Autoaufbereiter hat bei Lackarbeiten gepfuscht was nun?
Hallo Ihr!
Ich habe folgendes Problem:
Mein Auto hat eine Lackpflege nötig gehapt und bin deshalb auf Empfelung von meinem Freundlichen zu einem Aufbereiter hingegangen. Wir hatten einen Termin vereinbart und das Auto wurde kurz besichtigt was alles zu tun ist. Ich habe asudrücklich verlangt das Ich keine Swirls und Hologramme wünsche. Am Abend habe Ich das Auto abgeholt und Wir haben es uns kurz angeschaut. Auf dem ersten Blick sah alles ganz gut aus, aber es lag daran da das Wetter bewölkt war. Ein Parr Tage später wo mal die Sonne geschienen hat habe Ich das Auto mal genauer unter die Lupe genommen und musste feststellen das an manchen Karosserieteilen erhebliche Hologramme sind und es am Heck einen kleinen Farbunterschied gibt. Nehme mal an da hat man vergessen zu Polieren.
Habe am nächsten Tag dann gleich angerufen und Ihm meine Beanstandungen geschildert. Als erstes hat Er sich aufgeregt das Ich die Rechnung noch nicht bezahlt habe und Ich sollte das erst mal machen...Er meinte Dienstleistungen seihen sofort zu Bezahlen, stimmt das denn? Ich habe davon aufjedenfall noch nie was gehört. Es ist doch immer eine Frist von 2 Wochen oder?
Als Nächstes beschwerte Er sich wie Ich dazu komme was zu Beanstanden da Ich das Auto doch abgenommen habe. Habe an dem Tag wo Ich es abgeholt habe nichts unterschrieben das es Ich es abgenommen habe.
Er schaut sich das Auto an wenn Er wieder aus dem Urlaub kommt wie weit meine beanstandeten Mängel gerechtfertigt sind.
So wie Ich das sehe wird er gar nichts mehr machen und wenn Ich das Geld einbehalte sowieso nicht.
Meine Frage: Was für Möglichkeiten habe Ich jetzt? Was würdet ihr an meiner Stelle tun? Kann ein Gutachter feststellen das das Mist ist was Der gemacht hat?
liebe Grüße und Danke schon mal!
I3lacIe
Beste Antwort im Thema
In so einer Situation ist es immer hilfreich, sich erstmal über die eigene Position zu vergewissern.
1. welchen Vertrag hast Du mit dem Aufbereiter geschlossen: Werkvertrag oder Dienstvertrag?
Während beim Dienstvertrag der Einsatz der persönlichen Arbeitsleistung im Vordergrund steht, wird beim Werkvertrag der Erfolg geschuldet.
Mangels schriftlichem Vertrag, geht es also darum, die Willenserklärungen auszulegen. Wolltest Du, daß er Aufbereiter einfach ein paar Mal mit der Poliermaschine Deinen Lack streichelt, oder wolltest Du die Entfernung von Swirls und keine Hologramme? Ich würde sagen, Du wolltest Letzteres und der Aufbereiter hat das auch so verstanden. Dann müsste ein Werkvertrag zustandegekommen sein.
2. gibt es irgendwelche beachtliche Bestimmungen in den AGBs des Aufbereiters?
Damit die AGB des Verwenders Dir gegenüber wirksam werden können, musst Du diese zur Kenntnis genommen haben und damit einverstanden gewesen sein. Du schreibst, daß Du keinen schriftlichen Vertrag hast. Bleibt also nur noch die Variante, daß die AGB beim Aufbereiter ausgelegen haben und er Dich darauf hingewiesen hat und Du die Möglichkeit hattest, von den AGB Kenntnis zu nehmen und Du mit den AGB einverstanden warst.
Ich gehe im Weiteren jetzt mal davon aus, daß die AGB nicht ausgelegen waren und er nicht auf die AGB hingewiesen hat. Somit sind die AGB kein Vertragsbestandteil. Es braucht Dich also nicht zu interessieren, was drin steht.
3. Erfüllung des Vertrags / welche rechtlichen Möglichkeiten hast Du nun?
Der Aufbereiter hat seine Arbeit erledigt, Du hast sie abgenommen (strittig). Aber: der versteckte Mangel ist erst durch das Sonnenlicht offenbar geworden. Das Werk ist also nicht frei von Sachmängeln. Deine Rechte hast Du allein durch die Abnahme noch nicht verloren. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Du den Mangel gekannt hättest und das Werk vorbehaltlos abgenommen hättest. Du konntest den Mangel aber nicht erkennen. Es stehen Dir Deine Rechte aus 634 BGB weiterhin zu.
Du kannst nun Nacherfüllung geltend machen. Sprich: er muß das ganze nochmal sauber polieren.
