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Aus Vertrag aussteigen ?

Themenstarteram 22. September 2010 um 20:05

Hallo an die Experten,

ein Auto- Gebrauchtwagen-wurde gekauft und ein Finanzierungsvertrag über die Auto-Bank geschlossen. Gleichzeitig wird das Fahrzeug des Käufers Inzahlung genommen.

Die Widerrufsfrist von 14 Tagen ist um 2 Tage bereits überschritten, aber der Austausch beider Fahrzeuge -also alt gegen neu- ist bisher noch nicht erfolgt, weil die Beseitigung von Mängeln-z.B. Lackierungsarbeiten / Lackdoktor-beim gekauften Auto noch nicht abgeschlossen ist. Der unverbindliche Liefertermin -lt.Vertrag- ist nun bereits um 8 Tage überschritten.

Da eigentlich noch nichts passiert ist sprich : der alte Wagen fährt noch durch die Gegend und der "Neue" ist auch noch nicht angemeldet, kann der Käufer nun doch noch aus dem Vertrag aussteigen ? trotz der verstrichen Frist und wenn ja , könnten da noch Kosten auf ihn zu kommen ?

Die Mängeln hätte der Verkäufer ja sowieso für jeden Käufer beseitigen müssen, das dürfte doch wohl kaum in Rechnunng gestellt werden ?

Danke für Infos.

Gruß

Wolfgang

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von Wolfgang Becker

Der unverbindliche Liefertermin -lt.Vertrag- ist nun bereits um 8 Tage überschritten.

Ich habe mal das Wort, worauf es in diesem Satz ankommt, hervorgehoben.

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Aus dem Vertrag aussteigen wird kosten.

Wie hoch die Kosten werden kann dir keiner sagen.

Warum sollte der Verkäufer die Mängel für jeden Käufer beseitigen?

Es gibt auch Käufer die sich nicht an Kratzern stören.

Themenstarteram 22. September 2010 um 20:34

Warum sollte der Verkäufer die Mängel für jeden Käufer beseitigen?

Es gibt auch Käufer die sich nicht an Kratzern stören.

das stimmt

Beinhaltet der Vertrag eine Rücktrittsklausel nach der Widerrufsfrist?

Nachdem die Frist abgelaufen ist, kann der Händler auf die Abnahme des gekauften Autos bestehen.

Sollte das Fahrzeug trotzdem nicht abgenommen werden, wird er (mit hoher Wahrscheinlichkeit) eine Entschädigung verlangen.

Diese Entschädigung ist in den AGB´s des Kaufvertrages festgehalten. Meistens bewegt sich das so um die 10% des Kaufpreises.

Dazu kann er Verlangen, das die Summe, die er aufrgrund des Kaufvertrages mit Dir reingesteckt hat, von Dir ersetzt bekommt.

 

Alles in allem wird das ein teurer Spaß werden und der Händler ist im Recht.

Vertrag ist nunmal Vertrag...und wer ihn Brechen will, muß dafür bezahlen :eek:

 

Warum wollt Ihr das Auto denn plötzlich nicht mehr ?

Zitat:

Original geschrieben von Wolfgang Becker

Der unverbindliche Liefertermin -lt.Vertrag- ist nun bereits um 8 Tage überschritten.

Ich habe mal das Wort, worauf es in diesem Satz ankommt, hervorgehoben.

Zitat:

Original geschrieben von KarstenSchilder

Zitat:

Original geschrieben von Wolfgang Becker

Der unverbindliche Liefertermin -lt.Vertrag- ist nun bereits um 8 Tage überschritten.

Ich habe mal das Wort, worauf es in diesem Satz ankommt, hervorgehoben.

Unverbindlicher Liefertermin bei vorrätigen Fahrzeugen bedeutet, dass der Verkäufer auch dann vertragsgerecht geliefert hat, wenn er das Fahrzeug erst zehn Tage nach dem genannten Termin bereitstellt.

 

Also frühestens nach zehn Tagen kann der Käufer tätig werden (Fristsetzung und dgl.)

 

O.

 

 

 

 

Wenn ihr euch da man nicht irrt. Die Lieferung und der Lieferverzug ist verbindlich in den AGB, die Bestandteil jeder verbindlichen Bestellung sind, geregelt. Das heißt: bei verbindlichem Liefertermin gerät der Verkäufer bei Überschreitung sofort in Lieferverzug, bei unverbindlichem erst nach einer Überschreitung von 6 Wochen. Erst dann kann man den Verkäufer schriftlich zur Lieferung mit Termin (2 Wochen) auffordern und bei Nichteinhaltung mit Verweigerung der Abnahme drohen.

Zitat:

Original geschrieben von helmutauto

Wenn ihr euch da man nicht irrt. Die Lieferung und der Lieferverzug ist verbindlich in den AGB, die Bestandteil jeder verbindlichen Bestellung sind, geregelt. Das heißt: bei verbindlichem Liefertermin gerät der Verkäufer bei Überschreitung sofort in Lieferverzug, bei unverbindlichem erst nach einer Überschreitung von 6 Wochen. Erst dann kann man den Verkäufer schriftlich zur Lieferung mit Termin (2 Wochen) auffordern und bei Nichteinhaltung mit Verweigerung der Abnahme drohen.

Wenn Du Dich mal nicht irrst.

Die von Dir genannten Bedingungen gelten für eine Neuwagenbestellung.

Hier geht es aber um den Kauf eines vorrätigen Fahrzeuges und da sind die Fristen kürzer.

 

O.

Ich glaube, diese Diskussion hier "verrennt" sich ein wenig :-)

 

Bei einem "Bar"-Kaufvertrag kann der Käufer überhaupt nicht zurücktreten.

Nur in Verbindung mit einer Finanzierung (die direkt im Autohaus abgeschlossen wurden) gibt es das Widerufsrecht.

Diese beträgt 14 Tage AB VERTRAGSDATUM

Dabei ist es zunächst völlig unerheblich wann ein Liefertermin vereinbart wurde.

Der Verkäufer bekommt dann erst Probleme, wenn er das Auto nicht zu diesem Termin liefern kann. - Dann beginnt Nachfrist u.s.w.

Ist aber in diesem Fall ja nicht das Problem :-)

Zitat:

Original geschrieben von DerAutoverkaeufer

Ich glaube, diese Diskussion hier "verrennt" sich ein wenig :-)

 

Bei einem "Bar"-Kaufvertrag kann der Käufer überhaupt nicht zurücktreten.

Nur in Verbindung mit einer Finanzierung (die direkt im Autohaus abgeschlossen wurden) gibt es das Widerufsrecht.

Diese beträgt 14 Tage AB VERTRAGSDATUM

Dabei ist es zunächst völlig unerheblich wann ein Liefertermin vereinbart wurde.

Der Verkäufer bekommt dann erst Probleme, wenn er das Auto nicht zu diesem Termin liefern kann. - Dann beginnt Nachfrist u.s.w.

Ist aber in diesem Fall ja nicht das Problem :-)

So ist es!

Der TE war der Auffassung, er könne ggfs. vom Vertrag zurücktreten, weil das unverbindliche Lieferdatum um acht Tage überschritten wurde.  Dabei hat der TE übersehen, dass eine Überschreitung des  Liefertermines bisher nicht vorliegt, da es eben ein unverbindlicher Termin ist.

Dies sollte durch meinen Beitrag klar gestellt werden.

 

 

O.

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