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Autoverkauf: Käufer kommt mit grünen Händlerkennzeichen zum Abholen

Themenstarteram 9. Februar 2020 um 19:07

Hallo,

ich habe gestern ein Auto verkauft, ein Käufer aus Slownien oder Slowakei / CS kam

(ehem. Tschechoslowakei) , machte eine Probefahrt,

handelte ein wenig den Preis runter, bezahlte in Bar.

Ich übergab ihm die Fahrzeugpapiere, er schraubte grüne Kennzeichen an das Auto und fuhr los.

Heute kommt die Polizei zu mir, und fragt mich, ob ich das Auto verkauft habe und ob mir irgendetwas aufgefallen sei?

Ich verneinte das.

Die Polizei fragte noch, ob ich den Käufer darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Auto ja eigentlich abgemeldet sei, was ich bestätigte aber sagte, dass er nur gebrochen Deutsch sprach, ich ihm aber keine Kennzeichen mitgab, und er seine eigenen Überführungskennzeichen mit dabei hatte, die jedoch die Kennzeichenkombination in grüner Schrift hatte.

Frage, muß ich mir jetzt Gedanken oder Sorgen machen?

Beste Antwort im Thema

Zitat:

@Citroenx schrieb am 10. Februar 2020 um 16:10:39 Uhr:

Es wurde gar kein schriftlicher Kaufvertrag gefertigt.

...

Respekt - du bist mutig!

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schon erklärt: Zulassungen fallen unter hoheitliche Akte. Aber ja: die Harmonisierung in der EU steht aus.

Moin Moin !

Zitat:

Man darf aber nicht in D an ein Auto ein tschechisches Händlerkennzeichen montieren } unerlaubte Fernzulassung.

Zumindestens in D gilt ein Fzg , welches mit einem HändlerKZ versehen ist , eben als nicht zugelassen. Insofern trifft der §20 hier nicht zu. Eine andere Frage ist , ob das tschechische HändlerKZ hier benutzt werden darf. Für unsere roten KZ und KurzzeitKZ gibt es Beschränkungen , was Auslandsaufenthalte betrifft.

MfG Volker

es geht um die Zulassung für die Teilnahme am Straßenverkehr in D. Wo soll das denn sonst geregelt sein, wenn nicht in der FZV? im Par. 20 wird doch ausdrücklich auf die Parallelen zum roten Kennzeichen hingewiesen.

https://www.leverkusen.de/.../...Kennzeichen__aktuelles_Merkblatt_.pdf

Da ist es schön und kurz erklärt. Mit einigen Ländern sollen interne Abkommen getroffen sein, dass dort unsere roten Kennzeichen anerkannt werden.

die grundsätzliche Anerkennung der Kennzeichen ist nicht das Problem. Auch dann ist es aber nicht erlaubt, an ein FZ im Ausland einfach unsere KZ zu schrauben und damit rumzufahren. Genau wie es umgekehrt auch verboten ist.

Moin Moin !

warun kapiert hier denn keiner , dass weder der §20 noch sonst ein § der FZV anwendbar ist?

Der Tscheche hat weder ein deutsches Kurzzeitkz noch ein "richtiges" KZ oder eine rote Nr. an sein Fzg geschraubt, sondern ein tschechisches KZ ! Die FZV regelt keine Verfahren von Tschechen, Österreichern, Schweizern oder Norwegern , sondern ist eine rein deutsche Verordnung über die Zulassung von Fzgen mit deutschen KZ.

Zitat:

Genau wie es umgekehrt auch verboten ist

Pure Behauptung , deren Gültigkeit du sicher in Kürze nachweist.

MfG Volker

Gib einfach „unerlaubte Fernzulassung“ in die Suchmaschine Deines Vertrauens ein. Z.B. Hier: https://www.google.de/.../Unerlaubte-Fernzulassung-3228280.amp.html

oder hier: https://www.google.de/.../startseite%3fcid=3527700

ganz viele Urteile hier: https://verkehrslexikon.de/Module/EU-Auslands-Ueberfuehrung.php

In der Gegenrichtung: http://www.europarl.europa.eu/.../20130320ATT63541EN.pdf

(S. 2 oben)

Moin Moin !

Zitat:

Kai R.

Kai R.

Gib einfach „unerlaubte Fernzulassung“ in die Suchmaschine Deines Vertrauens ein

Ja schön ! Und dann ? Kommen wieder nur Beispiele für deutsche KZ , die , wie ich schon erklärt habe , gar nicht anwendbar sind.

Anzeigen von Polizisten sind schon mal völlig unsinnig , da kann ein Richter anders entscheiden bzw. ein Staatsanwalt erst gar kein Verfahren eröffnen.

Dann zitiere ich mal aus deinen Links:

""""OLG Nürnberg v. 21.03.2012:

Ein Kennzeichenmissbrauch nach § 22 StVG scheidet aus, wenn ein Fahrzeug, das im Inland keinen regelmäßigen Standort (mehr) hat, im Inland auf öffentlichen Straßen in Betrieb gesetzt wird und dieses mit einem Kennzeichen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum versehen ist, sowie der Betreiber für das Fahrzeug eine gültige Zulassungsbescheinigung hat, die den Anforderungen in § 20 Abs. 1 Satz 2 FZV entspricht.

