Autobahnfrage
Guten Morgen,
ich stelle mir bereits seit längerem die Frage wie es sich mit dem Tempolimit auf Autobahnen verhält. Folgender Fall wäre interessant für mich. Und zwar ich fahre über ne Auffahrt auf die Bahn, welches Tempolimit gilt für mich wenn direkt nach der Auffahrt kein Schild zu sehen ist? Normal ja Richtgeschwindigkeit 130. Was wäre nun wenn ich geblitzt werde weil vor der Auffahrt ein Tempo 100 Schild stand?
Muss ich bezahlen?
Gruß Saxo
84 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Radlager
Als ortsunkundiger und tatsächlicher Abbieger wird meist auch nie was kommen. Das liegt vor allem auch daran:
- Es wird an solchen Stellen selten geblitzt
- Es gibt nur noch "relativ" wenig solcher Stellen
- Wenn es sie gibt, gehen sogar die Verantwortlichen davon aus, dass alles aufgehoben ist und ordnen keine Messungen an oder messen halt auf die angebliche Geschwindigkeit "100km/h" oder was weiss ich.
- Es wird sehr nahe des Kreuzungsbereiches gemessen, so dass Abbieger meist gar nicht die Geschwindigkeit erreicht haben, um sie zu überschreiten.Wichtig ist halt vor allem für den auf der Strecke Fahrenden, dass die Geschwindigkeit nicht aufgehoben ist. Denn er konnte die Geschwindigkeit kennen und wird demnach auch nach voller Härte bestraft. Und es gibt leider noch sehr viele, die nach einer Kreuzung wieder auf''s Gas steigen.
Besoners interessant wird es in Baustellen, wo zum Beispiel eine Geschwindigkeitsbeschränkung vorhanden ist. irgendwo gab es dazu auch ein Urteil, dass wenn das Baustellenschild zusammen mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung kommt, dass diese im wahrsten Sinne des Wortes erst nach der Baustelle (Gefahr) auch wieder aufgehoben ist. Wenn also in der Baustelle einfach mal so eine 50 steht, dann ist sie nicht wirksam, sondern erst nach der Baustelle gelten die Begrenzungen wieder.
Das ist vorallem deshalb sehr kritisch, weil in vielen Baustellen die Geschwindigkeitsschilder dazu verwendet werden, um an einer Stelle die Geschwindigkeit vorrübergehend noch weiter zu reduzieren oder sie kurzzeitig zu erhöhen. Nach dem Urteil sind all diese Schilder aber wirkungslos und es gilt die am Anfang aufgestellte Geschwindigkeit mit dem Gefahrenzeichen. Zumindestens hat man sich im Zweifel an das niedirgere Gebot zu wenden, also wenn die Baustelle sagt 30 und das Schild 50, dann ist 30 das Gebot der Stunde.
Es gibt also noch viel zu tun, packen wir es an 😉
Das mit der Baustelle eröffnet eine neue Theorie und ist nicht konform mit diesem Urteil:
Zitat:
Verkehrsschilder müssen auch dann beachtet werden, wenn sie dem Fahrer unsinnig erscheinen.
Ein Fahrer war zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er statt mit 30 km/h mit 60 km/h gefahren ist. Er begründete seine Fahrgeschwindigkeit damit, dass auf einer vierspurigen Straße immer eine Fahrgeschwindigkeit von 50 km/h erlaubt sei. Die Richter urteilten jedoch anders. Ein Verkehrsschild ist auch dann gültig, wenn es unsinnig ist.OLG Karlsruhe; Az.: 2 Ss 87/00
Zitat:
Original geschrieben von Radlager
Wieso sollte eine ausgeschaltete Schilderbrücke irgendetwas aufheben? Wenn da kein Schild zu sehen ist, dann ist da auch kein Schild und somit auch keine Aufhebung. Wenn eine Ampel aus ist, haltet ihr dann auch an, weil sie rot sein könnte?
