Anzahlung zurückziehen, rechtswidrig?

Schönen guten Abend,

ich habe eine Frage bezüglich eines Gebrauchtwagenkauf.

Käufer bestellt verbindlich ein gebrauchtes Fahrzeug beim Auto(haus)händler.
In der verbindlichen Bestellung wird festgehalten, dass das alte Auto als Anzahlung im Wert von 2000 Euro
dient.
*Jedoch wird kein (An)kaufvertrag über das alte Auto abgeschlossen*
Es steht lediglich bei der verbidlichen Bestellung unter Bemerkung: Fahrzeug X im Wert von 2000 Euro als Anzahlung

Nun sind einige Tage vergangen und der Käufer beschließt folgendes.

Er will sein altes Auto selber verkaufen und einfach 2000 Euro mit zum Händler nehmen, um die Anzahlung zu begleichen.
Jedoch hat der Händler nun kein Auto mehr.

FRAGE: Ist es rechtwidrig, dass der Käufer spontan die 2000 Euro Bar mitbringt und nicht mehr sein altes Auto als Anzahlung dient?

Mit freundlichen Grüßen

Gerstenberger

Beste Antwort im Thema

Ganz abgesehen davon entsteht dem Händler über die in bar bezahlten 2000 Euro kein von ihm nachweisbarer Schaden, da die im Kaufvertrag festgehaltene Anzahlungsklausel ja explizit besagt dass das in Zahlung zu nehmende Fahrzeug lediglich einen Wert in Höhe von 2.000 Euro hat. Wenn das Fahrzeug offenbar nicht mehr wert ist - und genau so steht es da - wären etwaige Gewinne über die von Dir freiwillig bezahlten 2000 Euro hinaus bei Weiterveräußerung reine Spekulation. Da die Darlegungs- und Beweislast für einen Nichterfüllungsschaden im Falle eine streitigen Auseinandersetzung beim Kläger (=Autohaus) läge, sehe ich nullkommanullnull Erfolgsaussichten hierfür.
Würde mich da an Deiner Stelle äußerst entspannt zurücklehnen.

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Wieviel ist das Auto denn tatsächlich wert? Normal nimmt ein Händler so billige Fahrzeuge nicht gern in Zahlung, weil er nur an Aufkäufer verkaufen kann und sich die Gewährleistung für einen Endkunden nicht antun sollte.

Anders sieht es aus, wenn die gerechnete Kondition des neuen Wagens auf einer Inzahlungnahme beruht. Herstellerzuschuss, Fremdfabrikatzuschuss usw.

Maile oder schreibe den Händler an und sage klipp und klar, dass ein Familienangehöriger deinen Wagen haben will, dem du noch was schuldig bist, und du die 2000,- in Bar bezahlen willst. Und eine kurze Bestätigung möchtest, das es so geht.

Das er das Auto "gerne" hätte, finde ich schwammig formuliert. Heißt eigentlich es geht auch mit den 2000,- Bar. Wenn es wirklich so wichtig wäre, müsste es eigentlich auch einen speraten Ankaufsvertrag geben. Bzw. hätte er dann bei der Nachfrage darauf hingewiesen, dass der Preis die Inzahlungnahme voraussetzt.

BEN

Zitat:

Original geschrieben von benprettig


Anders sieht es aus, wenn die gerechnete Kondition des neuen Wagens auf einer Inzahlungnahme beruht. Herstellerzuschuss, Fremdfabrikatzuschuss usw.

Den Fall kann man hier ausschließen, da der TE seinen Angaben zufolge einen gebrauchten Wagen erworben hat.

Ja, aber eben grundsätzlich. Da kann es schon sein, daß Eroberungs/Eintausch/Verschrottungsprämien eine Rolle beim Rabatt spielen.

Und warum schreibt man sowas nicht gleich rein in den Vertrag?

Bei 2000 € Autos kann man von privat an privat eben auch durchaus mehr bekommen.

Wenn ein Händler nett ist schreibt er eben rein Fahrzeug X wird für 2000 € angekauft oder alternativ 2000 € bar bezahlt.
Wurde z. B. bei der Abwrackprämie X mal gemacht wenn Abwrackprämie und Herstellerprämie = Händlereinkaufspreis war.

Zitat:

Original geschrieben von LA_19


Es geht doch nicht um die Frage: Ob, Wie, Wann etc. !!

Meine Frage war, ich betone nochmal: Ist es rechtwidrig, wenn ich jetzt die Summe (des alten Autos) auf einmal in Bar mitbringe, somit der Händler kein Auto hat, sondern nur die 2000 Euro !!

Es ist mit Sicherheit nicht rechtswidrig, weil der Vertrag kein Gesetz oder keine Verordnung ist. Es ist möglicherweise vertragswidrig. Dazu ist mir aber keine Rechtsprechung bekannt. Was jedoch nicht heißt dass es keine gibt.

Ich stand selber ein paar Mal vor einem ähnlichen Problem und jedes Mal hat ein kurzes Gespräch mit dem Händler ergeben, dass er mir die Füße küssen würde wenn ich meine Karre selber verkaufte.

Mein erster Weg würde also zum Händler führen und die Sache auf diese Weise höchstwahrscheinlich zu deiner Zufriedenheit klären. Wenn du allerdings bereits vollendete Tatsachen geschaffen hast und der Händler nun Schadenersatz von dir will weil er dein Auto nicht mehr bekommt, dann gehe am besten zu Anwalt, denn was dir hier ein selbsternannter Experte dazu sagt ist genauso verlässlich wie die Antwort auszuwürfeln.

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nehmen wir an der Händler hat eine Briefkopie und anhand dieser und dem km-Stand hat er ein Angebot von 2.500 € von einem Aufkäufer... 😁

Was daraus Anwälte machen könnten? Keine Ahnung.

Ab zum Telefon und fragen ob reines Bargeld auch geht.

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