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Anzahlung eines Autos beim Händler

Themenstarteram 24. Juli 2008 um 12:59

Hallo.

habe mal eine Frage.Ich habe ein Auto bei einem gebraucht Autohändler angezahlt ( nur Quittung,kein Vertrag unterschrieben).

Jetzt habe ich allerdings ein besseres Angebot eines anderen Autos bekommen,muss ich das erste Auto nehmen,oder kann ich noch von den Kauf zurücktreten.

Bekomme ich mein angezahltes Geld zurück oder kann der Verkäufer eine Entschädigungssumme verlangen???

Und wenn wie hoch ist die dann???

wäre nett,wenn mir jemand Rat geben könnte

LG Melissa1

Beste Antwort im Thema
am 24. Juli 2008 um 15:32

Zitat:

Original geschrieben von corrado2708

also soweit ich weiss gibt es laut gesetz bei jedem vertrag,......

fassen wir zusammen: du weisst gar nichts!

13 weitere Antworten
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Hi,

über die juristischen Konsequenzen deines Handelns kann ich dir zwar nur bedingt Auskunft geben, aber so ohne weiteres dein Geld zurückbekommen, wirst Du glaub ich nicht.

Auch ein mündlicher Vertrag ist bindend. Und ehrlich gesagt (ist jetzt nicht böse gemeint) könnte ich den Verkäufer auch verstehen, wenn er dir für den Rücktritt ein Feuerchen unter der Sitzfläche entzündet.

 

am 24. Juli 2008 um 14:51

Hi,

sodele, mal verschoben.

Bei den LKWs hat das nix zu suchen ;)

Grüße

Schreddi

am 24. Juli 2008 um 14:57

vertrag bleibt vertrag.

der verkäufer kann genauso auf sein geld bestehen, wie du auf lieferung/aushändigung des wagens.

wenn BEIDE wollen, kann das natuerlich auch rueckabgewickelt werden.

wie ihr euch EVTL einigt ist eure sache.

eine grundlage zur berechnung gibts da wohl nicht.

mfg

Harry

also soweit ich weiss gibt es laut gesetz bei jedem vertrag,egal ob mündlich oder schriftlich,ein 14-tägiges rückgaberecht von dem du natürlich gebrauch machen kannst!ob der händler das will oder nicht!er wird natürlich nicht erfreut sein,aber gesetz ist gesetz!

wenn du diese frist überschritten hast,musst du das auto abnehmen!

am 24. Juli 2008 um 15:23

Zitat:

Original geschrieben von corrado2708

also soweit ich weiss gibt es laut gesetz bei jedem vertrag,egal ob mündlich oder schriftlich,ein 14-tägiges rückgaberecht von dem du natürlich gebrauch machen kannst!ob der händler das will oder nicht!er wird natürlich nicht erfreut sein,aber gesetz ist gesetz!

wenn du diese frist überschritten hast,musst du das auto abnehmen!

unsinn. dass was du meinst ist das fernabsatzgesetz und das trifft hier nicht zu .

zumindest gehe ich bei "quittung" von einem vor ort geschäft aus.

Harry

Zitat:

Original geschrieben von corrado2708

also soweit ich weiss gibt es laut gesetz bei jedem vertrag,egal ob mündlich oder schriftlich,ein 14-tägiges rückgaberecht von dem du natürlich gebrauch machen kannst!ob der händler das will oder nicht!er wird natürlich nicht erfreut sein,aber gesetz ist gesetz!

wenn du diese frist überschritten hast,musst du das auto abnehmen!

Ich dachte immer, das von Dir erwähnte Rücktrittsrecht trifft nur auf Haustür- u. Internetgeschäfte zu?

am 24. Juli 2008 um 15:32

Zitat:

Original geschrieben von corrado2708

also soweit ich weiss gibt es laut gesetz bei jedem vertrag,......

fassen wir zusammen: du weisst gar nichts!

Schwierige Situation..

