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Auflastung ja oder nein.

Hallo erst mal,
mein Womo ist ca. 7 Meter und bis 3,5 Tonnen zugelassen.
Eine Zusatzluftfederung ist verbaut und könnte daher problemlos aufgelastet werden.
Was würde für eine Auflastung und was gegen eine Auflastung sprechen?

Beste Antwort im Thema

Wir fahren auch aufgelastet (bis 4t). Vorteil ist natürlich das man nicht so groß rechnen muss bei der Zuladung. Man fährt rechtlich sicherer. Ohne Zuladung haben wir schon 3,15t. Da ist leider nicht viel Luft bis 3,5t ;-(.

Ein großer Nachteil ist der jährliche Termin beim TÜV, statt der üblichen 2 Jahre. Auch die Auflagen im Ausland bspw. Maut wie bei einem richtigen LKW stören gewaltig. das sind Unterschiede wie Tag und Nacht zwischen LKW und PKW.

Ganz idiotisch finde ich den Umstand das ich bei einer Ablastung mit dem gleichen Fahrzeug ohne diese Nachteile genauso durch die Gegend fahre. Es ändert sich nur auf dem Papier etwas. Typische Beamtenk..ke.

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Es ist ja nicht nur das zul. ges. Gewicht das zählt. Bei einer Gewichtskontrolle werden ja auch die einzelnen Achsen gewogen. Ich habe bei meinem Womo (7,5 m) mit Schrecken festgestellt, dass ohne ründenMatratzen, ohne Sitzpolster, ohne Toilettenkasette, ohne Wasser also komplett leer auf der linken Seite 945 kg wiegt. Kommt im Frühjahr alles wieder rein und bevor ein tropfen Wasser aus dem Wasserhahn kommt muß sich erst der Warmwasserboiler füllen (17kg). Fahrräder hinten auf dem Träger usw. usw. dann sind warscheinlich die Achsen überladen. Der Lodindex der Reifen ebenfalls. Also auch aus Sicherheitsgründen in eigener Sache werde ich wohl auflasten, sowohl Achsen als auch zgGw.

Gruß
punkgord

Zitat:

Original geschrieben von giovannibastanza


Hallo,Baumi, das ist korrekt.
Hinzu kommt : Über 3,5t zul Gm. gilt auch ein Überholverbot bei dem Zeichen 277 ( roter LKW überholt Pkw).
Grundsätzlich gilt immer die zulässige Gesamtmasse, das heißt der Anhänger ,wenn vorhanden wird in die Gesamtmasse eingerechnet.
.....
Ciao. Gruß Giovanni.

Hallo,

das stimmt nicht ganz: Das stimmt nur, wenn der Zugwagen kein PKW ist. Ist es ein PKW, dann ist egal, wie schwer der Anhänger ist. D.h. ein PKW (PKW wie auch Wohnmobil bis 3,5t) mit zusätzlichem Anhänger (egal wie schwer) sind nicht an das LKW-Überholverbot gebunden. Sobald der "PKW" z.B. aus steuerlichen Gründen als LKW zugelassen ist einschl. eines Anhängers (zusammen dann zGG über 3,5t) , dann gilt das LKW-Überholverbot für diesen "PKW".

Beim ADAC kann man sich eine tolle Übersicht runterladen, welche Vorschriften und Verkehrszeichen für welche Fahrzeugart gilt. Heißt "Verkehrsbestimmungen Deutschland".

Ich sehe ein kleines Bussgeld dennoch weit weniger tragisch, wenn man die Geschwindigkeit mal überschreitet (ich rede von 10 km/h auf der Autobahn, also 110 anstatt erlaubten 100) oder das Überholen im LKW-Überholverbot, als eine Überladung, die weit höhere und umfangreicher Konsequenzen (Versicherungsschutz bei Unfall, Ausladen, usw) nach sich ziehen kann. aber das muss jeder für sich selber entscheiden.

