Nein das war ein rein informelles Gespräch. Der Anwalt sagte, dass ich mich melden soll, sobald ein Schreiben vom Gericht kommen sollte, wovon er nicht ausgeht.
Ich halte euch mal auf dem laufenden.
Gruß
quote]@ixtra schrieb am 24. August 2021 um 16:36:09 Uhr:
Ich setze voraus, dass das Gespräch mit deinem Anwalt rein informell war und noch keine tatsächliche - kostenpflichtige - Erstberatung.
Den Anwalt erst beauftragen, wenn eine Klage kommt. Vorher gibt es in aller Regel keinen Kostenerstattungsanspruch.
Anders natürlich, wenn eine Rechtsschutz ohne Selbstbeteiligung existiert. Aber auch die würde ich dafür nicht ohne Not in Anspruch nehmen.
Also: Den Käufer freundlich darauf hinweisen, dass der Wagen doch gemeinsam besichtigt wurde und damals kein Ölaustritt erkennbar und insbesondere dir dergleichen auch nicht bekannt war. Dann darauf verweisen, dass hier ja ein Gewährleistungsausschluss vereinbart war und Du daher zwar bedauerst, dass der Wagen nun Ölverlust aufweist, Du ihm aber da nicht behilflich sein wirst.
Dann abwarten, ob was kommt. Das ist keine Beratung, sondern der Weg, den ich gehen würde. Wenn es ganz doof läuft, verneint ein Gericht den Gewährleistungsausschluss und ein (teurer) Gutachter kommt zu dem Ergebnis, dass ein Mangel vorliegt der zudem auch bereits vor dem Gefahrübergang gegeben war. Das halte ich - insbesondere angesichts der Besichtigung von Unten - aber für kaum wahrscheinlich.