Der Händler hat garantiert in seinen AGB stehen, dass du im Falle des Rücktritts vom Vertrag einen Schadensersatz bestimmter Höhe (z.B. 10% vom Kaufpreis) oder zumindest den Aufwand (z.B. Aufbereitung, technischer Check etc.) bei diesem Geschäft entrichten musst. ABER du hast ja auch nicht unterschrieben, dass du die AGB erhalten hast oder zumindest darauf aufmerksam gemacht wurdst. Dazu wette ich, dass die bei ihm weder ausliegen noch aushängen. Insofern wärst du für diesen Teil schonmal safe, denn den Rücktritt vom Vertrag kannst du in jedem Fall wahrnehmen (egal ob Fernabsatz, schriftlich, mündlich oder wie auch immer!!)

Jedoch wird der Händler sich nicht freuen und versuchen die Anzahlung - je nach Höhe zumindest zum Teil - zu behalten um eben diesen "Schaden" wett zu machen. Bei sowas lässt sich wirklich bis vors Gericht streiten, wenn er sich stur stellt hast du Pech - er hat eben schon das Geld ;) Und einen juristischen Schritt zu wagen wäre es wahrscheinlich nicht wert.

Sei erfinderisch: "Dein Freund hat sein Auto geschrottet und jetzt habt ihr kein Geld für ein neues, weil das alte repariert werden muss." Das klingt zumindest besser als die genannte Wahrheit :D Vielleicht lässt er sich erweichen!

am 24. Juli 2008 um 18:56

Meinung eines Jura-Erstsemesterstudenten (meinereiner):

Bindende Willenserklärung beider Seiten liegt vor => Kaufvertrag gilt und Du bist verpflichtet das Auto abzunehmen.

(Es sein denn, Du hast uns wichtige Rahmenbedingungen vorenthalten wie Gewaltandrohung, Unzurechnungsfähigkeit, etc, wovon ich aber mal nicht ausgehe)

Wirf einen Blick in die Händler AGBs, ob Vertragrücktritt darin geregelt ist und red mal mit dem Knaben. Ich denke da kommst Du nur einvernehmlich raus. Lass deinen Charme spielen und überleg dir vorher, was Du dem Händler für sein entgegenkommen geben willst (500 Euro Rücktrittsgebühr z.B.).

Zitat:

Original geschrieben von Silberblitz

Meinung eines Jura-Erstsemesterstudenten (meinereiner):

Bindende Willenserklärung beider Seiten liegt vor => Kaufvertrag gilt und Du bist verpflichtet das Auto abzunehmen.

(Es sein denn, Du hast uns wichtige Rahmenbedingungen vorenthalten wie Gewaltandrohung, Unzurechnungsfähigkeit, etc, wovon ich aber mal nicht ausgehe)

Wirf einen Blick in die Händler AGBs, ob Vertragrücktritt darin geregelt ist und red mal mit dem Knaben. Ich denke da kommst Du nur einvernehmlich raus. Lass deinen Charme spielen und überleg dir vorher, was Du dem Händler für sein entgegenkommen geben willst (500 Euro Rücktrittsgebühr z.B.).

japp. ein kaufvertrag muß nicht zwingend schriftlich geschlossen werden. angebot und annahme des angebotes sind entscheidend und das ist durch deine anzahlung sicherlich so interpretierbar. (beidseitige willenserklärung)

einen rücktritt gibt es da nur aus kulanz. ggf. wird eine entschädigung fällig. in der regel ist das die anzahlung oder ein prozentualer teil des kaufpreises.

rücktritt gibt es im grunde nur wenn arglistige täuschung oder eine rechtsverletzung vorliegt. da gehe ich jedoch nicht von aus.

du solltest mit dem verkäufer klartext sprechen und dich dann, wohl oder übel, für das kleinere übel entscheiden müssen.

am 25. Juli 2008 um 7:48

vergisst mir nicht das mittel der anfechtung. irgendein irrtum wird sich schon finden

Da nichts unterschrieben wurde, gehe ich davon aus, dass auch kein Kreditvertrag für den Restkaufpreis gemacht wurde.

Als verbundenes Geschäft wäre dann ein Rücktritt möglich.

Themenstarteram 25. Juli 2008 um 10:33

Danke für die vielen Antworten,waren sehr hilfreich!!!

Vereinfacht mir zwar nicht die Entscheidung,aber ich weiß zu mindestens was auf mich zu kommen könnte!!!

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