Gruß Axel

Hinsichtlich des überladen eines 3,5 tonners in österreich und des "angeblichen mautprellen" daraus habe ich bei der afinag nachgefragt und folgende antwort erhalten :

Sehr geehrter Herr .........,

hinsichtlich der angeführten Thematik, möchten wir Ihnen mitteilen, dass für die Art der Mautentrichtung "Vignette" oder "GO-Box" ist das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges ausschlaggebend.

Liegt das höchstzulässige Gesamtgewicht bis einschl. 3,5 t (im Zulassungsschein - ungeachtet der Ladung etc.) so gilt die Vignettenpflicht.

In dem von Ihnen geschilderten Fall ist daher die Verwendung der Vignette vollkommen rechtens und es liegt kein Mautvergehen vor.

mucks

Zitat:

Original geschrieben von Mucks


Hinsichtlich des überladen eines 3,5 tonners in österreich und des "angeblichen mautprellen" daraus habe ich bei der afinag nachgefragt und folgende antwort erhalten :

Sehr geehrter Herr .........,

hinsichtlich der angeführten Thematik, möchten wir Ihnen mitteilen, dass für die Art der Mautentrichtung "Vignette" oder "GO-Box" ist das höchstzulässige Gesamtgewicht des Zugfahrzeuges ausschlaggebend.

Liegt das höchstzulässige Gesamtgewicht bis einschl. 3,5 t (im Zulassungsschein - ungeachtet der Ladung etc.) so gilt die Vignettenpflicht.

In dem von Ihnen geschilderten Fall ist daher die Verwendung der Vignette vollkommen rechtens und es liegt kein Mautvergehen vor.

mucks

Danke für die Info. Wenn man dieses Schreiben von der Afinag im Handschuhfach liegen hat, dann ist man natürlich auf der sicheren Seite. Wer es nicht hat, steht im Falle eines Falles eben erst mal blöd da, weil man ja erst mal dagegen nichts machen kann. Und jeder wird erst mal glauben, was einem ein Typ in "Uniform" erzählt.

Muss mal suchen, wo ich dieses Artikel gelesen habe.
Gruß Axel

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Zitat:

In D mag es vielleicht kein Problem zu sein, mit etwas über 3,5t und somit etwas überladen zu sein, die Österreicher lassen einen aber richtig zahlen: Zum Einen eine Strafe, zum Anderen zusätzlich noch den Betrag, der bei der Go-Box fällig wäre. Denn dort fährt man nicht überladen, sondern ist ein Mautpreller.

Gruß Axel

Nein,man ist kein Mautpreller wenn man im Ösiland überladen ist.

Man ist halt überladen und zahlt dafür,und muß eventuel auch ausladen.

Das was im Schein steht ist maßgebend.
Diese Gerüchte kommen aber mmer wieder hoch.

Du fährst auch nicht automatisch ohne Führerschein wenn Du einen hast der bis 3,5 to gildet und Du überladen bist.

Gruss Dieter

Zitat:

Original geschrieben von Italo001


die 3, 5 ist ja dem neumodischen Führerschein geschuldet. Wer noch den alten 3er gemacht hat darf ja mit mit 5,49 T Gesamtgewicht fahren....zumindest hier in Deutschland....

italo

Du wolltest bestimmt 7,5 to schreiben.

Gruss Dieter

Ich glaube manchmal wissen selbst die Beamten nicht mehr genau was wirklich "sache" ist. Die Politiker hauen soviel Verordnungen raus das es eine "wahre freude" ist. Allerdings muss auch "alles" geregelt werden weil es immer wieder zeitgenossen gibt die gezielt nach Grauzonen suchen. So wird's uns in den Foren wenigstens nicht langweilig.😁

Die Antwort auf meine Frage(asfinag) kam auch recht flott. Gestern per E-mail gefragt . Heute vormittag geantwortet. 🙂

Gruß mucks

Zitat:

Original geschrieben von Tanea



Zitat:

Original geschrieben von Italo001


die 3, 5 ist ja dem neumodischen Führerschein geschuldet. Wer noch den alten 3er gemacht hat darf ja mit mit 5,49 T Gesamtgewicht fahren....zumindest hier in Deutschland....
7,49 to !

