Autoverkäufer kommt nicht zum Verkaufstermin.
Verkäufer kommt nicht zum fest vereinbarten Besichtigungstermin.
Bin Gestern mit meiner Tochter von Heilbronn nach Waldmohr gefahren um einen Wohnwagen zur kaufen,Termin war mehrmals von dem Verkäufer tel.bestätigt,vor 30 min.bis Ankunft habe nochmal den Termin best. gelasst.
Beim Ankunft(ca. 240km) angerufen,bescheid gesagt- das ich,- da bin(16/30),darauf hin der Verkäufer- :Warten Sie Bitte an der Tankstelle Esso,trinken sie ein Kaffee,brauche noch min 25 min.
Wir sind dann rein ,Kaffee und Bötchen( Quittung,zufällig vorhanden)
17uhr 06 habe wieder angerufen,-ab da ging keiner mehr ran,oder nicht erreichbar zeichen Deutsch.
mehrere misslungene versuche später Whatsapp,sms,anruf,
um 17uhr 51 haben wir uns ein Energiedrink mit Quittung gekauft und nachhause gefahren.(ca.200km.)
Bin Selbständiger Fahrschulinhaber/Fahrlehrer hätte an dem Tag mehrere Fahrstunden Geben können wenn ich nicht durch halbe Deutschland rum spazieren geschickt werde.
Telefonbuch anruflisten einträge von 30.09.17
1)-9/07
2)-9/08 Allgem.Fragen Gasprüfung/TÜV?
3)-9/58 Preiskampf(ich 5,9taus.€-er 6,0tausend€)
4)-12/58
5)-13/25--
6)SmS mit Bestätigung und Adresse13/33
13uhr40 Lösgefahren aus Heilbronn
7)-15/37-----38km vor Waldmohr (Verkaufer fährt los.)
8)-16/31--- Ankunft Tel. bestättigt.(bitte 25min,warten)
9)-17/06-17/13-nicht erreichbarkeit ansage Deu.
10)-17/17-SMS + Whatsapp(kein Antwort)
11)-17/20-17/34-(17/46 SMS)17/51-Nichterreichbarkeitszeichen auf Franzosisch.
Wer kann mir bitte helfen?wie soll ich vorgehen?
Beste Antwort im Thema
Was? Du hast deinen Fahrschülern kurzfristig ihre Fahrstunden abgesagt, weil du dir nen Wohnanhänger kaufen willst?
Na pass mal auf, daß die nicht mit Schadensersatzforderungen auf dich zukommen. Manche sind dafür vielleicht 200km durch halb Deutschland gefahren und müssen unverrichteter Dinge 240km wieder heim. Mit Quittung.
133 Antworten
Ist solch ein verbindlich vereinbarter Termin eigentlich ein Vertrag im rechtlichen Sinne?
Immerhin wurde von beiden Seiten eine übereinstimmende Willenserklärung abgegeben.
Dieser Vertrag (wenn es denn einer ist) wurde von einer Partei nicht erfüllt, woraus sich mMn dann auch eine Schadensersatzpflicht ergeben müsste.
Verdienstausfall ist zwar mMn an den Haaren herbeigezogen, aber die gefahrenen km...
Ein Schuldverhältnis entsteht auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen (§ 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB), früher war dies die Rechtsfigur der "culpa in contrahendo" (also Verschulden bei Vertragsverhandlungen).
Die Frage ist eben nur, welchen Inhalt und Schutzbereich dieses Schuldverhältnis hat - vergebliche Aufwendungen einer Reise zu einem vereinbarten Ort gehören aber sicherlich dazu, wenn der andere unentschuldigt einfach nicht erscheint.
Zitat:
@gummikuh72 schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:04:27 Uhr:
… Immerhin wurde von beiden Seiten eine übereinstimmende Willenserklärung abgegeben. …
Und zwar welche?
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:10:41 Uhr:
Ein Schuldverhältnis entsteht auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen …
Wobei wir gar nicht wissen, ob im vorliegenden Fall überhaupt Vertragsverhandlungen aufgenommen wurden.