In der Regel berücksichtigen die Blitzer das An- und Abschalten der Schilderbrücken mit einem guten Zeitpolster. Mir ist noch kein Fall bekannt, wo jemand rechtmäßig verurteilt wurde, weil die Schilderbrücke erst wenige Sekunden nach dem Passieren dieser erst eingeschaltet wurde.
Wenn eine Ampel aus ist, halte ich mich an die Vorfahrtregelnden Zeichen. Da steht höchstens ein leibhaftiger Polizeibeamter drüber (oder Frau Polizeibeamte).
Zitat:
Ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt sie auch über eine Anschlussstelle hinaus und endet erst bei Z. 278 (Hamm, DAR 96 416 = VRS 91 205).
Eine Anschlußstelle ist aber keine Auffahrt. Wenn eine Anschlußstelle ausgeschildert ist, wird diese per "AS" abgekürzt.
Ich werd jetzt mal zur Fahrschule latschen und die befragen, ich werde ihnen auch den Hinweis auf § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO geben damit die Frage unter Beachtung aller Möglichkeiten geklärt werden kann. Die Damen und Herren Fahrlehrer solten sich da auskennen.
@patti106
Also ich sehe da keinen Widerspruch. In Deinem geschilderten Fall war halt ein 30 Schild vorhanden und stand in keinem Konflikt mit irgendwelchen anderen Geschwindigkeitsbegrenzungen. Und das man Verkehrszeichen nicht einfach missachten oder für sich anders auslegen darf ist doch selbstverständlich. Der Hintergrund ist der, dass nicht jeder Fahrer wissen kann, warum ein "unsinniges" Schild dort steht. Zum Beispiel könnte die Teerdecke nagelneu sein oder es ist wegen des Lärmschutzes. Ein Verkehrzeichen als "unsinnig" einzustufen dürfe dem "normalen" Autofahrer nicht möglich sein, da er evtl. Gründe für dieses Schild gar nicht kennt.
In dem Fall der Baustelle ist die Baustellengeschwindigkeit nur temporär begrenzt, nämlich solange wie die Baustelle dort ist. Alle anderen Schilder dürften dort schon vorher gestanden haben und werden es vielleicht auch die nächsten 100 Jahre noch. Diese zeitlich begrenzte Baustelle wird nun durch ein Gefahrenzeichen signalisiert und mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung versehen. Dieses Gefahrenzeichen gilt für die gesamte Baustelle und somit sollen auch die dort angebrachten 30 (zum Beispiel) für die Baustelle gelten.
Steht dort nun noch dummerweise ein 50-Schild in der Baustelle, so ist es dem Fahrer zuzutrauen, dass er sich aufgrund der vorher angezeigten Gefahernstelle für die niedrigere Geschwindigkeit entscheidet. Der andere Fall wäre interessanter, wenn nämlich die Baustelle 50 ist und dann ein 30 Schild kommt. Hier würde das Urteil besagen, dass man die 30 ignorieren dürfte. Aber das ist mit vorsicht zu genießen, denn das Urteil bezieht sich ja auf eine Kombination, wo in der Baustelle eine höhere Geschwindigkeit angebracht ist. Wie der andere Fall bewertet wird, darüber habe ich noch kein Urteil gefunden.
Ich gehe aber davon aus, dass dann auch in diesem Fall die niedrigere Geschwindigkeit zugunsten der Baustellengeschwindigkeit ingoriert werden darf. Vielleicht kommt es aber auch umgekehrt und man verlangt vom Autofahrer, dass er sich grundsätzlich für die niedrigere Geschwindigkeit entscheidet und diese Aussage klingt für mich aus dem Urteil hervor. Also wie ich bereits schrieb, es gibt noch viel zu tun und noch sehr viele spannende andere Fälle.