""""

 

""""OLG Bamberg v. 24.05.2012:

Nach § 20 Abs. 1 FZV ist eine sog. Fernzulassung, d.h. die Zulassung eines im Inland befindlichen Fahrzeugs durch eine zuständige Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zur Ausfuhr des Fahrzeugs grundsätzlich zulässig (Festhaltung an OLG Bamberg, Urteil vom 25. September 2007, 2 Ss 1/07, zfs 2007, 704ff. = VRR 2008, 72f. = SVR 2008 227ff.). Bei einem sich im Inland befindlichen, jedoch zur Ausfuhr bestimmten Fahrzeug liegt spätestens mit Beginn der Ausfuhr auch nach objektiven Kriterien der Schwerpunkt der Ruhevorgänge ebenso wenig im Inland wie bei einem Fahrzeug, das von einem anderen EU-/EWR-Land aus das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland zum Zweck der Ausfuhr in ein anderes Mitgliedsland durchquert. In beiden Fällen ist während der nur vorübergehenden Teilnahme am Verkehr im Inland kein regelmäßiger Standort im Inland begründet

 

"""""

Also genau wie ich es geschrieben habe , vom deutschen Recht her gibt es keine Probleme. Wie es sich mit dem tschechischen verhält , kann ich nicht sagen.

MfG Volker

Slowakisch!

Ist ungleich Tschechisch und erst recht nicht Tschechoslowakisch. Letzteres gibt es seit ein paar Jahrzehnten nicht mehr (sei dem TE zugerufen).

Auch wenn ich mich wiederholen muss. Ein Blick ins Gesetz zeigt, dass die Rechtslage seit 2012 eine andere bzw. klargestellt wurde. Ob ein Fahrzeug in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen darf, entscheidet sich ausschließlich nach deutschem Recht.

Mit welchem Kennzeichen man nach slowakischem Recht fahren darf ist in Deutschland unerheblich.

 

Grüße vom Ostelch

Moin Moin !

Zitat:

Ob ein Fahrzeug in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen darf, entscheidet sich ausschließlich nach deutschem Recht.

Stimmt. Und deutsches Recht ist es , dass D dem "Internat.Übereinkommen über den Strassenverkehr " beigetreten ist. Und danach dürfen Fzge , die in Ländern zugelassen sind , die ebenfalls dem Abkommen beigetreten sind ( das sind fast alle Staaten dieser Erde) , in D fahren , wenn die Fzge und ihre Papiere bestimmte Mindestanforderungen erfüllen .

MfG Volker

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 23. Februar 2020 um 21:41:27 Uhr:

Moin Moin !

Zitat:

@schreyhalz schrieb am 23. Februar 2020 um 21:41:27 Uhr:

Zitat:

Ob ein Fahrzeug in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen darf, entscheidet sich ausschließlich nach deutschem Recht.

Stimmt. Und deutsches Recht ist es , dass D dem "Internat.Übereinkommen über den Strassenverkehr " beigetreten ist. Und danach dürfen Fzge , die in Ländern zugelassen sind , die ebenfalls dem Abkommen beigetreten sind ( das sind fast alle Staaten dieser Erde) , in D fahren , wenn die Fzge und ihre Papiere bestimmte Mindestanforderungen erfüllen .

MfG Volker

Das stimmt, wenn man mit dem im Ausland zugelassenen Fahrzeug nach Deutschland einreist. Man kann aber nicht im Ausland ein in Deutschland befindliches Fahrzeug zulassen und dann damit legal in Deutschland fahren. Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! Wie oft soll das hier noch wiederholt werden, dass solche "Fernzulassungen" nach der FZV unzulässig sind. Ob eine solche Zulassung nach dem ausländischen Recht zulässig wäre, ist auch uninteressant, weil dieses nur für den jeweiligen Staat gilt. In diesem Fall entscheidet nicht das Recht der Slowakei, mit welchem Fahrzeug man in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen darf.

 

Grüße vom Ostelch

 

Moin Moin !

"Man kann aber nicht im Ausland ein in Deutschland befindliches Fahrzeug zulassen und dann damit legal in Deutschland fahren"

ein Händlerkz ist keine Zulassung! es ist im Gegenteil ein Überführungskz für nicht zugelassene Fzge .

"Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung! "

Ausser dem §20 FZV gibts dazu nichts. Und zu dem §20 gibt es die oben schon aufgeführten Urteile.

MfG Volker

Auch wenn ich mich erneut wiederholen muss. Ein Blick ins Gesetz zeigt, dass die Rechtslage seit 2012 eine andere ist bzw. klargestellt wurde. Die Urteile betreffen die Gesetzeslage vor 2012. Ob ein Fahrzeug in Deutschland am Straßenverkehr teilnehmen darf, entscheidet sich ausschließlich nach deutschem Recht.

 

Grüße vom Ostelch

Am schnellsten und am sichersten klärt sich ein kurzer Anruf bei der Zulassungsstelle (oder kurz vorbeibahren).

Man bekommmt jede Auskunft!!

Die Meinungen hier im Forum sind leider teilweise nicht richtig, weil jeder eine Andere Meinung hat.

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