Die Vergütung für die Arbeiten sind nach Abnahme fällig. Und zwar zu 100%.
Aber da sagt uns 641 (3) BGB : Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Ich würde sagen, da der Mangel nur dadurch zu beseitigen ist, daß die ganze Arbeit nochmal durchgeführt wird, brauchst Du erstmal gar nix bezahlen.
Der Aufbereiter kann dann seinen Job ordentlich beenden, Du bezahlst und gut isses.
Oder: Der Aufbereiter hat eine Sau-Wut im Bauch und lehnt eine Nachbesserung grundsätzlich ab.
Dann würde ich zum Gutachter spazieren, Beweise (Schlechtarbeit) sichern und einen zweiten Aufbereiter mit der Beseitigung der Holos etc. beauftragen. Eventuelle Mehrkosten hat dann der erste Aufbereiter zu zahlen (281 BGB).
Da das i.d.R. nicht stressfrei erfolgt, bist Du spätestens jetzt beim Anwalt.
Ich persönlich neige auch immer zu der von Opelkaputtmacher vorgeschlagenen Vorgehensweise. Bin dabei aber nicht immer gut gefahren und habe mittlerweile bei solchen Dingen eine recht eindeutige Einstellung, die da heißt: eine Chance kriegt jeder, der sich weiter kundenfreundlich verhält. Ansprüche gegen Versicherungen sind grundsätzlich ausgenommen. Da geht’s ohne Anwalt gar nicht.
Auf jeden Fall würde ich mir aber erstmal eigene Bilder schießen.
Wenn das persönliche Gespräch in Deinem Sinne nix bringt, dann entweder mit der Rechtsschutzversicherung direkt zum Anwalt.
Falls keine Versicherung, siehe Vorschlag Celsi.
Ich denke grade noch über einen Punkt nach. Celsi hat’s ja so treffend formuliert: außer der Rechnung gibt’s noch nix schriftliches. Vielleicht ist es sinnvoll, nach einem vernünftig geführten Gespräch die dann getroffene Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Hmmmm.... ich weiß, bis man da irgendwas aufgesetzt hat und der andere unterschrieben hat, ist die Karre schon fertigpoliert.....Wenn’s aber wieder nix wird, wäre es gut, wenigstens dann was schriftliches zu haben.
Drücke Dir jedenfalls mal die Daumen.
Bin kein Jurist, dies ist keine juristischen Beratung. Ich schreibe nur, wie ich es machen würde. Andere sehen das möglicherweise anders.
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18 Antworten
In so einer Situation ist es immer hilfreich, sich erstmal über die eigene Position zu vergewissern.
1. welchen Vertrag hast Du mit dem Aufbereiter geschlossen: Werkvertrag oder Dienstvertrag?
Während beim Dienstvertrag der Einsatz der persönlichen Arbeitsleistung im Vordergrund steht, wird beim Werkvertrag der Erfolg geschuldet.
Mangels schriftlichem Vertrag, geht es also darum, die Willenserklärungen auszulegen. Wolltest Du, daß er Aufbereiter einfach ein paar Mal mit der Poliermaschine Deinen Lack streichelt, oder wolltest Du die Entfernung von Swirls und keine Hologramme? Ich würde sagen, Du wolltest Letzteres und der Aufbereiter hat das auch so verstanden. Dann müsste ein Werkvertrag zustandegekommen sein.
2. gibt es irgendwelche beachtliche Bestimmungen in den AGBs des Aufbereiters?
Damit die AGB des Verwenders Dir gegenüber wirksam werden können, musst Du diese zur Kenntnis genommen haben und damit einverstanden gewesen sein. Du schreibst, daß Du keinen schriftlichen Vertrag hast. Bleibt also nur noch die Variante, daß die AGB beim Aufbereiter ausgelegen haben und er Dich darauf hingewiesen hat und Du die Möglichkeit hattest, von den AGB Kenntnis zu nehmen und Du mit den AGB einverstanden warst.
Ich gehe im Weiteren jetzt mal davon aus, daß die AGB nicht ausgelegen waren und er nicht auf die AGB hingewiesen hat. Somit sind die AGB kein Vertragsbestandteil. Es braucht Dich also nicht zu interessieren, was drin steht.
3. Erfüllung des Vertrags / welche rechtlichen Möglichkeiten hast Du nun?
Der Aufbereiter hat seine Arbeit erledigt, Du hast sie abgenommen (strittig). Aber: der versteckte Mangel ist erst durch das Sonnenlicht offenbar geworden. Das Werk ist also nicht frei von Sachmängeln. Deine Rechte hast Du allein durch die Abnahme noch nicht verloren. Dies wäre nur dann der Fall, wenn Du den Mangel gekannt hättest und das Werk vorbehaltlos abgenommen hättest. Du konntest den Mangel aber nicht erkennen. Es stehen Dir Deine Rechte aus 634 BGB weiterhin zu.
