Autoverkäufer Privat Gewährleistung

Guten Abend liebes MotortalkForum,
Ich hoffe ihr könnt mir weiterhelfen.

Ich habe vor 3 Monaten meinen alten Wagen für 2000 Euro verkauft . Zum Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe, waren keine Mängel bekannt. Der Käufer ist den Wagen Probe gefahren und war zufrieden. Trotz 100000 km stand er gut da.

Im vertrag habe ich die Klausel ,, Keine Garantie oder Rücknahme, gekauft wie gesehen und Probe gefahren" vermerkt.
Jetzt ist dem Käufer nach 3 Monate ein Mangel aufgefallen. Es soll wohl Öl auslaufen, eine Werkstatt hätte dem Käufer versichert, dass es wohl schon länger eine undichte Stelle geben muss, da die karosserie voller Öl sei.
Mir war es nicht bekannt und es hat auch nichts getropft vor der Übergabe.

Der Käufer fordert die Erstattung der kaufsumme und die rücknahme des Fahrzeugs.

Habe ich mit der im Vertrag angegebene Klausel, die Gewährleistung ausgeschlossen oder könnte ich da wirklich Probleme kriegen ?

Vielen Dank für die kommenden Antworten und einen schönen abend .

37 Antworten

Zitat:

@Tom9973 schrieb am 24. August 2021 um 15:40:29 Uhr:


Unternehmer oder nicht macht nur in einem einzigen Punkt einen Unterschied. Dem Privatmann ist es erlaubt den Gegenstand unter dem Gewährleistungsausschluss zu verkaufen. Macht er das nicht, so gelten die Regeln inkl. der Beweislastumkehr für diesen ganz genauso.

Nein. Lies nochmal im Gesetz

§ 477 BGB steht im Abschnitt "Verbrauchsgüterkauf".

Und ein Verbrauchsgüterkauf ist in § 474 BGB definiert. Setzt also voraus, dass der TE Unternehmer und der Käufer Verbraucher war. Da dies augenscheinlich nicht der Fall ist, greift hier keine Beweislastumkehr.

Super das ich mich hier angemeldet habe. Ihr habt mir schon echt weiter geholfen. Als Unternehmer war ich natürlich nicht tätig . Alles rein privat. Ich habe vorhin meinen Anwalt angerufen , der mir auch sagt, dass der Käufer in Beweislast steht. Hatte vorher auch gedacht, dass ich die ersten 6 Monate in der beweislast wäre.

Riesen Dank Leute!

Ich setze voraus, dass das Gespräch mit deinem Anwalt rein informell war und noch keine tatsächliche - kostenpflichtige - Erstberatung.

Den Anwalt erst beauftragen, wenn eine Klage kommt. Vorher gibt es in aller Regel keinen Kostenerstattungsanspruch.

Anders natürlich, wenn eine Rechtsschutz ohne Selbstbeteiligung existiert. Aber auch die würde ich dafür nicht ohne Not in Anspruch nehmen. Ich schätze, das deutlich mehr als 3/4 derartiger Begehren es nicht bis in ein Gerichtsverfahren schaffen.

Also: Den Käufer freundlich darauf hinweisen, dass der Wagen doch gemeinsam besichtigt wurde und damals kein Ölaustritt erkennbar und insbesondere dir dergleichen auch nicht bekannt war. Dann darauf verweisen, dass hier ja ein Gewährleistungsausschluss vereinbart war und Du daher zwar bedauerst, dass der Wagen nun Ölverlust aufweist, Du ihm aber da nicht behilflich sein wirst.

Dann abwarten, ob was kommt. Das ist keine Beratung, sondern der Weg, den ich gehen würde. Wenn es ganz doof läuft, verneint ein Gericht den Gewährleistungsausschluss und ein (teurer) Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass ein Mangel vorliegt der zudem auch bereits vor dem Gefahrübergang gegeben war. Das halte ich - insbesondere angesichts der Besichtigung von Unten - aber für kaum wahrscheinlich.

Nein das war ein rein informelles Gespräch. Der Anwalt sagte, dass ich mich melden soll, sobald ein Schreiben vom Gericht kommen sollte, wovon er nicht ausgeht.

Ich halte euch mal auf dem laufenden.
Gruß
quote]
@ixtra schrieb am 24. August 2021 um 16:36:09 Uhr:
Ich setze voraus, dass das Gespräch mit deinem Anwalt rein informell war und noch keine tatsächliche - kostenpflichtige - Erstberatung.

Den Anwalt erst beauftragen, wenn eine Klage kommt. Vorher gibt es in aller Regel keinen Kostenerstattungsanspruch.

Anders natürlich, wenn eine Rechtsschutz ohne Selbstbeteiligung existiert. Aber auch die würde ich dafür nicht ohne Not in Anspruch nehmen.

