Auto verkauft an dubiosen "Händler" - meldet Fahrzeug nicht ab / um

Hi Leute,

ich habe leider einen sehr dummen Fehler gemacht - ich habe mein altes Auto als Unfallauto in mobile.de reingestellt (Auto mit einigen sichtbaren Vorschäden, Rost, aber fahrbereit & TÜV), an einen unseriösen Mann privat verkauft, der mich extrem im Preis drückte, und dabei den Fehler gemacht, das Auto NICHT vorher abzumelden. Soll heißen - im (Ver)Kaufvertrag war angekreuzt, dass sich der Verkäufer dazu verpflichtet, das Auto innerhalb einer Woche umzumelden.

Der Käufer sicherte mir zu, "heute" noch das Auto abzumelden - was natürlich nicht geschah.

In der Zwischenzeit habe ich den Käufer "gestalked" und fand auf mobile.de nun ein Verkäuferprofil, auf dem mein besagtes Unfallauto als nicht Unfallauto verkauft wird, inklusive meinem Kennzeichen darauf (übrigens zum 6x fachen Preis, den er mir bezahlt hat). Das Auto ist eindeutig identifizierbar anhand der Schäden und dem sichtbaren (!!) Kennzeichen.

Es sind erst zwei Tage seit dem Verkauf vergangen. Dummerweise steht in dem Verkaufvertrag (Vordruck von obile) dass er theoretisch eine Woche Zeit hat, das Auto ab oder umzumelden.

Ich habe ein extrem ungutes Gefühl bei der Sache, dass er vllt. Probefahrten mit meinem Kennzeichen und Versicherungsschutz auf meine Kosten macht.

Any ideas, wie ich vorgehen soll? Dem Käufer vllt. einen Link zu dem Mobile Angebot schicken und ihn auffordern, sofort das Auto ab- bzw. umzumelden?

Vielen Dank & Grüße

27 Antworten

Zitat:

@Timbow7777 schrieb am 24. November 2021 um 19:52:29 Uhr:



Zitat:

@golf5fsifahrer schrieb am 24. November 2021 um 10:07:26 Uhr:


... im (Ver)Kaufvertrag war angekreuzt, dass sich der Verkäufer dazu verpflichtet, das Auto innerhalb einer Woche umzumelden.

Da hast du aber Glück gehabt, daß der Käufer diesen Passus übersehen und das Fahrzeug für dich abgemeldet hat.

Da hab ich mich natürlich vertippt 🙂 Käufer, nicht Verkäufer war hier gemeint.

Bei meinem letzten Verkauf haben einige auch gesagt das sie das Auto angemeldet möchten, um damit noch 600km fahren bis das Auto aufs Schiff geht.

Ich würde wetten das das Auto auch nach Afrika gekommen wäre mit meinen schildern.....

Habe es näturloch vorher abgemeldet, aber die verkaufsbilder waren noch mit schildern gemacht worden.

Zum Thema "Seriösität" möchte ich noch sagen - ihr habt natürlich Recht. Daran ist nichts unseriöses, das Auto zum 6x oder 10x fachen Preis weiterzuverkaufen.

Aber vor Ort zu behaupten, das Auto würde man "für die Schwester kaufen", "keine Ahnung warum die ausgerechnet dieses Modell will", Motor- und Kupplungschaden unterstellen, um es dann einen Tag später als nicht Unfallauto zu verkaufen... seriös geht anders. Und das i-Tüpfelchen wäre eben gewesen die Karre angemeldet zu lassen und andere Probefahrten absolvieren zu lassen. Aber egal, verkauft ist verkauft, und nochmals sorry für das Wiederaufwärmen eines bereits zu genüge durchgekauten Themas...ich bin froh dass soweit alles glatt gegangen ist und die Karre abgemeldet wurde.

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. November 2021 um 10:44:37 Uhr:


melde den Verkauf mit Vorlage des Kaufvertrages Deiner Zulassungsstelle und der Versicherung. Dann bist Du theoretisch aus allem raus. Du haftest zwar noch gemeinschaftlich für die Steuer, aber die Versicherung geht auf den Käufer über und Bußgelder musst Du dann auch nicht mehr bezahlen.

Wo kommt der Käufer her? Mancher ist schon nachts hingefahren und hat die Stempel abgekratzt, dann war es das mit der missbräuchlichen Nutzung.

Top erklärt, mehr gibt es dazu nicht zu sagen

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Bin gerade hier "reingerutscht".
Auch ich hatte/habe ein ähnlich gelagertes Problem.
Vor über 9 Jahren verkaufte ich einen Anhänger mit der Zusage des Käufers, dass er den Anhänger ab/ummeldet. Seit dieser Zeit ist das aber nicht geschehen.
Ich muss mir eine Teilschuld an dem Schlamassel geben, da ich den Kaufvertrag durch mehrere Umzüge verschlampt habe. So bezahle ich nun Jahr für Jahr die Steuer für den Anhänger.
Die zuständige Zulassungsstelle in Leipzig sieht sich leider nicht in der Lage, diesen Anhänger "zwangsabzumelden". Trotz eidesstattlicher Versicherung meinerseits, vorgelegten Bildern mit Fahrgestellnummer und Kennzeichen.
Wer hat einen Tipp, wie ich weiter verfahren könnte?