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Zitat:
@birscherl schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:18:11 Uhr:
Zitat:
@gummikuh72 schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:04:27 Uhr:
… Immerhin wurde von beiden Seiten eine übereinstimmende Willenserklärung abgegeben. …Und zwar welche?
sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zwecks Besichtigung eines zum Verkauf angebotenen Wohnwagens zu treffen
Zitat:
@birscherl schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:19:05 Uhr:
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:10:41 Uhr:
Ein Schuldverhältnis entsteht auch durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen …Wobei wir gar nicht wissen, ob im vorliegenden Fall überhaupt Vertragsverhandlungen aufgenommen wurden.
Doch. Wissen wir. Die Frage ist nur, wie weit der Schutzbereich bereits geht. Das könnte im Rahmen bloßer Spekulation bleiben... Maßgeblich dürfte allerdings sein, dass der potentielle Verkäufer den potentiellen Käufer explizit zu einem bestimmten Ort bestellt hat. Bei einer reinen unverbindlichen Besichtigung bei dem Verkäufer zuhause oder an seinem Geschäftslokal hätte ich Bedenken.
Zitat:
@gummikuh72 schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:20:40 Uhr:
Zitat:
@birscherl schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:18:11 Uhr:
Und zwar welche?sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zwecks Besichtigung eines zum Verkauf angebotenen Wohnwagens zu treffen
Und was soll man aus einem vereinbarten Besichtigungstermin ableiten?
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:20:58 Uhr:
Zitat:
@birscherl schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:19:05 Uhr:
Wobei wir gar nicht wissen, ob im vorliegenden Fall überhaupt Vertragsverhandlungen aufgenommen wurden.Doch. Wissen wir.
Dann weißt du mehr, als uns der TE erzählt hat.
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:20:58 Uhr:
Die Frage ist nur, wie weit der Schutzbereich bereits geht. Das könnte im Rahmen bloßer Spekulation bleiben... Maßgeblich dürfte allerdings sein, dass der potentielle Verkäufer den potentiellen Käufer explizit zu einem bestimmten Ort bestellt hat. Bei einer reinen unverbindlichen Besichtigung bei dem Verkäufer zuhause oder an seinem Geschäftslokal hätte ich Bedenken.
Genau das ist der Knackpunkt.
Zitat:
@birscherl schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:23:53 Uhr:
Zitat:
@gummikuh72 schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:20:40 Uhr:
sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort zwecks Besichtigung eines zum Verkauf angebotenen Wohnwagens zu treffen
Und was soll man aus einem vereinbarten Besichtigungstermin ableiten?
Möglicherweise einen geschlossenen Vertrag aus dem sich Pflichten ergeben, die bei Nichterfüllung entsprechende Konsequenzen nach sich ziehen können.
Aber genau das ist ja hier die Frage ob dem so ist
Zitat:
@birscherl schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:25:37 Uhr:
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:20:58 Uhr:
Doch. Wissen wir.
Dann weißt du mehr, als uns der TE erzählt hat.
Ach, ja?
Zitat:
@Aljoscha777 schrieb am 1. Oktober 2017 um 09:01:19 Uhr:
Verkäufer kommt nicht zum fest vereinbarten Besichtigungstermin.
Bin Gestern mit meiner Tochter von Heilbronn nach Waldmohr gefahren um einen Wohnwagen zur kaufen,Termin war mehrmals von dem Verkäufer tel.bestätigt,vor 30 min.bis Ankunft habe nochmal den Termin best. gelasst.
Beim Ankunft(ca. 240km) angerufen,bescheid gesagt- das ich,- da bin(16/30),darauf hin der Verkäufer- :Warten Sie Bitte an der Tankstelle Esso,trinken sie ein Kaffee,brauche noch min 25 min
.....
Wahrscheinlich wollte der TE nur, dass der potentielle Verkäufer ihm gestattet, seinen phänomenalen Anstrich zu bewundern? Wie würdest du denn den § 311 II BGB fassen wollen?
