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Autoverkauf

Themenstarteram 17. Oktober 2013 um 10:22

hallo, ich schildere hier mal einen Fall, ich hoffe ihr könnt helfen.

 

person 1 "autobesitzer" besitzt einen oldtimer, dieser wird in einer halle abgestellt die einem guten bekannten gehört(person 2).

diese 2 personen vereinbaren das für das unterstellen monatlich 50€ fällig werden, einen mitvertrag oder ähnliches fertigen sie keinen an.

nach ca 2 jahren stellt person 2 den oldtimer nach draußen aufs freigelände ohne person 1 davon zu informieren. als person1 davon mitbekommt stellt er die zahlung ein, da er einen stellplatz in der halle vereinbart hat.

person 1 zieht weitere 2 jahre später ins benachbarte ausland um und verkauft den oldtimer via internet. weitere absprachen mit person 2 wurden nicht getroffen, es fand seit abstellen des autos keine kommunikation mehr statt.

der neue käufer person 3 wurde natürlich vorher von dem problem unterrichtet und akzeptiert diese bedingung.

person 3 fährt nun mit dem KFZ brief des fahrzeugs zum abstellort und möchte das fahrzeug mitnehmen, person 2 verweigert dies.

welche möglichkeiten hat person 3 nun an sein auto zu kommen, er möchte nicht vom kaufvertrag zurücktereten sondern das auto unbedingt haben. hat person 2 irgend ein recht das fahrzeug einzubehalten ? ein mietvertrag besteht nicht und das fahrzeug ist im alleinigen besitz von person 3 ?

vielen dank schonmal für eure hilfe

Beste Antwort im Thema

Wenn Person 1 der Eigentümer ist, kann er an Person 3 das Fahrzeug verkaufen.

Person 2 hat keinerlei Rechte an dem Fahrzeug.

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Wenn Person 1 der Eigentümer ist, kann er an Person 3 das Fahrzeug verkaufen.

Person 2 hat keinerlei Rechte an dem Fahrzeug.

am 17. Oktober 2013 um 10:32

Da Person 2 keinerlei Besitzansprüche am Auto hat, kann er auch nicht die Herausgabe an den neuen Eigentümer des Autos verweigern.

Eventuelle Probleme bezüglich der Fahrzeugabstellung auf dem Besitztum der Person 2 sind zwischen Person 1 und Person 2 zu klären.

Zitat:

Original geschrieben von Kai70

Wenn Person 1 der Eigentümer ist, kann er an Person 3 das Fahrzeug verkaufen.

Person 2 hat keinerlei Rechte an dem Fahrzeug.

Vermutlich wahr. Aber vielleicht war Person 1 nach dem Stopp seiner Zahlungen nicht erreichbar oder gesprächsbereit zwecks einer neuen Entgelt-Absprache für den Platz außerhalb der Halle? Und vielleicht darf Person 2 daher das Fahrzeug nun zurückbehalten, weil er einen Anspruch aus Miete für den Platz außerhalb der Halle erhebt? Ich bin kein Rechtsgelehrter, aber dieser Gedanke ging mir durch den Kopf. Ebenso wie die Frage welche der Personen denn nun der TE ist? Und ob das hier vielleicht nur ein theoretisches Sandkastenspiel zur Belustigung des Forums ist?

Zitat:

Original geschrieben von alexili

...ein mietvertrag besteht nicht...

hier irrst du aber gewaltig! :eek:

auch mündlich abgeschlossene verträge sind gültig und bindend - das problem liegt hier dann lediglich in der nachweisbarkeit! ;)

 

...und das dort ein vertrag bzw. eine abmachung bestand, das haben beide parteien schriftlich auf ihren kontoauszügen stehen!

 

M.E. hat Person 2 auf jeden Fall das Recht das Fahrzeug solange zurückzubehalten, bis er von Person 1 aufgefordert wird, das Fahrzeug herauszugeben.

Person 2 ist nicht verpflichtet, einem Dritten, der einen Kaufvertrag vorweist, das Auto herauszugeben. Er hat nur einen "Vertrag" mit Person 1.

 

O.

 

Zunächst einmal wäre interessant zu wissen, warum Person 2 die Herausgabe des Fahrzeugs verweigert. Ist es weil er Ansprüche auf das Fahrzeug erhebt oder weil er nicht sicher ist, dass Person 3 das Fahrzeug rechtmäßig erworben hat?

Wenn er keinen Grund nennt, muss man die Herausgabe auf dem Rechtsweg verlangen. Spätestens dann muss er sich erklären.

Ich würde vermuten, dass hier auch Person 1 in der Pflicht ist. Er hat den Wagen bei Person 2 in Obhut gegeben und ihn verkauft. Bisher kann ich nicht erkennen, dass er dem Käufer den Kaufgegenstand übergeben hätte. Pech nur, wenn Person 3 bereits bezahlt hat. Da Person 1 zu einer gewissen Lethargie zu neigen scheint, ist ihm wahrscheinlich alles egal sobald er sein Geld hat.

