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Arbeitzzeitbetrug

Themenstarteram 21. Dezember 2015 um 22:24

Hallo Kollegen,

Ich hab da mal eine Frage? Ist es Arbeitzzeitbetrug wenn ich in meiner Pause meinen Lkw belade.

ich weiss in der Pause soll man nich Arbeiten.

Beste Antwort im Thema

Das ist trotzdem nicht förderlich. ...ich besitze selbst einen kleinen Reparatur und Instandsetzungs Betrieb und achte auch darauf das meine Leute pünktlich ihre Pause machen. .. ( mit Ausnahme einer macht gerade Bremsen, die werden erst fertig gemacht ) was nützen mich Fachkräfte die übermüdet sind und unkonzentriert, das kommt mich mit Gewissheit teurer als wenn jemand normal seine Arbeit verrichtet. Desweitern mache ich ja selbst auch meine Pause mit den Jungs zusammen. ..das ist auch ein schönes Ritual. ..das wird bisschen privat gequatscht und geblödelt und danach holt man sich noch ne Tasse Kaffee und geht meist gutgelaunt wieder an die Arbeit. ..Freitag bezahle ich Bockwurst für Alle das hebt auch die Stimmung und da geht die Pause auch mal 15 min länger. ....da sagt aber auch selten jemand Nein. .wenn wir mal Samstag arbeiten. ...Geben und Nehmen ist das.....jedenfalls meine Devise. ..lg Michael

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Themenstarteram 23. Dezember 2015 um 19:47

Ihr habt doch angefangen. Beantworte einfach die Frage Und hält mir keine predig

Ich möchte an dieser Stelle insbesondere an den TE appellieren, die Netiquette einzuhalten. Wir legen hier sehr großen Wert auf einen gepflegten Umgangston.

mfg

Zitat:

@Pepperduster schrieb am 23. Dezember 2015 um 20:41:42 Uhr:

Ich bin hier raus das wird mir zu blöde hier über bla bla bla 40 t und ätsch hab man brutto so und so viel...... Kein bock in meiner Freizeit auch noch auf Kanal 9 Niveau zu schreiben.

genau

dumm+arrogant sterben lassen

es gibt ergiebigere freds

Dank solcher Kollegen, hat die Transportbranche einen so tollen Ruf.

Wenn Er bei seinen Ladestellen auch so Auftritt ist es kein Wunder wenn Er seine Pausen durcharbeiten muss.

Kenne so einige Fahrer und Alle wissen das bei den Ladestellen die Waldformel elementar ist. Wobei es natürlich auch dort Personen gibt die sich für Wichtiger halten als Sie sind.

Oder wie es ein Bekannter der seit rund 20 Jahren in der Logistikbranche ist, als Fahrer, Disponent, Vertrieb und Einkauf, der IQ der Fahrer entwickelt sich paarallel zum Einkommen...

 

Ein Problem ist das sich, zumindest hier im Süden, viele gute Fahrer wieder in ihre alten Berufe verzogen haben. Mehr Einkommen bei weniger Stunden und wenn man Schicht arbeitet kann man nebenbei immer noch als Aushilfe fahren wenn man will. Was bleibt sind die Fahrer die beruflich keine Alternative haben, oder Gute die man nur mit gutem Einkommen und Arbeitsbedingungen halten kann.

Wobei Hier einige Firmen mittlerweile lieber etwas mehr Frachtrate zahlen wenn sie dafür vernünftige Fahrer für ihre Fracht bekommen.

Um noch einmal auf das Thema des Thread-Titels zurückzukommen:

Arbeitszeitbetrug ist definiert als "Einforderung einer Gegenleistung für eine Leistung die nicht erbracht wurde" bzw. "Absichtliche Fälschung der Arbeitszeitaufzeichung derart das eine Leistung niedergeschrieben wurde, die nicht erbracht wurde".

Die Variante "Leistung wurde erbracht, aber nicht niedergeschrieben bzw. keine Gegenleistung eingefordert" zählt in diesem Sinne nicht zum Arbeitszeitbetrug, wohl aber ggf. zu einem Vertrauensverstoß, da der AG ja auch eine Fürsorgepflicht z.B. in Bezug auf die Pausen hat, was dazu führen könnte das eine derartige Falschaufschreibung den AG in die Situation bringen könnte, das er seiner Fürsorgepflicht nicht nachgekommen ist. Aber das setzt wieder voraus, das der AG davon keine Kenntnis hatte. Hatte er diese, so hat er sie wieder geduldet und ist in der Schuld.

Freie Auswahl .... StGB 268 / 269

 

Zitat:

§ 268 Fälschung technischer Aufzeichnungen

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr

1.

eine unechte technische Aufzeichnung herstellt oder eine technische Aufzeichnung verfälscht oder

2.

eine unechte oder verfälschte technische Aufzeichnung gebraucht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Technische Aufzeichnung ist eine Darstellung von Daten, Meß- oder Rechenwerten, Zuständen oder Geschehensabläufen, die durch ein technisches Gerät ganz oder zum Teil selbsttätig bewirkt wird, den Gegenstand der Aufzeichnung allgemein oder für Eingeweihte erkennen läßt und zum Beweis einer rechtlich erheblichen Tatsache bestimmt ist, gleichviel ob ihr die Bestimmung schon bei der Herstellung oder erst später gegeben wird.

(3) Der Herstellung einer unechten technischen Aufzeichnung steht es gleich, wenn der Täter durch störende Einwirkung auf den Aufzeichnungsvorgang das Ergebnis der Aufzeichnung beeinflußt.

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Zitat:

§ 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde, oder derart gespeicherte oder veränderte Daten gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) § 267 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Die erwähnten § 267 Abs. 3 und 4 sind hier nicht zutreffend.

:D Auf jeden Fall ein teurer Spaß, für Fahrer und Firma.

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