Zitat:
@birscherl schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:25:37 Uhr:
Zitat:
@Blubber-AWD schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:20:58 Uhr:
Die Frage ist nur, wie weit der Schutzbereich bereits geht. Das könnte im Rahmen bloßer Spekulation bleiben... Maßgeblich dürfte allerdings sein, dass der potentielle Verkäufer den potentiellen Käufer explizit zu einem bestimmten Ort bestellt hat. Bei einer reinen unverbindlichen Besichtigung bei dem Verkäufer zuhause oder an seinem Geschäftslokal hätte ich Bedenken.
Genau das ist der Knackpunkt.
Wie gesagt... Termin und Ort explizit zum Zwecke der Besichtigung für einen möglichen Kauf vereinbart. Etwas anderes wäre es natürlich gewesen, wenn der TE den Wohnwagen besichtigt und dann vom Kauf Abstand genommen hätte oder sie sich schlicht nicht einig geworden wären.
Aber ich denke, der Unterschied wird klar:
Wenn die Erfolglosigkeit der Fahrt auf einer freien Willensentscheidung des fahrenden Kaufinteressenten beruht, dann gibt es keinen Ersatz. Es ist ja seine freie Entscheidung.
Wenn die Aufwendungen zur Besichtigung aber frustriert werden, weil der potentielle Verkäufer ohne jede Entschuldigung nicht aufkreuzt und damit dem Kaufinteressenten seine freie Willensentscheidung nicht lässt, dann ist das etwas anderes. Das ist IMHO durchaus ein ersatzpflichtiges Verhalten. Mal abgesehen davon, dass der potentielle Verkäufer schon ein rechtes Schweinchen ist.
Du hast die genau richtigen Stellen selbst unterstrichen: 1) "Besichtigungstermin" und 2) "zu kaufen". Das eine hat nur mit dem anderen nichts zu tun – entweder ich besichtige etwas, dann leitet sich erst mal daraus gar nichts ab, oder ich kaufe etwas, dann leitet sich eventuell daraus etwas ab, je nachdem, was und wie vorher vereinbart wurde. Bevor wir nicht wissen, was sich denn wirklich abgespielt hat, was genau vereinbart wurde und ob es nun ein reiner Besichtigungstermin war oder nicht, bleibt alles im Bereich der Spekulation.
Zitat:
@birscherl schrieb am 4. Oktober 2017 um 14:42:24 Uhr:
Du hast die genau richtigen Stellen selbst unterstrichen: 1) "Besichtigungstermin" und 2) "zu kaufen". Das eine hat nur mit dem anderen nichts zu tun – entweder ich besichtige etwas, dann leitet sich erst mal daraus gar nichts ab, oder ich kaufe etwas, dann leitet sich eventuell daraus etwas ab, je nachdem, was und wie vorher vereinbart wurde. Bevor wir nicht wissen, was sich denn wirklich abgespielt hat, was genau vereinbart wurde und ob es nun ein reiner Besichtigungstermin war oder nicht, bleibt alles im Bereich der Spekulation.
Das magst du so sehen. Wie üblich: 2 Juristen, 3 Meinungen.
Wäre der TE mein Mandant, würde ich die Fahrtkosten einklagen. Und gewinnen. 😁
auch ein Besichtigungstermin dient der Anbahnung eines Kaufs. Und fällt damit unter den §311, wie es @Blubber-AWD sehr richtig noch einmal erklärt hat.
Klar, die Fahrtkosten zu einem Besichtigungstermin einklagen. Und gewinnen. Träumt weiter.
Gewonnen ist die Sache, keine Frage. Ob allerdings der Beklagte dann mit dem der Kohle rüber kommt steht auf einem anderen Blatt. Einem nackten Mann fasst man nicht in die Tasche und hat dann noch die Prozeßkosten an der Backe. Ich habe da so meine miesen Erfahrungen und einen schönen, vollstreckbaren Titel in der Schublade.