Autokauf Probleme
Hallo,
habe vor 2 Wochen ein Oldtimer gekauft (Probefahrt,dann Anzahlung 500.-,Rest dann überwiesen).Es wurde auch ein Kaufvertrag (kein Bastlerfahrzeug!)gemacht.Vor 2 Tagen wollte ich dann das Auto abholen und er sprang nicht an,das der Verkäufer schon wußte,weil er ein Überbrückungskabel in der Hand hatte (das hat mich schon geärgert,ich fahre 500 Km und er kann nicht mal vorab testen,ob er läuft!).Also er sprang nicht an (gut, er stand fast ein Jahr in der Tiefgarage abgemeldet,bis auf die Probefahrt,rum),hab dann Sprit geholt,auch nicht besser,dann ADAC gerufen.Der stellte dann fest,das der keinen Zündfunken hat.Dann meinte der Verkäufer ich solle mich Reperatur selber kümmern,mir würde die Karre ja jetzt gehören!Frechheit!!!Ich sagte dann zu ihm,ich nehme das Auto nur mit,wenn die Karre auch läuft (war ja auch Vertragsbestrandteil),er soll es auf seine Kosten reparieren oder ich trete vom Kaufvertrag zurück und möchte mein Geld zurück!Wenn ich da nochmal hinfahre möchte ich auch eine Wertminderung haben,schließlich ist das ja nicht gleich um die Ecke,das kostet jedes Mal Zeit und Sprit!Das ist doch mein Gutes Recht oder was meint ihr?
MfG
Stick123
24 Antworten
Zitat:
Bevor der Käufer es abholt,muß doch der Verkäufer schauen,ob alles O.K
Nee, muss er nicht, er muss aber sicherstellen dass das Fahrzeug dem Zustand entspricht der Gegenstand des Vertrages ist.
Der Übergang der Gefahr ist nicht die Bezahlung (wär ja noch schöner!) sondern die Übereignung auch der TATSÄCHLICHEN Verfügungsgewalt. Und da ein Auto gekauft wurde ist dies die Übergabe des Fahrzeugs, nicht des Biefs (Nachweis).
Streng genommen ist der TE im Recht (auch wenn er mit seiner Auffassung nicht Recht hat)
Ihm stehen die Möglichkieten der Wandlung /Minderung zu, wenn denn eine Übereignung überhapt stattgefunden hat. Andernfalls wäre dies ein erneutes Vertragsangebot auf Basis des nicht laufenden fahrzeugs.
Und last endlicxh diese Halbwissensprüche aus AGBs (vollständige Bezahlung,...) weg. Die haben nichts mit der Rechtslage zu tun.
Zitat:
Original geschrieben von RolexTM
Also WENN es ein oldtimer ist, und die kiste zumal noch 1 jahr in der tiefgarage stand, solltest du dich sowieso nicht reinsetzen und schuppdiwupp 600 km fahren.entweder legs aufn hänger, oder lass es wenigstens nochmal durchchecken von nem bekannten , oder geh kurz in die werkstatt.
ich mein, falls du planst das ding zu pflegen (zustand? alter?) und zu erhalten werden eh kosten auf dich zukommen - und wenn du nich selbst schraubst wird das ding "schnell" in die werkstatt schaffen den braten ganz sicher nich fett machen....
dass du angepisst bist dass die mühle es nichtmal aus eigener kraft vom hof schafft kann ich verstehen - aber du hast bestimmt mehr davon wenn du alle deine freundlichkeit zusammennimmst und den verkäufer anrufst und ihn fragst ob ihm was einfällt wie man das ding wieder gangbar bekommt. und wenn du lange genug freundlich bleibst und der typ kein kompelttes a****loch ist werdet ihr euch bestimmt einig 🙂
in diesem sinne
mfg Alex
Hallo,
ich habe mir das Auto angesehen und eine Probefahrt gemacht.Warum soll ich ein Hänger mitbringen,wenn er als fahrtüchtig verkauft (lt. Verkäufer nie Probleme gehabt,er wurde vor 10 Jahren komplett restauriert mit Dekra-Gutachten)wurde und ich Probe gefahren bin.Wie kaufst du denn ein Auto?Zerlegst du es vor den Augen des Verkäufers?!
Daß ein Auto,das ein Jahr rumstand,nicht am Anfang so top läuft wie ein Alltagsauto ist mir auch klar,aber darum geht es doch gar nicht.
Moin,
Auch wenn Fuchs vielleicht formal juristisch recht haben mag ... bleibt immer noch zu belegen ... WANN der Mangel eingetreten ist. Ist er direkt nach dem Besiegeln des Kaufes eingetreten, oder erst in dem Moment, wo der neue Besitzer das Fahrzeug starten wollte, also NACH dem Gefahrenübergang ?! Da dies NIEMAND (!) beweisen kann ... wird ein Rechtsverfahren wie folgt ausgehen :
Im Zweifel für den Angeklagten, und der Kläger sitzt auf den Kosten.