Zitat:
Original geschrieben von patti106
Wenn eine Ampel aus ist, halte ich mich an die Vorfahrtregelnden Zeichen. Da steht höchstens ein leibhaftiger Polizeibeamter drüber (oder Frau Polizeibeamte).
Richtig, das widerspricht aber nichts von dem was ich geschrieben habe. Es sollte nur verdeutlichen, dass eine ausgeschaltete Ampel keine Wirkung hat, ebenso wie eine ausgeschaltete Schilderbrücke.
Zitat:
Original geschrieben von patti106
Eine Anschlußstelle ist aber keine Auffahrt. Wenn eine Anschlußstelle ausgeschildert ist, wird diese per "AS" abgekürzt.
Das ist richtig, aber eine Anschlussstelle besitzt im allgemeinen auch eine Auffahrt. Und da man zwischen Auffahrt und Abfahrt nicht unterscheiden will, nutzt man einfach den Begriff Anschlusstelle. Also auch nach Autobahnauffahrten gelten Geschwindigkeitsbegrenzungen weiter.
Zur Not einfach nochmal in die StVO gucken, dort steht doch ganz genau, wann Geschwindigkeitsbegrenzungen aufgehoben werden. Und da steht in keinem Wort etwas von Auffahrt oder Kreuzung oder sonstwas.
Zitat:
Original geschrieben von Radlager
Nein! Ich darf mich hier gerne nochmal wiederholen:
"Ist auf einer Autobahn eine Geschwindigkeitsbeschränkung angeordnet, so gilt sie auch über eine Anschlussstelle hinaus und endet erst bei Z. 278 (Hamm, DAR 96 416 = VRS 91 205)."
(Begründet eure Aussagen in Zukunft doch bitte etwas mehr mit §§ oder Urteilen von OLG's oder dem BGH, denn Meinungen beinhalten oft Gerüchte und helfen hier keinem weiter.)
Ich wüsste nicht, wo diese Einzelfallentscheidung die Regel widerspiegeln soll, dass auf einer AB nach einer Auffahrt etwas anderes gilt, als der Auffahrende sehen kann.
Was steht in der StVO zu Streckenverboten auf Autobahnen und Auffahrten?
Gibt’s ein Urteil für eine allgemein gültige Regel?
Denn ohne klaren Bezug für eine allgemein gültige Regelung ist dies genannte Urteil nichts weiter als eine Einzelfallentscheidung (deren Umstände wir hier nicht kennen) ... aber ich lasse mich gern aufklären, falls es irgendwo eine handfeste klare offizielle Aussage zum Thema gibt 😉
Ansonsten kann ja vielleicht mal ein anwesender Fahrlehrer ein wenig Aufklärungsarbeit betreiben … die sollten ja wissen, was aktuell gelten wird.
Da man mir hier trotz Quellenangaben nicht glaubt, werde ich hier nichts weiter zu schreiben. Vielleicht findet sich ja ein Anwalt für Verkehrsrecht oder eine andere gebildete Person, der ihr mehr glauben schenkt.
Nur nochmal der Vollständigkeit wegen:
"Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen 278 bis 282 StVO." (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO)."
Da steht nix von BAB, igO, agO oder im Weltall. Denn es gilt _überall_. Und dort steht ausdrücklich, dass Streckenverbote aufgehoben werden müssen (durch die dort genannten Zeichen), wenn sie nicht mit einer Längenangabe oder einem Gefahrenzeichen angebracht sind.
Also mehr als die Vorschrift hier zu posten, die die Frage eindeutig regelt kann ich nun wirklich nicht machen. Fahrt von mir aus nach jeder Auffahrt wieder mit 200 Sachen über die BAB, ist dann ja nicht mein Lappen der gefährdet ist.
Zitat:
Original geschrieben von Radlager
Da man mir hier trotz Quellenangaben nicht glaubt, werde ich hier nichts weiter zu schreiben. Vielleicht findet sich ja ein Anwalt für Verkehrsrecht oder eine andere gebildete Person, der ihr mehr glauben schenkt.