Also: Den Käufer freundlich darauf hinweisen, dass der Wagen doch gemeinsam besichtigt wurde und damals kein Ölaustritt erkennbar und insbesondere dir dergleichen auch nicht bekannt war. Dann darauf verweisen, dass hier ja ein Gewährleistungsausschluss vereinbart war und Du daher zwar bedauerst, dass der Wagen nun Ölverlust aufweist, Du ihm aber da nicht behilflich sein wirst.

Dann abwarten, ob was kommt. Das ist keine Beratung, sondern der Weg, den ich gehen würde. Wenn es ganz doof läuft, verneint ein Gericht den Gewährleistungsausschluss und ein (teurer) Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass ein Mangel vorliegt der zudem auch bereits vor dem Gefahrübergang gegeben war. Das halte ich - insbesondere angesichts der Besichtigung von Unten - aber für kaum wahrscheinlich.

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Guten
Tag ich brauche dringend Hilfe

Und zwar habe ich eine Auto verkauft Privat und nach 4 Tagen hat der K einer Motorschaden

Und verlangt 50/50 der Reparatur das sind 3000€ oder er geht zum Anwalt


Das Problem das ich einen normalen Kaufvertrag habe ohne was mit Gewährleisten oder schmängel
Jetzt weis ich nicht was ich tuen soll


Bei mir lief das Auto super ohne Problem und er ist auch Probe gefahren und alles hat ihn gefallen


Mit freundlichen Grüßen

Steht der Wagen weit von dir weg? Behaupten dass der Motor defekt ist, kann jeder. Und auch die Reparaturkosten wären erstmal nachzuweisen.
Hast du einen Kostenvoranschlag der Reparatur? Und wer hat den gemacht?
Kaufen, fahren, Panne haben, zur Werkstatt und Kostenvoranschlag erstellen lassen innerhalb 4 Tagen. Ganz schönes Tempo

Kostenvoranschlag

Asset.PNG.jpg

Die Frage ist doch, warum der Motor kaputt ging. Das liest sich ja, als ob er ohne Öl gefahren wurde.
Und ohne jemandem was böses unterstellen zu wollen....Das ist ne Tuningfirma. Vielleicht wurde das was gemacht und es ging daneben. Ölspäne, Teile des Kolbens in der Ölwanne.....
Ich würde das nicht so ohne weiteres bezahlen. Jedenfalls nicht, wenn ich als Verkäufer ein gutes Gewissen hätte, was den Verkaufszustand des Motors betrifft.

Zitat:

@pablo777 schrieb am 24. August 2021 um 18:18:34 Uhr:



Das Problem das ich einen normalen Kaufvertrag habe ohne was mit Gewährleisten oder schmängel
Jetzt weis ich nicht was ich tuen soll

Was bedeutet "normaler Kaufvertrag"`? Die üblichen Vordrucke (ADAC etc.) enthalten einen Gewährleistungsausschluss.

Auch hier gilt: Der Käufer muss den Mangel bei Gefahrübergang beweisen (wenn kein Verbrauchsgüterkauf).

Wenn der Wagen Probe und nach dem Kauf nach Hause gefahren wurde, dürfte dies nicht ohne weiteres möglich sein, solange sich ein Mangel nicht datieren lässt. Das kann aber bei einem Motorschaden durchaus der Fall sein, je nach Fehlerbild.

Zitat:

@Zebulon102 schrieb am 24. August 2021 um 19:29:41 Uhr:


Die Frage ist doch, warum der Motor kaputt ging.

Steht im KVA.

Sieht ohne Ausschluss der Sachmängelhaftung nicht gut aus für die TE. Selbst mit meiner Meinung nach nicht viel besser.

Ich kann das Gutachten sehr schwer lesen, sorry. Steht da wirlich Kolben in Zylinder 4 entspricht nicht dem Motorcode? Und wenn, wie ich aus dem Absatz über eine vorhandene Rechnung entnehme, der Motor schon einmal repariert wurde, dazu noch mit falschen Teilen, muss ich meine vorher gefasste Meinung revidieren. Aber sowas von....

+1

Den Anhang hatte ich nicht gesehen. Ein falscher Kolben dürfte ziemlich eindeutig bei Gefahrenübergang vorgelegen haben. Selbst mit einem Gewährleistungsausschluss wird man da fragen müssen, was der Verkäufer wusste und mitgeteilt hat.

Ich würde mich hier nicht ins Bockshorn jagen lassen. Ein Angebot einer befreundeten Werkstatt ist schnell geschrieben. Sag ihm einfach, dass Du den Wagen zurücknimmst. Dann wird sich die Sache schnell erledigt haben.

Ein gebrauchter Motor vom Verwerter tuts im Fall der Fälle auch.

@pablo777

Ist Dir bekannt,dass der Motor schon mal offen war und vermutlich ein falscher Kolben verbaut sein könnte?

Warum machst Du in zweit threads weiter

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