Gutachter und Anwalt nehmen soll und er hat auch das ganze an das Autohaus abgegeben. Auf jeden Fall, ist die Rechnung der HUK zu teuer geworden und die Versicherung will die letzten 160 Euro nicht bezahlen, das Autohaus hat angeblich für den Transport zum Lackierer zuviel Geld verlangt. Jetzt bekommt mein Vater Briefe vom Autohaus und von den Anwalt, der ja meinen Vater helfen sollte, er soll gefälligst die Kosten übernehmen. Die haben aber auch keine Rechnung geschickt, nur ihn aufgefordert die 160 € zu zahlen. Mein Vater hat leider keinen Rechschutz, ist auch schon über 80, und macht sich schon viele Gedanken. Er muss doch das Geld nicht bezahlen, oder? Er hatte ja den Schaden ans KIA Autohaus abgetreten und soll jetzt für deren Wucherpreis auch noch bezahlen? Bitte um Hilfe.

100 Antworten

Das weiß er ja.

Zitat:

@Benno119 schrieb am 26. Juli 2021 um 21:16:08 Uhr:


@rrwraith
Deine Ansicht deckt sich nicht mit der Rechtslage.

Ach, nein? Klär mich bitte auf...😁

Wenn es nur um einen Joke ging, lassen wir das besser. Das konnte ich deinem Beitrag nicht entnehmen, für mich las sich das wie hanebüchener Unsinn.

Zitat:

@Benno119 schrieb am 26. Juli 2021 um 21:53:44 Uhr:


Wenn es nur um einen Joke ging, lassen wir das besser. Das konnte ich deinem Beitrag nicht entnehmen, für mich las sich das wie hanebüchener Unsinn.

Mit anderen Worten: Du hast absolut keine Ahnung und willst nur dumm rumpöbeln...

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ich halte die Aussage von RR ncht für Unsinn.
Was mir nicht gefällt ist die Polemik, wie kriminell.
Aus welchem Grunde hat er noch keine Anzeige erstattet?

Das habe ich schon öfters gefragt, ohne eine Antwort zu erhalten.

Ihr dürft auch hier mal alle gepflegt auf die Bremse treten.

Sowohl Mimosenhaftes wie auch Rüpelhaftes Gehabe haben hier nichts zu suchen.

Grüße
Steini

Zitat:

@germania47 schrieb am 26. Juli 2021 um 22:08:33 Uhr:


ich halte die Aussage von RR ncht für Unsinn.
Was mir nicht gefällt ist die Polemik, wie kriminell.

Wie würdest Du es bezeichnen, wenn jemand permanent versucht sich fremdes Geld anzueignen, und zwar so, wie in § 263 StGB beschrieben?

Zitat:

Aus welchem Grunde hat er noch keine Anzeige erstattet?
Das habe ich schon öfters gefragt, ohne eine Antwort zu erhalten.

Weil mich noch niemand auf oben beschriebene Art versucht hat zu betrügen.

Eine Strafanzeige, einfach ins Blaue, ohne konkreten Anlass, ohne Daten, würde gar nicht angenommen.

Wäre ich Betroffener solcher Machenschaften, würde ich Anzeige erstatten...

Mir ging es um die Aussage, dass die gegnerische Versicherung die Rechnung auszugleichen habe und sich den überzahlten Teil von der Werkstatt zurück holen müsse.

Können wir bitte zum Thema zurück und nicht weiter darüber diskutieren, dass hier jemand offensichtlich eine exklusive Sonderausgabe des BGB hat....es nervt.

Dieser Unfug kommt doch hier wie das Amen in der Kirche. Automatik. Nicht abstellbar.

https://schaden.news/.../...landgericht-coburg-kritisiert-huk-deutlich

KOSTEN FÜR CORONA-SCHUTZMASSNAHMEN GRUNDSÄTZLICH ERSTATTUNGSFÄHI
Besonders die Einschätzung der Richter lässt aufhorchen. Henning Hamann: „Das Landgericht Coburg lässt in der Verfügung wissen, dass es die Kosten für Corona-Schutzmaßnahmen, Corona-Schutzmaterialien, Desinfektionskosten etc. für grundsätzlich erstattungsfähig hält.“ Auch seien die Reparaturkosten insgesamt grundsätzlich zu erstatten, und zwar unabhängig davon, ob der Geschädigte diese bereits bezahlt hat, oder nicht. Schließlich könne der Geschädigte nämlich eine etwaig vom Versicherer behauptete Überhöhung gar nicht erkennen, insbesondere wenn diese Kosten im Gutachten stünden. Weiter heißt es in der Erklärung des Landgerichts: Das gelte unter anderem für (restliche) Verbringungskosten, Reinigungskosten, Kosten für Corona-Schutzmaßnamen und Schutzmaterial und Sicherheitsmaßnahmen vor Ofentrocknung.

RICHTER RECHNEN WOHL MIT ÄHNLICHEN ENTSCHEIDUNGEN ZUGUNSTEN DER KLÄGER

https://www.ps-verkehrsrecht.de/.../

Das LG Düsseldorf fand deutliche Worte und hat die Berufung der Huk Coburg zurück gewiesen. Wenn ein Unfallgeschädigter ein Sachverständigengutachten einholt und auf dieser Basis einen Reparaturauftrag erteilt, hat er alles Erforderliche getan. Die in Rechnung gestellten Reparaturkosten sind dann vom Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherer zu zahlen. Völlig unerheblich ist dabei, ob der Gutachter, oder die Reparaturfirma bei Ihrer Arbeit Fehler gemacht haben. Diese sind den Unfallgeschädigten nicht zuzurechnen. Das sog. Werkstatt- und Prognoserisiko trägt immer der Schädiger.