Da seid ihr aber im Irrtum.

es ist immer noch so , mit dem alten Fsch.Kl.3 darf man Kraftwagen bis 7,5 t zul Gesamtmasse fahren. Auch wenn er umgetauscht worden ist in den Scheckkarten Fsch. bleibt es dabei.

Nur die Anhängergröße hat sich geändert:

Mit dem ehem.3 darf man Anhänger bis 750 kg zulGem und Anhänger deren zulGem nicht größer ist als die Leermasse des ziehenden Fahrzeuges fahren. Allerdings darf die zuGem. des Zuges 1200 Kg (!) nicht überschreiten.Allerdings darf dann der Anhänger mehrachsig sein .

Nicht wie bei dem Kl.3 nur einachsig.

Gruß Giovanni.

Hi Giovanni,

wenn wir uns jetzt noch auf 12.000kg = 12 to zulässiges Zuggesamtgewicht einigen (1.200 kg sind etwas wenig! 😁 😁), haben wir wohl alle Informationen zum Thema zusammen. 😉

P.S.: Die 7,5 to sind nicht erlaubt, der Text sagt IMHO <7,5 to. Also werden beim zGG immer 7,49 to genannt.

Und wenn man beim kontrollieren dann zuviel gewicht hat, kann man dem beamten schön den wisch in die Hand drücken, das beim überladen nur vignettenpflicht besteht, um so auch noch vorsatz zu gestehen... 🙄

bei 7m und 3,5t ist überladen wohl schon serienmäßig drin... denn bei einem eigengewicht von ~2,5t bei 7m ist für ausbau und Fahrgäste (bei 7m tippe ich mal auf 4 Fahrgäste mit insgesamt 300kg) nicht mehr viel drin.... Dann muss man die Messer und Gabeln abzählen (am besten plastik), und anstelle des wassertanks ein Gurkenglas mit Pipette mitnehmen...

Zitat:

Original geschrieben von giovannibastanza



Zitat:

Original geschrieben von Tanea


7,49 to !

Da seid ihr aber im Irrtum.
es ist immer noch so , mit dem alten Fsch.Kl.3 darf man Kraftwagen bis 7,5 t zul Gesamtmasse fahren. Auch wenn er umgetauscht worden ist in den Scheckkarten Fsch. bleibt es dabei.

Das Gesamtgewicht des Zugfahrzeug mit dem alten 3er und umgeschriebenen 3er sind und bleiben 7,49 to. Nix anderes hab ich geschrieben.

Zitat:

Original geschrieben von giovannibastanza


Nur die Anhängergröße hat sich geändert:
Mit dem ehem.3 darf man Anhänger bis 750 kg zulGem und Anhänger deren zulGem nicht größer ist als die Leermasse des ziehenden Fahrzeuges fahren. Allerdings darf die zuGem. des Zuges 1200 Kg (!) nicht überschreiten.Allerdings darf dann der Anhänger mehrachsig sein .

Falsch, beim 3er gab es nie diese Rechnerei mit Leergewicht des Zugfahrzeuges und Gesamtgewicht des Anhängers und das Gesamtzuggewicht.

Es war viel einfacher.

Das Zugfahrzeug durfte nicht über 7,49 Tonnen wiegen und es durfte nur ein Anhänger mit einer Achse gezogen werden. (alternativ Tandemachse mit Achsabstand < 1,0m).

Mit FSK 3 konnte man also nur einen 1 achsigen Anhänger ziehen. Die maximale Achslast bei Anhängern beträgt 10 to, bei einem Tandemanhänger 11,0 to, somit konnte man mit dem 3er folgendes fahren:
7,49 to Zugfahrzeug + 11,0 to Anhänger = 18,49 to Gesamtgewicht.

