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Autoverkauf bei eBay

Themenstarteram 22. Januar 2011 um 22:12

Nabend!

Bin mir nicht sicher ob ich mit meinem Anliegen hier richtig bin, aber ich versuch es mal.

Ich möchte mein altes Auto bei E.Bay zum verkauf anbieten, da mir die Autohändler meiner Meinung nach bei gleichzeitigem Kauf einfach zu wenig anrechnen wollen.

Angeblich würde der ankaufende Händler für den Export so wenig zahlen.

Was muss alles beachtet werden außer so Floskeln wie

"Ausschluss der Sachmangelhaftung sowie jeglicher Garantie und Gewährleistung"

Ist es sinnvoll eine schriftliche Übergabe mit Km-Stand Übergabezeit etc. noch unterschreiben zu lassen, oder muss ich das Auto abmelden, oder reicht das abmontieren der Nr.-Schilder??

Vielleicht hat jemand Erfahrungen?

Grüße

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13 Antworten
am 22. Januar 2011 um 22:21

Zitat:

Original geschrieben von -Radioactiv-Man-

Nabend!

 

Bin mir nicht sicher ob ich mit meinem Anliegen hier richtig bin, aber ich versuch es mal.

 

Ich möchte mein altes Auto bei E.Bay zum verkauf anbieten, da mir die Autohändler meiner Meinung nach bei gleichzeitigem Kauf einfach zu wenig anrechnen wollen.

Angeblich würde der ankaufende Händler für den Export so wenig zahlen.

 

Was muss alles beachtet werden außer so Floskeln wie

"Ausschluss der Sachmangelhaftung sowie jeglicher Garantie und Gewährleistung"

 

Ist es sinnvoll eine schriftliche Übergabe mit Km-Stand Übergabezeit etc. noch unterschreiben zu lassen, oder muss ich das Auto abmelden, oder reicht das abmontieren der Nr.-Schilder??

 

Vielleicht hat jemand Erfahrungen?

 

Grüße

Bei Ebay verkaufst du dein Auto ja nicht es wird dort versteigert. In der Artikelbeschreibung solltest du selbstverständlich die Sachmangelhaftung ausschließen und das Fahrzeug nur gegen Bargeld und abgemeldet übergeben. Hierzu ist es Ratsam zusätzlich die Daten in einem Kaufvertrag schriftlich zu verfassen und alle bekannten Mängel schriftlich in der Auktion und auch im Kaufvertrag zu schreiben.

 

Eigentlich sollte so rechtlich alles abgedeckt sein.

Themenstarteram 22. Januar 2011 um 22:31

Vielen Dank für die Antwort.

Aber ist es denn tatsächlich notwendig noch einmal einen Vertrag zu schreiben, da es doch bei Ebay eigentlich bereits ein Vertrag ist wenn jemand ein Gebot abgegeben und die Zeit abgelaufen ist. So heißt es doch eigentlich, oder?

Etwas bedenken habe ich mit dem Abmelden. Wenn ich das Auto bei EBay versteigert habe, und derjenige kommt nicht... dann steht die Karre abgemeldet vorm Haus :-(

Bedenken hätte ich eher dahingehend, daß Du Dein Auto nicht richtig beschrieben hast und der ganze Ebaykram wertlos ist.

Am besten schreibst Du rein,daß Gebote nur nach Besichtigung möglich sind, alle anderen streichst Du dann.

Gerade bei ebay weißt Du nie, ob Dich nicht irgendein arbeitsloser Anwalt abzocken will und Monate später mit irgendwas kommt. Es gibt massenhaft arbeitslose Anwälte und Juristen ohne Mandate, die jeden Scheiß probieren um zu überleben, das solltest Du keineswegs unterschätzen.

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Bei Ebay verkaufst du dein Auto ja nicht es wird dort versteigert.

Eben nicht, das ist ja die Shice. Es ist ein Verkauf gegen Höchstgebot. Deshalb ist man als Verkäufer ja der Arsch, wenn irgendwas in der Beschreibung nicht hinhaut.

Im Prinzip kann man ein Auto maximal als Bastlerwagen und fahruntüchtig anbieten, um einigermaßen dem Risiko zu entgehen.

am 23. Januar 2011 um 7:43

Ist es hinsichtlich des Verkaufs und dessen Risiken nicht egal, wie du einen Käufer gefunden hast?

Wenn du das Auto „blind“ z. B. per Online-Versteigerung verkaufst, muss sich der Käufer 100% auf die Beschreibung verlassen können (zutreffend und vollständig besonders hinsichtlich vorhandener Mängel; da gibt es viele Urteile).