Dieses Urteil zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist anwaltliche Hilfe bei der Unfallabwicklung in Anspruch zu nehmen und den Kürzungsschreiben der Versicherer entschieden entgegen zu treten. Selbst wenn die Haftung geklärt ist, heißt das noch lange nicht, dass die Versicherung den gesamten Schaden anstandslos begleicht.

Auch das ist interessant

https://...all-anwalt-nrnberg-nic.de/.../

Was Sie dagegen tun können?
Lassen Sie sich nicht auf eine Schadensregulierung in Eigenregie ein, sondern nehmen gleich die Hilfe eines Anwalts in Anspruch. Der kann zwar nicht verhindern, dass die Versicherung es auch erst einmal versucht, die Reparaturrechnung zu kürzen.
Bei mancher Versicherung hilft bereits ein Anruf und die passenden Argumente, um den Rest durchzusetzen. Manche Versicherungen – wie die Huk Coburg Beispiel – sind aber stur und zahlen erst, wenn sie die Klage auf den Tisch bekommen. Aber dann zahlen sie direkt. Ich habe in den letzten Monaten keinen Fall auf dem Tisch gehabt, bei dem die Huk die Verteidigung gegen ihre rechtswidrige Kürzung aufgenommen hat.

https://www.iww.de/.../...ei-verbringungskosten-erfolgreich-ab-f106245

Covit-19

hierzu gibt es nur Amtsgerichtsurteile aufgrund der Streitwerte. "Pauschalen" hierfür werden in der Regel nicht von den Gerichten zugesprochen, eine nachvollziebare Rechnungslegung diesbezüglich schon.

Wenn also in der Rechnung steht "Covit-19 will haben 80 €" dann wird das nicht zugesprochen.

Wenn aufgeführt wird Coivt-19 Maßnahmen 3 AW mal (zum Besispiel) 7,80 € zzuzüglich Desinfektionsmaterial, dann wird das in der Regel auch vom Gericht anerkannt.

Tendenziell werden 3 AW sowie eine Desinfektionsmittelpausche von 7,50 € zugesprochen.

Verbringungskosten zum Lackierer

Die Rechtsprechung ist hier von Gerichtsbezirk zu Gerichtsbezirk unterschiedlich. Teilweise wird hierbei auch noch unterschieden, ob fiktiv abgerechnet wird, oder ob ein Rechnungsnachweis vorliegt. (darüber kann man streiten, es ist aber nun mal so).

Wenn der Sachverständige in die Werkstatt fährt, dann hat die von dort veranschlagten Parameter zu berücksichtigen.

Das sind:

-Stundenverrechnungssätze (Aushanglöhne)
-Ersatzteilaufschläge
-Verbringungskosten zum Lackierer (bei Fremdvergabe der Lackierarbeiten)

Er hat nicht zu bewerten oder gar zu entscheiden, ob hier etwas „gerechtfertigt“ ist oder nicht. Somit hat er seinen Pflichten genüge getan, er muss hier nichts mehr tun. Insofern ist polemisches Gesülze wie:

Du hast ja auch ein Gutachter, der sich ebenfalls 600-800€ in die Tasche gesteckt hat für - zumindest im PKW-Bereich - Drag in Drop spielen bzw. bissl Malen nach Zahlen und paar Fotos knipsen.

Nicht nur peinlich, sondern auch völlig neben der Sache.

In diesem Zusammenhang darf auch noch angemerkt werden, dass der Schadensachbearbeiter der Versicherung dies rechtlich auch nicht zu würdigen hat, auch wenn das hier der eine oder andere Versicherungsmitarbeiter hier bei MT des Öfteren mal so darstellen möchte.

Diese Befugnisse sind Ihm von seinem Arbeitgeber auch gar nicht zugeteilt. Die eingereichten Unterlagen für den Schadenersatz wie Gutachten und Rechnungen werden nämlich von einem der Auftragsstreicherunternehmen „geprüft“ und gekürzt. Der Sachbearbeiter hat also hier überhaupt nichts zu melden.

Positionen im Gutachten oder in der Rechnung somit unter gänzlich anderen Gesichtspunkten zu bewerten. Es geht hier überhaupt nicht darum, ob irgendjemand die Höhe gefällt oder nicht, oder ob das „Abzocke“ ist und ob dieser irgendjemand das bezahlen würde oder nicht, wenn er der Rechnungsempfänger wäre. Alles neben der Sache, alles ohne Belang.

Den richtigen Werdegang hat Paul hier beschrieben. Den gekürzten Rechnungsbetrag der Werkstatt gegenüber ausgleichen und gerichtlich gegenüber der Versicherung geltend machen. Alles andere dürfte wenig zielführend sein.

Welchen Wert hat dann ein Gutachten eines ö.b.u.v. Sachverständigen, wenn der Geschädigte die Einzelpositionen auf Angemessenheit prüfen muss und ggf. auf Kosten sitzenbleibt bzw. klagen muß?

Prüfen muss der Geschädigte das nicht. Kann er auch nicht. Der Rechtsweg ist in unserem System für Fälle der Nichtzahlung eben vorgesehen. Dass die Branche auf die wirtschaftliche Schwäche der Geschädigten setzt, das hat sich so ergeben. Wird auch solange so bleiben wie es sich in der Summe der Fälle wirtschaftlich rechnet es drauf amkommen zu lassen, weil sich zu wenige dagegen wehren. Aber das weißt du bereits aus unzähligen threads hier.

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