Auflage Sehhilfe im Führerschein löschen lassen?
Hallo,
wie der Titel schon aussagt habe ich eine Auflage hinsichtlich einer "Sehhilfe" im Führerschein.
Da ich in den letzten 4 Monaten an beiden Augen wegen grauen Stars operiert wurde, benötige ich nur noch eine Lesebrille. Anlässlich des Austauschs der Linsen wurden aus meinen + 4,5 Dioptrien - 0,2.
Ist es Euch bekannt, ob ich die Auflage streichen lassen muss oder eine Bescheinigung des Augenarztes genügt.
Danke im Voraus für konstruktive Antworten, die über das Spekulative hinausgehen.
Klaus
Beste Antwort im Thema
Mit der Bescheinigung / Gutachten des Augenarztes zur Führerscheinstelle und Eintrag streichen lassen.
66 Antworten
Das macht durchaus Sinn.
Wenn Du Dir einmal die Anlage 6 der FeV anschaust, dann wird Du erkennen können, dass die Anforderungen an den Sehtest für die Klasse A/B im Gegensatz zur Klasse C/D komplett unterschiedlich sind und völlig andere Kriterien aufweisen.
Für A/B benötige ich mind. 0,7 pro Auge - aber kein Faktor für das Zusammenspiel beider Augen. Für die Klassen C/D benötige ich mind. 0,8 pro Auge, aber auch 1,0 im Zusammenspiel beider Augen.
Das ist mir bekannt, ändert aber nichts an meiner obigen Aussage.
Zitat:
@kuzco schrieb am 17. September 2021 um 10:49:05 Uhr:
Nun wollte ich mir die Brillenpflicht für das Auto aus dem FS austragen lassen und die Brillenpflicht für C1 und C1E in die jeweilige Zeile eintragen lassen. Das war zumindest meine Idee. Das Straßenverkehrsamt bzw. die Führerscheinstelle sieht das jedoch anders.
Die Brillenpflicht könnte man nur ganz austragen - das bedeutet jedoch, dass ich C1 und C1E verlieren würde.
Meine Einwände brachten nichts, ich konnte jedoch einen Antrag auf Prüfung machen.
Ich bin mir rel. sicher, dass dieser abgelehnt wird.Hatte noch wer dieses Problem ?
Ich bin der Meinung, dass wenn man die Auflage für den Sehtest der Klasse A und B erfüllt, dann sollte die Sehhilfe ausgetragen werden können, aber auch für C1 und C1E drin bleiben können.
das ist Unsinn.....
für FS Klasse B brauchst Du mindestens beidseits 0,7 (=70%) ;
schaffst Du das ohne Brille, kriegst Du auch keinen Eintrag - Bescheinigung durch Sehteststelle/Optiker
schaffst Du das nur mit Brille = Eintrag Sehhilfen;
zulässig auch: Einäugigkeit mit mind. 0,8 oder besseres Auge mindestens 0,8 - Bescheinigung vom Augenarzt;
auch noch schlechter geht, ggf. mit Auflagen (Nachtfahverbot, max. 80 Km/h) - dann immer mit augenärztlicher Untersuchung nach Anlage 6 FEV beim Augenarzt ("Gutachten"😉
Klassen C, CE, C1E: auch mind. bds. 0,7 wie oben, Brilleneintrag wie oben - aber keine funktionelle Einäugigkeit, weitere Untersuchungen (Gesichtsfeld, Dämmerungssehen etc.) sind nötig; Abweichungen für Inhaber älterer FS;
hier immer augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 FEV beim Augenarzt ;
ob die Führerscheinstelle zum Austragen des Eintrages "Sehhilfen" nur einen Sehtest haben will, oder eine augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 FEV, sollte man dort erfragen, das wird in versch. Führerscheinstellen gel. unterschiedlich gehandhabt;
bei Inhabern der alten Klasse 3 (heute B,C1E) reicht zum Austragen gel. auch der kleine Sehtest, bei den LKW-Klassen wird fast immer augenärztliche Untersuchung nach Anlage 6 FEV gefordert;
nachzulesen hier
Gruß rmx
Zitat:
@berlin-paul schrieb am 17. September 2021 um 11:51:04 Uhr:
Die Anforderungen an den Visus sind für den Lkw tatsächlich höher.Man lege sich ggf. eine Brille mit 0-Werten ins Auto.
die müsste man dann ja aber auch tragen, dann kann man sich auch gleich die richtigen Werte einbauen lassen.....
Hallo remix,
danke für den ausführtlichen Beitrag. Leider sind Deine Ausführungen nicht in allen Dingen richtig. Gerade im Hinblick auf den Sehtest für C1 und C1E liegst Du falsch.