Du kannst nun Nacherfüllung geltend machen. Sprich: er muß das ganze nochmal sauber polieren.
Die Vergütung für die Arbeiten sind nach Abnahme fällig. Und zwar zu 100%.
Aber da sagt uns 641 (3) BGB : Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.
Ich würde sagen, da der Mangel nur dadurch zu beseitigen ist, daß die ganze Arbeit nochmal durchgeführt wird, brauchst Du erstmal gar nix bezahlen.
Der Aufbereiter kann dann seinen Job ordentlich beenden, Du bezahlst und gut isses.
Oder: Der Aufbereiter hat eine Sau-Wut im Bauch und lehnt eine Nachbesserung grundsätzlich ab.
Dann würde ich zum Gutachter spazieren, Beweise (Schlechtarbeit) sichern und einen zweiten Aufbereiter mit der Beseitigung der Holos etc. beauftragen. Eventuelle Mehrkosten hat dann der erste Aufbereiter zu zahlen (281 BGB).
Da das i.d.R. nicht stressfrei erfolgt, bist Du spätestens jetzt beim Anwalt.
Ich persönlich neige auch immer zu der von Opelkaputtmacher vorgeschlagenen Vorgehensweise. Bin dabei aber nicht immer gut gefahren und habe mittlerweile bei solchen Dingen eine recht eindeutige Einstellung, die da heißt: eine Chance kriegt jeder, der sich weiter kundenfreundlich verhält. Ansprüche gegen Versicherungen sind grundsätzlich ausgenommen. Da geht’s ohne Anwalt gar nicht.
Auf jeden Fall würde ich mir aber erstmal eigene Bilder schießen.
Wenn das persönliche Gespräch in Deinem Sinne nix bringt, dann entweder mit der Rechtsschutzversicherung direkt zum Anwalt.
Falls keine Versicherung, siehe Vorschlag Celsi.
Ich denke grade noch über einen Punkt nach. Celsi hat’s ja so treffend formuliert: außer der Rechnung gibt’s noch nix schriftliches. Vielleicht ist es sinnvoll, nach einem vernünftig geführten Gespräch die dann getroffene Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Hmmmm.... ich weiß, bis man da irgendwas aufgesetzt hat und der andere unterschrieben hat, ist die Karre schon fertigpoliert.....Wenn’s aber wieder nix wird, wäre es gut, wenigstens dann was schriftliches zu haben.
Drücke Dir jedenfalls mal die Daumen.
Bin kein Jurist, dies ist keine juristischen Beratung. Ich schreibe nur, wie ich es machen würde. Andere sehen das möglicherweise anders.
Als Tip für alle: Wie hieß der Aufbereiter und was hat er benutz... wobei die richtige Anwendung der Utensilien IMMER vom Aufbereiter abhängt.
Wir haben hier eine Aufbereiter der die Fahrzeugabnahme in seiner Halle bei VIEL Licht macht... dort wo es auch aufbereitet wird. Er ist schon ein Premium-Aufbereiter und Hologramme sind ein NO-GO für den Ruf. LINK
Toller Beitrag, Road-Star. 1x Grün dafür.
Du hast auch noch mal herausgestrichen, was bei mir in den Hintergrund geraten ist und von OPEL-Kaputtmacher auch kritisiert wurde:
Mein "harter" Kurs. Selbstverständlich bin ich der Meinung, dass ein vernünftiges Gespräch und eine gütliche Einigung auf jeden Fall vorzuziehen ist.
Meine Vorschläge basieren allerdings auf der Info des TE, dass der Aufbereiter schon unwirsch reagiert hatte, bevor er sich in den Urlaub verdrückte. Das lies mich Böses ahnen ...
Wenn noch eine gütliche Einigung erzielt werden könnte: Prima Sache 😉
Gruss,
Celsi
Das mit Deinem "harten Kurs" habe ich schon richtig verstanden. Ich befürchte nämlich genau wie Du, daß es aufgrund der ersten gleich unwirschen Reaktion des Aufbereiters am Ende eher ungemütlich werden wird. Ich würde zwar, wenn ich in der Situation wäre, erstmal das "vernünftige Gespräch" suchen, obwohl wir beide unter diesen Umständen vermutlich schon ahnen, daß es nix bringen wird. Daher auch mein "Grübeln", ob nicht doch gleich eine schriftliche Fixierung sinnvoll ist. Am Ende wird der TE diese brauchen, da würd ich drauf wetten.
Ach ja: und Danke fürs "grün"🙂