Wer's nicht glaubt ... solche Fälle gab es schon, auch mit diesem Ergebnis. Auf schiere Annahmen des in so einem Falle enttäuschten Käufers gibt ein Gericht sehr sehr wenig. Aber wer Mutig ist und zuviel Geld hat kann ja sein Glück probieren, vielleicht gehört er zu den 10% wo das Gericht der umgekehrten Meinung folgt ... Ich würde aber nicht drauf bauen, insbesondere wenn der Kaufvertrag den Gewährleistungsausschluss beinhaltet und das wird einem auch jeder seriöse RA so sagen.
MFG Kester
Ich denke hier trat der Mangel bei der Kontrolle zur Übernahme des Fahrzeugs auf. Insofern lässt sich über den Gefahrenübergang steriten. Anders wäre es wenn er schon 10 m damit gafahren wäre.
Im Zweifel für den Angeklagten gilt nur bei Strafprozessen. Hier muss der Käufer beweisen dass er einen Anspruch gegenüber dem VK hat. Kann er dies nicht gibts auch kein Geld.
Wenn einen allerdings der VK schon mit dem Startkabel in der hand begrüßt,...
Auf alle fälle ist ein rechtsstreit langwierig mit einem gewissen Risiko. Glaubwürdig wäre es nur wenn der Käufer den Kauf wandeln wollte. Ist die Frage ob er dies will.
Die einfachsten Möglichkeit ist die Einigung mit dem VK.
Sollte das nicht klappen führt kein weg an einem Rechtsbeistand vorbei.
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Zitat:
Original geschrieben von Rotherbach
Moin,
Auch wenn Fuchs vielleicht formal juristisch recht haben mag ... bleibt immer noch zu belegen ... WANN der Mangel eingetreten ist. Ist er direkt nach dem Besiegeln des Kaufes eingetreten, oder erst in dem Moment, wo der neue Besitzer das Fahrzeug starten wollte, also NACH dem Gefahrenübergang ?! Da dies NIEMAND (!) beweisen kann ... wird ein Rechtsverfahren wie folgt ausgehen :
Im Zweifel für den Angeklagten, und der Kläger sitzt auf den Kosten.
Wer's nicht glaubt ... solche Fälle gab es schon, auch mit diesem Ergebnis. Auf schiere Annahmen des in so einem Falle enttäuschten Käufers gibt ein Gericht sehr sehr wenig. Aber wer Mutig ist und zuviel Geld hat kann ja sein Glück probieren, vielleicht gehört er zu den 10% wo das Gericht der umgekehrten Meinung folgt ... Ich würde aber nicht drauf bauen, insbesondere wenn der Kaufvertrag den Gewährleistungsausschluss beinhaltet und das wird einem auch jeder seriöse RA so sagen.
Hallo,
also der Fehler ist zw. der Probefahrt und der Abholung passiert,also VOR der Abholung.Da der Verkäufer mir schon bei der Begrüßung (er hatte ein Überbrückungskabel in der Hand,das er vorher extra gekauft hatte) sagte "Bring bitte dein Auto runter wir müssen überbrücken" ist die Sache eindeutig,er muss das Auto schon vorher versucht haben zu starten,also ist der Defekt VOR der Übergabe passiert.Ganz klare Rechtssache,so wie Fuchs755 schon schrieb.MFG Kester
Hallo,
also der Fehler ist zw. der Probefahrt und der Abholung passiert,also VOR der Abholung.Da der Verkäufer mir schon bei der Begrüßung (er hatte ein Überbrückungskabel in der Hand,das er vorher extra gekauft hatte) sagte "Bring bitte dein Auto runter wir müssen überbrücken" ist die Sache eindeutig,er muss das Auto schon vorher versucht haben zu starten,also ist der Defekt VOR der Übergabe passiert.Ganz klare Rechtssache,so wie Fuchs755 schon schrieb.
Zitat:
Ganz klare Rechtssache,so wie Fuchs755 schon schrieb.
Na das hab ich nicht geschrieben. Es gibt Anghaltspunkte für ein Fehlverhalten.
Aber:
Recht haben und Recht kriegen sind 2 unterschiedliche Paar Schuhe.
Frage: Willst Du das Auto oder nicht?
Wenn ja, sieh nach was kaputt ist und einige Dich mit dem VK.
Wenn nein besteht eine gewisse Chance uin 3 Jahren Dein Geld wieder zu bekommen.
Blöde Frage aber um was für ein Auto handelt es sich überhaupt?
Daten?
Zitat:
Original geschrieben von fuchs755
Na das hab ich nicht geschrieben. Es gibt Anghaltspunkte für ein Fehlverhalten.
Aber:
Recht haben und Recht kriegen sind 2 unterschiedliche Paar Schuhe.Frage: Willst Du das Auto oder nicht?
Wenn ja, sieh nach was kaputt ist und einige Dich mit dem VK.
Wenn nein besteht eine gewisse Chance uin 3 Jahren Dein Geld wieder zu bekommen.
Nein,möchte das Auto jetzt nicht mehr haben.Er bleibt stur,sagt es ist mein Auto,ich soll mich drum kümmern.
Ab zum Anwalt und Wandlung des Vertrages verlangen (wenn er denn zustande gekommen ist)
Kannst dem VK ja Deine Bedenken schildern und ihn auf die Konsequenzen hinweisen. Mit dem Auschluss der Gewährleistung ist es in diesem Fall nicht getan!