.

 FZV
§ 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen

(4) Tritt ein Wechsel in der Person des Halters ein, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dies unverzüglich der Zulassungsbehörde zum Zweck der Änderung der Fahrzeugregister mitzuteilen; die Mitteilung ist entbehrlich, wenn der Erwerber seinen Pflichten nach Satz 3 bereits nachgekommen ist. Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten. Der Erwerber hat unverzüglich nach Halterwechsel der für seinen Wohnsitz oder Sitz zuständigen Zulassungsbehörde die neuen Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes und die Fahrzeugdaten nach § 6 Absatz 4 mitzuteilen und auf Verlangen nachzuweisen, unter Vorlage des Versicherungsnachweises nach § 23 die Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I zu beantragen und die Zulassungsbescheinigung Teil II zur Änderung vorzulegen (Umschreibung). Sofern dem Fahrzeug bisher ein Kennzeichen einer anderen Zulassungsbehörde zugeteilt war, hat der Erwerber unverzüglich nach Halterwechsel die Zuteilung eines neuen Kennzeichens zu beantragen oder mitzuteilen, dass das bisherige Kennzeichen weitergeführt werden soll. Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nach Satz 1 nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit. Abweichend von Satz 5 kann die Zulassungsbehörde auch eine Anordnung nach Absatz 1 Satz 5 erlassen. Im Falle einer Anordnung nach Satz 8 gilt Absatz 1 Satz 6 entsprechend

Zitat:

@Higgins 61 schrieb am 14. Januar 2022 um 22:37:54 Uhr:


Bin gerade hier "reingerutscht".
Auch ich hatte/habe ein ähnlich gelagertes Problem.
Vor über 9 Jahren verkaufte ich einen Anhänger mit der Zusage des Käufers, dass er den Anhänger ab/ummeldet. Seit dieser Zeit ist das aber nicht geschehen.
Ich muss mir eine Teilschuld an dem Schlamassel geben, da ich den Kaufvertrag durch mehrere Umzüge verschlampt habe. So bezahle ich nun Jahr für Jahr die Steuer für den Anhänger.
Die zuständige Zulassungsstelle in Leipzig sieht sich leider nicht in der Lage, diesen Anhänger "zwangsabzumelden". Trotz eidesstattlicher Versicherung meinerseits, vorgelegten Bildern mit Fahrgestellnummer und Kennzeichen.
Wer hat einen Tipp, wie ich weiter verfahren könnte?

.

Drollig. Na vielleicht mal hinfahren und die Sache vor Ort klären?

Oder (ohne jetzt zu einer Straftat aufzurufen): vielleicht steht der Anhänger draußen und man könnte...........

Zitat:

@nogel schrieb am 15. Januar 2022 um 12:26:15 Uhr:



Oder (ohne jetzt zu einer Straftat aufzurufen): vielleicht steht der Anhänger draußen und man könnte...........

Das nennt man Praeteritio.

Durchaus etwas aggressiv gemeint.

Nun ja, ob eine strafbare Handlung dabei herauskommt, habe ich ausdrücklich der Phantasie des TE überlassen.

Aber schon viel weiter oben schrieb jemand folgendes:

Zitat:

@Kai R. schrieb am 24. November 2021 um 10:44:37 Uhr:



Wo kommt der Käufer her? Mancher ist schon nachts hingefahren und hat die Stempel abgekratzt, dann war es das mit der missbräuchlichen Nutzung.

Ich dachte selbstverständlich nur daran, daß man mit dem Käufer von Angesicht zu Angesicht spricht (nicht zu verwechseln mit Auge um Auge) 😁😁

Zitat:

@nogel schrieb am 15. Januar 2022 um 14:50:32 Uhr:


Nun ja, ob eine strafbare Handlung dabei herauskommt, habe ich ausdrücklich der Phantasie des TE überlassen

Ja, das ist ja eine schon recht präzise Definition dieses "Rhetoriktricks". Könnte ja sein, er kommt nicht selber drauf.

Ja, würde auch meine Brüder mitnehmen ;-)
Aber der Vogel ist ausgeflogen, sprich mehrfach umgezogen.

.

Könnte ja sogar sein, dass der Anhänger garnicht mehr existiert.
Dann sollte doch die Zulassungsstelle auf meine Schreiben antworten, oder?

.

Was hast Du denn damals gemacht,nachdem Du den Anhänger verkauft hast?
Hast Du die Veräußerungsmitteilung gem 13 abs 4 FZV an die Zulassungsstelle geschickt?

Mach einen Termin bei der Zulassungsstelle und dann kläre das vor Ort.
Den Paragraph hatte ich oben zitiert.
Wenn Du damals keinen KV gemacht hast, wird Dir die Zulassungsstelle eine EV über den Sachverhalt abnehmen. Dann die Zulassungsbescheinigung aufbieten und nach 4 Wochen die Zulassung beenden.
Auch in Leipzig gilt die FZV.

Und für die Zukunft, abmelden vor dem Verkauf.

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