Anstiftung zum "Versicherungsbetrug" durch Autohändler
Hallo liebe Forengemeinde,
ich habe mir soeben einen gebrauchten Skoda Superb angesehen, welchen ich gern kaufen wolllte.
Bei der Probefahrt fielen mir jedoch einige Macken auf, welche offensichtlich daher rührten, dass der Vorbesitzer das Fahrzeug viel auf der Autobahn bewegt hat.
Die Schäden waren u.A. ein Riss in der Scheibe des Frontscheinwerfers (TÜV-relevant) sowie mehrere unbehandelte Steinschläge in der Windschutzscheibe, u.A. auch im Fahrersichtfeld.
Nach der Probefahrt sagte ich zu dem Händler, dass ich den Wagen gerne kaufen würde aber er müsste diese Dinge beseitigen.
Darauf entgegnete mir der Händler, dass er sich das nicht leisten könne, aber ich das doch über meine Teilkasko abrechnen könne und einfach diesbezüglich mal meinen Versicherungsmakler anrufen könnte.
Der Händler würde mir auch die Kosten für die Selbstbeteiligung bezahlen.
Ich sehe es aber nicht so wirklich ein, dass die Versicherungsgemeinschaft dem Händler seine Marge bezahlen soll.
Die ich juristisch doch etwas bewandert bin, weiß ich, dass hier durch den Händler noch keine versuchte Anstiftung zu einer Straftat vorliegt.
Rein rechtlich ist dies also nix.
Wie würdet ihr hier vorgehen? Das Fahrzeug ist sonst in einem Top Zustand und ich hätte ihn sofort gekauft, wenn nicht diese Mängel vorliegen würden.
Beste Antwort im Thema
Finger weg!!!!
22 Antworten
Also ich werde die Finger davon lassen. Ihr habt einfach recht.
Da vorhin die Frage auftauchte, warum das rechtlich durch den Händler in Ordnung ist, liegt einfach daran, dass eine Anstiftung im Sinne des Strafgesetzbuches nur zu einem Verbrechen begangen werden kann. Beim Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB handelt es sich aber um ein Vergehen.
Und wenn man sich den Gesetzestext des 265 durchliest, scheint sogar dieser für diesen Fall nicht einschlägig zu sein.
Die Überschrift habe ich gewählt, da man im Volksmund mit dem Begriff "Versicherungsmissbrauch" am ehesten was anfangen kann. Deswegen habe ich es auch im Titel in Anführungszeichen gesetzt. Einfach damit man direkt erkennt, worum es im Kern der Sache geht.
Ich hätte nur noch eine Frage aus Neugier zu dem Thema.
Was meint ihr damit, dass eventuell die Schäden schon über die Teilkasko des Vorbesitzers abgerechnet wurde?
Damit er es über die Teilkasko abbrechen kann, muss er doch Rechnungen vorlegen, ergo er muss es in der Werkstatt auch tatsächlich machen lassen. Also was verstehe ich da falsch? Hab persönlich noch nie ein Auto an einen Händler verkauft und daher dabei auch keinerlei Erfahrungen.
Zitat:
@DaGamPam schrieb am 23. April 2020 um 08:25:19 Uhr:
Da vorhin die Frage auftauchte, warum das rechtlich durch den Händler in Ordnung ist, liegt einfach daran, dass eine Anstiftung im Sinne des Strafgesetzbuches nur zu einem Verbrechen begangen werden kann. Beim Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB handelt es sich aber um ein Vergehen.
Und wenn man sich den Gesetzestext des 265 durchliest, scheint sogar dieser für diesen Fall nicht einschlägig zu sein.
Bitte auch die Quelle Deiner Erkenntnis nennen (Beitrag vom 23.4.20, 0:19 Uhr)
Stichwort fiktive Abrechnung...?
Ähnliche Themen
Zitat:
@DaGamPam schrieb am 23. April 2020 um 08:25:19 Uhr:
Also ich werde die Finger davon lassen. Ihr habt einfach recht.Da vorhin die Frage auftauchte, warum das rechtlich durch den Händler in Ordnung ist, liegt einfach daran, dass eine Anstiftung im Sinne des Strafgesetzbuches nur zu einem Verbrechen begangen werden kann. ...
...
Dann lese doch mal bitte den Gesetzestext:
Zitat:
§ 26 Anstiftung
Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat.
Auch die Anstiftung zu einem Vergehen ist strafbar.
Es gibt allerdings einen Unterschied beim Versuch.
Zitat:
§ 30 Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 zu mildern. 3§ 23 Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich bereit erklärt, wer das Erbieten eines anderen annimmt oder wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften.
Eine versuchte Anstiftung ist nur dann strafbar, wenn versucht wurde, zu einem Verbrechen anzustiften.
Grüße vom Ostelch
Wenn die Schäden beim Verkaufspreis schon berücksichtigt (abgezogen) wurden sehe ich für den Händler keinen weiteren Spielraum.
Das denke ich eher nicht, denn dann würde er das Auto so wie es ist anbieten und nicht die Selbstbeteiligung übernehmen wollen. Das ist nur ein Versuch seine Marge auf unseriöser Weise zu erhöhen.
Das hat mir sogar schon der Verkäufer einer großen Mercedes Niederlassung beim Kauf einer E Klasse "vorgeschlagen".
Scheint also nicht so ungewöhnlich zu sein.
Als ich abgelehnt habe, wurde diese dann aber doch noch vom Autohaus getauscht.