Die aktuelle Anlage 6 findest Du hier https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_6.html
Auch Deine Aussage "bei Inhabern der alten Klasse 3 (heute B,C1E) reicht zum Austragen gel. auch der kleine Sehtest, " ist falsch. Für C1E gilt Anlage 6 Absatz 2 ff.
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Da ich mittlerweile einen Online Perso habe, habe ich mir mal beim Kraftfahrtbundesamt eine Auskunft aus dem zentralen Fahrerlaubnisregister gezogen. Ohne Ergebnis, da dort erst Informationen seit Zuteilung, oder Änderung von Führerscheinen ab 01.01.1999 geführt werden. Alles davor muss direkt bei der ausstellenden Behörde angefragt werden.
Zitat:
@hk_do schrieb am 28. April 2019 um 01:09:16 Uhr:
Du suchst Abschnitt III der FeV.Wer einen neuen Personalausweis mit freigeschalteter Online-Funktion hast, kann sich online und kostenlos eine Registerauskunft beim KBA einholen. Bei mir steht da im Feld "Auflagen/Beschränkungen/Zusatzangaben zur Fahrerlaubnis:" die Schlüsselzahl "01", genau wie im allgemeinen Feld 12 meines Führerscheins. Also Korrektur des Sehvermögens (Brille oder Kontaktlinsen ist da egal).
Zitat:
@rscheffer schrieb am 17. September 2021 um 20:48:51 Uhr:
Hallo remix,
danke für den ausführtlichen Beitrag. Leider sind Deine Ausführungen nicht in allen Dingen richtig. Gerade im Hinblick auf den Sehtest für C1 und C1E liegst Du falsch.
Die aktuelle Anlage 6 findest Du hier https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_6.htmlAuch Deine Aussage "bei Inhabern der alten Klasse 3 (heute B,C1E) reicht zum Austragen gel. auch der kleine Sehtest, " ist falsch. Für C1E gilt Anlage 6 Absatz 2 ff.
Hallo,
ich bezog mich auf die augenärztlichen Untersuchungen und die dort üblichen Grenzen - in der von Dir verlinkten Quelle unter 2.2.1:
"In Einzelfällen kann unter Berücksichtigung von Fahrerfahrung und Fahrzeugnutzung der Visus des schlechteren Auges für die Klassen C, CE, C1, C1E unter 0,5 liegen, ein Wert von 0,1 darf nicht unterschritten werden. Ein augenärztliches Gutachten ist in diesen Fällen erforderlich."
daher habe ich auch die bei Augenärzten geltenden Richtlinien verlinkt; bds. 0,7 ohne Sehilfe bedeutet bei intaktem binokularem Sehen auch 0,8 binokular und kann dann auch ohne Eintrag Sehhilfen bescheinigt werden (vom Augenarzt)
die Handhabung mit der Austragung des Brilleneintrages bei Altinhabern der Klasse 3 (heute B,C1E) ist auch nicht zu verwechseln mit den Anforderungen bei der Erteilung;
schliesslich muss bei Kl. C1E (Umgetragen) auch nicht ab dem 50. LJ. alle 5 Jahre die Untersuchung erneuert werden;
die FS Stellen handhaben das unterschiedlich - das ist meine ganz praktische Erfahrung, ich begutachte Patienten aus mind 6 Landkreisen und bei einigen Altinhabern der Klasse 3 (heute B,C1E) reicht nach einer Staroperation (s. Eingangspost) ein ganz normaler Sehtest wie bei Erwerb der heutigen Kl. B, -Kosten 10,- Euro- während der Nachbarkreis ein Gutachten haben will, Kosten 120,- Euro;
bei Wiedererteilung nach Entzug der FE wird meist auch ein Gutachten verlangt, obwohl bei Kl. B (ohne C1E) eigentlich ein Sehtest reichen würde - die Behörden haben da also teilweise eigene Auslegungen, was Sie vom Bürger fordern;
deshalb raten wir auch, das vorab mit der FS-Behörden zu klären, damit gleich klar ist, ob der Sehtest oder das Gutachten gemacht wereden muss;
Gruß rmx
Hallo remix, das erklärt natürlich Einiges.
Es ist aber schon erstaunlich, dass die Führerscheinstellen es hier unterschiedlich handhaben, obwohl die Auflagen der Fev (Anlage 6 und 9) für alle gelten sollen. Aber so ist das nun einmal.
Interessant finde ich auch, dass in den Anlagen 6 und 9 immer nur von einem Erwerb gesprochen wird - es kommt eigentl. nie das Wort "Umtausch" vor.
Also, wie schon oben erwähnt: ein alter Fahrer bekommt B, C1 und C1E. Die Augen verbessern sich z.B. durch eine OP und nun benötigt der Fahrer keine Brille mehr für das Auto, also B (seine Sehstärke erfüllt die Anforderung 07,/07).
Dennoch weigern sich wohl hier einige Behörden, die Brille nur für B auszutragen und sie für C1/C1E drinnen zu lassen.