Wie das seltsame Vertragsverhältnis zwischen den Personen 1 und 2 zu werten ist mag dahingestellt sein. Es ist jedenfalls nicht Aufgabe von Person 3 das zu klären. Allerdings steht zu befürchten dass Person 2 das Auto nicht herausgeben wird bis genau das geklärt ist. Auch hier könnte es nötig sein eine gerichtliche Entscheidung zu bemühen.

am 17. Oktober 2013 um 12:18

Zwischen Person 1 + Person 2 besteht ein mdl., schuldrechtlicher Vertrag nach BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Leistungen sind vereinbart: nämlich das Auto unterzustellen und der andere zahlt ihm dafür eine mtl. Miete. Zahlt der eine nicht kann der andere den Wagen aus dem Mietobjekt entfernen/lassen. Eigentlich nach guter Sitte nach dem eine schriftliche Aufforderung zur Zahlung der Miete erfolgte. Aber gut darum geht es nicht!

Der Vermieter hat aktuell die Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und wird zum Besitzer.

Der Vermieter könnte sich der ungerechtfertigten Bereicherung (BGB) schuldig gemacht haben, weil er den Wagen nicht an den rechtmäßigen Eigentümer herausgibt! :cool:

 

Sollten Mietschulden bestehen, kann der Vermieter bis zur Bezahlung der Schuld, den Wagen als Pfand behalten. 

 

Ansonsten wird es wiedermal zur Rateshow....;)

Themenstarteram 17. Oktober 2013 um 12:29

Hallo,

danke schonmal für die zahlreiche antworten,

es besteht zwar die mündliche absprache, jedoch wurde diese ja nicht eingehalten (fahrzeug soll IN DER HALLE abgestellt werden, person 2 hat es nach einiger zeit ins freie gestellt, so hat person 1 die zahlung eingestellt)

zur belustigung soll dies keinesfall dienen, einer dieser person gehöre ich an, person 2 ist es nicht.

viele grüße

am 17. Oktober 2013 um 12:43

Sollte der Begriff "ins Freie" bedeuten, dass es noch zum privaten Grund-und Boden des Vermieters gehört könnten Standgebühren fällig werden!

 

Auto nicht in der Halle, bedeutet dass sich der Vermieter nicht an den vereinbarten Mietvertrag

gehalten hat. Deswegen hat er auch keinen Anspruch auf Miete!

 

Was lehrnt man daraus....nur schriftliche Verträge abschließen! ;)

Na, dann hoffe ich mal, daß Du das Auto bekommst.

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio

Auto nicht in der Halle, bedeutet dass sich der Vermieter nicht an den vereinbarten Mietvertrag

gehalten hat. Deswegen hat er auch keinen Anspruch auf Miete!

spinnen wir das ganze mal weiter:

version von person 1: nachdem ich erfuhr das person2 das fahrzeug einfach vor die halle gestellt hat, habe ich die zahlungen eingestellt...

version von person 2: nachdem person1 einfach die zahlungen eingestellt hat, habe ich das fahrzeug vor die halle gestellt...

 

und nun? :D:D:D

Themenstarteram 17. Oktober 2013 um 17:31

Zitat:

Original geschrieben von MagirusDeutzUlm

Zitat:

Original geschrieben von Peter Clio

Auto nicht in der Halle, bedeutet dass sich der Vermieter nicht an den vereinbarten Mietvertrag

gehalten hat. Deswegen hat er auch keinen Anspruch auf Miete!

spinnen wir das ganze mal weiter:

version von person 1: nachdem ich erfuhr das person2 das fahrzeug einfach vor die halle gestellt hat, habe ich die zahlungen eingestellt...

version von person 2: nachdem person1 einfach die zahlungen eingestellt hat, habe ich das fahrzeug vor die halle gestellt...

 

und nun? :D:D:D

brauchen wir nicht, person 1 hat die zahlung erst lange nach dem rausstellen eingestellt, da es gedauert hat bis er sich persönlich davon überzeugen konnte :D

Ich würde an deiner Stelle einfach mit einem guten Freund dahin fahren und im guten Ton mit dem Grundstückseigentümer Person 2 reden. Es gibt überall noch Menschen die man mit gutem Umgangston überreden kann. Der gute Freund sollte eine Person sein die ihr beide kennt.

Bevor das alles vor Gericht etc endet wäre ein klärendes Gespräch direkt mit Person 2 sehr angebracht. DU musst nur deinen guten Willen zeigen und überzeugen.

Nicht immer auf den anderem rumhacken und sich als Saubermann darstellen. Zu einem Streit gehören immer 2 (manchmal paar mehr:D).

Gruß

am 18. Oktober 2013 um 8:33

Endet in Rätselraten! Der TE sollte mal mehr sachdienliche Hinweise liefern, wenn er was wissen möchte....;)

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