Da der umgeschriebene Kartenführerschein einen nicht schlechter stellen darf als der Führerschein den man vorher hatte ist das bei den 3 achsigen Zügen so geblieben. Und nennt sich CE 79 (C1E>12.000kg L<3)

Beim dem umgeschriebenen 3er gilt bei mehr achsigen Anhängern oder wenn das Zugfahrzeug kein LKW ist:
Die Gesamtmasse des Anhängers darf nicht größer sein als die Leermasse des Zugfahrzeugs und die Summe der beiden zulässigen Gesamtmassen nicht größer als 12 t.

Zitat:

Ein besonderes Problem ergibt sich in Deutschland aus der Tatsache, dass nach dem alten nationalen Fahrerlaubnisrecht mit der Führerscheinklasse 3 Fahrzeugkombinationen aus Kraftfahrzeugen und Anhängern geführt werden durften, die von der neuen kleinen Lkw-Anhänger-Klasse C1E nicht erfasst sind. Im Wesentlichen geht es dabei um Kombinationen, bei denen die in der Klasse C1E enthaltene zulässige Gesamtmasse (zGM) von 12 Tonnen überschritten wird. Zwar erlaubt die EU-Fahrerlaubnisklasse C1E das Führen von Fahrzeugkombinationen auch mit mehr als drei Achsen. Damit geht sie, was das betrifft, vom Erlaubnisumfang betrachtet, grundsätzlich einmal über die alte Klasse 3 hinaus. Da die alte Klasse 3 gesetzlich so definiert war, dass sie alle Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen erfasste, „die nicht in eine der anderen Klassen“ fielen, und Züge mit mehr als drei Achsen, unabhängig von der zGM, als unter die Klasse 2 fallend definiert waren, durfte man mit der Klasse 3 durchaus dreiachsige Züge (darunter fielen auch Kombinationen aus zweiachsigem Zugfahrzeug und sogenannten Tandemachsanhängern mit mehr als einer Achse, deren Nabenabstand ? 1,00 m war) geführt werden, die schwerer waren als die in der Klasse C1E festgelegten 12 Tonnen.

Indes ergab sich aus der Vorschrift über die zulässige Gesamtmasse von Kraftfahrzeuganhängern aus der alten StVZO, dass, wenn für das Zugfahrzeug nicht eine besondere Beschränkung in die Fahrzeugpapiere eingetragen war, grundsätzlich Anhänger bis zum 1,5-fachen Gesamtgewicht der zGM des Zugfahrzeuges gezogen werden durften, sofern das Zugfahrzeug als Lastkraftwagen zugelassen war. Ein Lkw mit 7,5 t zulässiger Gesamtmasse könnte damit eine Anhängemasse von bis zu 11,25 t erreichen (7,5 t × 1,5 bei durchgehender Bremsanlage = 11,25 t). Da jedoch die Achslast einer Tandemachse mit einem Achsabstand ? 1,00 m auf 11 t begrenzt ist, ist auch diese Grenze für Inhaber der Führerscheinklasse 3 zu beachten. Genau genommen durften (und dürfen weiterhin von Altinhabern, die ihren Führerschein noch nicht auf die neuen Fahrerlaubnisklassen haben umschreiben lassen und das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben) mit der alten Führerscheinklasse 3 dreiachsige Züge bis zu 18,5 Tonnen Gesamtmasse geführt werden (7,5 t zGM des Zugfahrzeuges + 11 t zulässige Anhängemasse).