Nur nochmal der Vollständigkeit wegen:
"Das Ende einer Verbotsstrecke ist nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Sonst ist es gekennzeichnet durch die Verkehrszeichen 278 bis 282 StVO." (§ 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO)."
Da steht nix von BAB, igO, agO oder im Weltall. Denn es gilt _überall_. Und dort steht ausdrücklich, dass Streckenverbote aufgehoben werden müssen (durch die dort genannten Zeichen), wenn sie nicht mit einer Längenangabe oder einem Gefahrenzeichen angebracht sind.
Also mehr als die Vorschrift hier zu posten, die die Frage eindeutig regelt kann ich nun wirklich nicht machen. Fahrt von mir aus nach jeder Auffahrt wieder mit 200 Sachen über die BAB, ist dann ja nicht mein Lappen der gefährdet ist.
Tatsächlich kann man in der StVO nichts anderes zur Beendigung eines Verbots finden. Es gibt auch keine Vorschrift, daß Tempolimits nur eingehalten werden müßen, wenn sie ausgeschildert sind.
Aber:
Wenn ich auf die AB auffahre (eine Auffahrt heißt hier übrigens Anschlußstelle), halte ich mich entweder an das MIR ausgeschilderte Tempolimit oder wenn ich kein Schild sehe, gehe ich davon aus, daß nur Richtgeschwindigkeit gilt. Ich gebe also Gas, meinetwegen auch bis 200 wenn es der Verkehr zuläßt. Für mich gilt ja dann keine Beschränkung. Warum soll nun Fahrer XY, der schon vor der AS auf der AB war nur 130 fahren (abgesehen davon, daß es in § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO steht)?
Wenn dort geblitzt wird (und das wird nur dort, wo eine Geschwindigkeitsbeschränkung gilt) kann niemand wissen, ob man an der letzten Anschlußstelle aufgefahren ist oder ob man vorher schon auf der AB war.
Ebenso sieht es innerorts aus. Kein Mensch kann auf dem Blitzerfoto sehen ob ich vor oder nach der Kreuzung auf deser Straße war.
Zitat:
Original geschrieben von patti106
Warum soll nun Fahrer XY, der schon vor der AS auf der AB war nur 130 fahren?
Weil für ihn - allein durch eine Anschlusstelle - das Streckenverbot (sofern vor der AS auf den Betrag X limitiert) NICHT aufgehoben wurde.
Wenn 2 das Gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe.
😁😉
Zitat:
Original geschrieben von patti106
(abgesehen davon, daß es in § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO steht)?
Einigen wir uns darauf, daß die StVO schwammig ausgelegt ist und bei Bestrafungen sicher auch das Können des Anwalts entscheidend ist.
Ansonsten:
Verwaltungsvorschriften
Zitat:
Original geschrieben von patti106
Einigen wir uns darauf, daß die StVO schwammig ausgelegt ist und bei Bestrafungen sicher auch das Können des Anwalts entscheidend ist.
Schwammig ausgelegt ist hier gar nichts. Ganz klar: Es gilt das Tempolimit, bis es explizit aufgehoben wird (oder man die Strecke verlässt)
Dass kann man zwar nicht immer wissen - deswegen auch Radlagers Hinweis oben, dass man, falls man in so einer Situation "erwischt" wird, sicherlich mittels Einspruch zumindest ein Fahrverbot abwehren kann - aber das ändert nichts daran, dass das Tempolimit ganz klar festgelegt ist.
Im Normalfall sind deswegen aber die Tempolimitzeichen nach Anschlussstellen oder auch nach Einmündungen wiederholt. Es sei denn, es handelt sich z.B. um einen Parkplatz, bei dem davon ausgegangen werden kann, dass jemand, der von dort auf die Straße fährt, auch vorher schon auf der Straße gefahren ist, und daher das Tempolimit kennt.
MfG, HeRo