Musterkaufverträge, welche die wichtigen Formulierungen richtig (z. B. die juristisch unfechtbare Formulierung der Gewährleistungs-Ausschluss-Klausel) enthalten, findest du als Download bei dem Autobörsen und Automobilklubs. Da kannst du z. B. auch die Beschreibung aus der Bucht als Vertragsbestandteil anheften.

Abmelden kannst du das Auto doch auch erst dann, wenn es verkauft ist.

Ich habe meinen Gebrauchten so problemlos verkauft (etwa 30% höherer Erlös gegenüber Inzahlungnahmeangebot des Neuwagenhändlers). Allerdings nicht über eine Versteigerung, sondern über eine Online-Börse. Da kannst du dir den Käufer aussuchen (z. B. einen aus der Nähe deines Wohnortes, für den eine vorhergehende Besichtigung keine Weltreise ist). Immer gut, wenn beide Parteien mit dem Handel zufrieden sind.

Themenstarteram 23. Januar 2011 um 9:14

Zitat:

Original geschrieben von AZiBACK

Bedenken hätte ich eher dahingehend, daß Du Dein Auto nicht richtig beschrieben hast und der ganze Ebaykram wertlos ist.

Am besten schreibst Du rein,daß Gebote nur nach Besichtigung möglich sind, alle anderen streichst Du dann.

Gerade bei ebay weißt Du nie, ob Dich nicht irgendein arbeitsloser Anwalt abzocken will und Monate später mit irgendwas kommt. Es gibt massenhaft arbeitslose Anwälte und Juristen ohne Mandate, die jeden Scheiß probieren um zu überleben, das solltest Du keineswegs unterschätzen.

Zitat:

Original geschrieben von AZiBACK

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Bei Ebay verkaufst du dein Auto ja nicht es wird dort versteigert.

Eben nicht, das ist ja die Shice. Es ist ein Verkauf gegen Höchstgebot. Deshalb ist man als Verkäufer ja der Arsch, wenn irgendwas in der Beschreibung nicht hinhaut.

Im Prinzip kann man ein Auto maximal als Bastlerwagen und fahruntüchtig anbieten, um einigermaßen dem Risiko zu entgehen.

Genau das war die Frage, was muß drin stehen, das dir keiner im nachhinein an den Karren pissen kann, wegen versteckten Mängeln oder hab ich nicht gewußt bzw. hätte man wissen/sagen müssen etc.

Ich fahre Auto, weiß wo man tankt nach dem Öl sieht bzw. Spritzwasser auffüllt, dann hörtzzz aber auch schon auf.

Wenn jetzt jemand nach der Versteigerung kommt und sagt das hier die Schlupfdruckdüse am Zylinderkopfnippel (gerade ausgedacht) total kaputt ist...

sind solche Sache mit der Beschreibung:

"Dies ist ein Privatverkauf unter Ausschluss der Sachmangelhaftung sowie jeglicher Garantie und Gewährleistung." abgedeckt.

Sicherlich sollte die Beschreibung so genau wie möglich sein, bin ja kein Betgrüger oder will nicht irgendjemandem etwas untejubeln, das ich ja selbstverständlich, aber mann muss ja abgesichtert sein, falls so ein "arbeitsloser Anwalt" lunte riecht.

Ich werde mir mal die genannten Kaufverträge ansehen, vielleicht findet sich da noch der ein oder andere Hinweis.

Falls noch jemand einen Hinweis hat . immer gerne

Grüße

am 23. Januar 2011 um 10:10

Zitat:

Original geschrieben von -Radioactiv-Man-

 

Zitat:

 

Wenn jetzt jemand nach der Versteigerung kommt und sagt das hier die Schlupfdruckdüse am Zylinderkopfnippel (gerade ausgedacht) total kaputt ist...

sind solche Sache mit der Beschreibung:

"Dies ist ein Privatverkauf unter Ausschluss der Sachmangelhaftung sowie jeglicher Garantie und Gewährleistung." abgedeckt.

Ja

 

"Das Kraftfahrzeug wird unter Ausschluss der Sachmängelhaftung verkauft."

 

 

Enthält der Vertrag einen solchen Ausschluss, haftet der private Verkäufer bei Mängeln grundsätzlich nur noch bei ausdrücklichen Garantiezusagen oder bei nachweisbarer Arglist

 

http://www.kloth.biz/htm/ht,ver.htm

Themenstarteram 23. Januar 2011 um 10:20

vielen Dank.