Zur Besitzstandswahrung hat der deutsche Gesetzgeber daher geregelt, dass Altinhabern der Klasse 3 (der Großteil der deutschen Fahrerlaubnisinhaber) auf Antrag bei der Umschreibung der Fahrerlaubnisklassen neben der Klasse C1E auch eine beschränkte Klasse CE zu erteilen ist. Diese beschränkte Klasse CE wird ohne die Zugfahrzeugklasse C erteilt und mit der Beschränkung „(79)“ und dem erläuternden Zusatz „(C1E > 12.000 kg, L?3)“ im Feld 12 des EU-Kartenführerscheins eingetragen, um den oben dargestellten Zusammenhang „(Züge der Klasse C1E schwerer 12 t, Achsenzahl kleiner/gleich drei)“ darzustellen.
Quelle: Wikipedia

Zitat:

Original geschrieben von Tanea



Zitat:

Original geschrieben von giovannibastanza


Da seid ihr aber im Irrtum.
es ist immer noch so , mit dem alten Fsch.Kl.3 darf man Kraftwagen bis 7,5 t zul Gesamtmasse fahren. Auch wenn er umgetauscht worden ist in den Scheckkarten Fsch. bleibt es dabei.
Das Gesamtgewicht des Zugfahrzeug mit dem alten 3er und umgeschriebenen 3er sind und bleiben 7,49 to. Nix anderes hab ich geschrieben.

Hallo,

will ja nicht kleinlich sein, aber: Der alte FS geht bis 7,5t. Denn die Klasse 2 ist für Fahrzeuge über 7,5t. Die restlichen Klassen sind auch beschrieben. Klasse 3 ist dann für Fahrzeuge, die nicht zu den anderen Klassen gehören. Wenn also die Klasse zwei über 7,5t beginnt, dann geht die Klasse 3 automatisch genau bis 7,5t.

Gruß Axel

Zitat:

Original geschrieben von trikeflieger



Zitat:

Original geschrieben von Tanea


Das Gesamtgewicht des Zugfahrzeug mit dem alten 3er und umgeschriebenen 3er sind und bleiben 7,49 to. Nix anderes hab ich geschrieben.

Hallo,

will ja nicht kleinlich sein, aber: Der alte FS geht bis 7,5t. Denn die Klasse 2 ist für Fahrzeuge über 7,5t. Die restlichen Klassen sind auch beschrieben. Klasse 3 ist dann für Fahrzeuge, die nicht zu den anderen Klassen gehören. Wenn also die Klasse zwei über 7,5t beginnt, dann geht die Klasse 3 automatisch genau bis 7,5t.

Gruß Axel

Ja, und weil es heißt bis 7,5t waren es schon immer und aus Prinzip 7,49 Tonnen, damit es deutlich wird, eben kein! Fahrzeug zu führen, welches den Führerschein Klasse 2 erfordert. Falls Du das Logikwölkchen suchst, dann erinnere Dich daran, daß Du in der Bananenrepublik Deutschland lebst.

Hallo, Leute für die eine Null bei 12000Kg entschuldige ich mich.
Das ist richtig. Bei der Festsetzung 7,5 t ist es aber auch richtig.
Es bleibt nicht bei 7,49 t sondern 7,5 t , weil der frühere 3 bis 7,5 t im Text ging und nicht anders.Der heutige C1 geht doch auch bis 7,5 t.
Wenn jemand von euch bis Samstag ein Hotelzimmer mietet ist das einschl. Sa . und nicht Freitag 24 .Uhr.
Alles andere ist Erbsenzählerei und wird manchmal von nicht so überlegten Fahrlehrern veranstaltet.
Die Festlegung mit der Schlüsselzahl für -Neuartige Kombinationen -
war und ist von der Vorlage einer Bescheinigung über Notwendigkeit und Berufsbedingtheit abhängig. Aber seit dem 1.1. 02 sowieso nicht mehr möglich.
Gruß Giovanni.

Zitat:

Original geschrieben von giovannibastanza


Hallo, Leute für die eine Null bei 12000Kg entschuldige ich mich.

Wichtig war mir eigentlich das man auch mit dem umgeschrieben 3er weiterhin mit meinem Gesamtzuggewicht von 18,5 to (7,5+11,0 to) unterwegs sein kann sofern das Zugfahrzeug dazu passt und das Gespann nicht mehr als 3 Achsen hat. Es ist also nicht unbedingt bei 12.000 kg Schluss.

Ob nun 7,5 oder 7,49 to - auf die 10 kg kommt es mir nicht an.

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