Der Link scheint ja recht ausführlich zu sein, dass muss ich mir erst einmal ganz in Ruhe durchlesen.

Danke & Grüße

Vielleicht findest du hier noch ein paar Ideen: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=150517000712

am 24. Januar 2011 um 15:03

Wichtig ist, dass in dem Vertrag steht, dass das Auto ohne Garantie oder Haftung verkauft wird (genaue Formulierung findest du im Netz).

Am besten Auto abgemeldet abgeben. Es muss nicht sein aber es kann dir eine Menge Probleme ersparen (weiß ich aus eigener bitterer Erfahrung).

Du musst natürlich nicht alle Mängel, Kratzer, Beulen, Dellen usw erwähnen. Kleine Sachen sind i.d.R. Gebrauchspuren und wenn du nicht gerade einen Neuwagen anbietest, darf dein Auto ruhig welche haben. Erwähne nur besondere Sachen, z.B. was defekt ist oder größere Kratzer / Dellen. Biete natürlich eine Besichtigung an. Wenn nach dem Kauf der Käufer meint (zu Recht oder nicht), ein Stoßdämpfer wäre hinfällig also Nachlass usw., dann zeig ihm (höflich) den Mittelfinger.

Schreibe nicht, dass das Auto unfallfrei ist, wenn du nicht der 1. Besitzer bist.

Ansonsten lies mal in dem Forum "Sicherheit". Da siehst du eine Menge Betrugsmaschen. Interessant zu wissen, vor allem wenn du noch nicht oft Autos verkauft hast.

Gruss

Hallo,was für ein Auto ist es den?Und was soll es Kosten?

:):confused:

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Bei Ebay verkaufst du dein Auto ja nicht es wird dort versteigert.

Das wäre mir neu.

Bisher was es immer so, daß es sich bei den Ebay-Geschäften um einen "Verkauf gegen Höchstgebot" handelte.

am 24. Januar 2011 um 20:58

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

Bei Ebay verkaufst du dein Auto ja nicht es wird dort versteigert.</blockquote>

Das wäre mir neu.

 

Bisher was es immer so, daß es sich bei den Ebay-Geschäften um einen "Verkauf gegen Höchstgebot" handelte.

Ebay-Versteigerung; Versteigerung im Sinne des § 156 BGB

Der Kläger erwarb über Ebay eine Kamera, er war mit dem Kauf nicht zufrieden und wollte von seinem vermeintlichen Widerrufs- und Rückgaberecht Gebrauch machen, da es sich hier um ein Fernabsatzgeschäft handle.

Das Amtsgericht vertrat allerdings die Auffassung, dass dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht, da in § 312 d Abs. 4 Nr. 5 geregelt ist, dass im Falle einer Versteigerung kein Widerrufsrecht vorliegt.

Geschäfte, die über Ebay abgewickelt werden, sind Versteigerungen im Sinne des § 156 BGB. Maßgeblich ist hierbei, dass die Parteien sich übereinstimmend darauf verständigt haben, dass es sich bei dem Kauf der Kamera um ein sogenanntes Versteigerungsgeschäft im Rahmen einer Ebay-Versteigerung handeln soll.

Das Amtsgericht vertrat im vorliegenden Fall die Auffassung, dass bei Ebay-Geschäften der Vertragsschluss durch Zuschlag im Sinne des § 156 BGB zustande kommt, wobei der Zuschlag hier dadurch erfolgt, dass der Versteigerer eine zeitliche Begrenzung für seine Versteigerungsaktion setzt und zugleich erklärt, dass das letzte, somit Höchstgebot vor Ablauf der Versteigerungsfrist akzeptiert und angenommen werde. (Vgl. hierzu auch BGH NJW 02, 363).

AG Bad Hersfeld, Urteil vom 22.03.2004, Az. 10 C 153/04

 

http://www.abc-recht.de/.../ebay_versteigerung.php

 

So habe ich das mit Ebay bislang verstanden soweit es nicht die Sofort Kaufen funktion betrifft. Aber ich bin kein Rechtsverdreher und offen für andere Meinungen

 

Zitat:

Original geschrieben von Pepperduster

AG Bad Hersfeld

Urteile von solchen niederen Instanzen kannst du meistens alle in der Pfeife rauchen.

Einschlägig und für alle bindend ist hier dieses Urteil: BGH; Urteil vom 03. November 2004; VIII ZR 375/03

Zitat von dieser Seite hier: "Da der BGH jetzt entschieden hat, daß es sich nicht um Versteigerungen gem. § 156 BGB handelt"

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