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Anspruch auf Erhöhung des Wiederbeschaffungswertes

Themenstarteram 14. Mai 2019 um 19:24

Hallo zusammen!

Leider ist es letzte Woche zu einem Unfall gekommen, an dem ich auch leider eine 50%-Schuld trage.

Nach einer Begutachtung meines Fahrzeugs liegt mir nun ein Gutachten vor, dass einen wirtschaftlichen Totalschaden bestätigt - habe Glück gehabt, mir geht es bestens!

Da ich bei der Axa versichert bin (Tarif "mobil komfort"-Vollkasko) habe ich in meinen Vertragskonditionen zwei Punkte gefunden, die mich eigentlich bevorteiligen sollten.

Das Fahrzeug war noch kein volles Jahr in meinem Besitz und hat einen Totalschaden erlitten, entsprechend sollten für mich folgende Punkte gelten:

1. Punkt: Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge

A.2.5.1.8 Tritt in den ersten 24 Monaten nach der erstmaligen Zulassung eines Pkw auf Sie ein Schaden ein, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust den Kaufwert nach A.2.5.1.19.

...

A.2.5.1.19 Kaufwert ist der durch einen Sachverständigen rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie, wobei der Zustand des Fahrzeugs unmittelbar vor Eintritt des Schadens zugrunde gelegt wird.

2. Punkt: Erhöhung des Wiederbeschaffungswertes

A.2.5.1.15 Sofern eine Vollkasko besteht, zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 10% des Wiederbeschaffungswertes. Dies gilt nicht bei Inanspruchnahme der Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge, der Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge oder der GAP-Deckung.

Als ich meinem Versicherungsvertreter auf die Kaufwertentscheidung für Gebrauchtfahrzeuge angesprochen habe und ihm den Kaufvertrag zur Ermittlung des damaligen Kilometerstandes gesendet habe, hat er mich freundlich darauf hingewiesen, dass er die Sache geprüft habe und ich mit der Kaufwertentschädigung nur schlechter aus der Sache herauskomme.

Wie kann das sein? Ich fahre im Jahr ca. 40.000 km, entsprechend hatte das Fahrzeug zum Kaufzeitpunkt ganze 25.000 km weniger auf dem Tacho, was meiner Meinung nach bei einem damiligen Kaufwert von ca. 15.500 € bei 70.000 km einen guten Einfluss auf die Höhe des WBW haben sollte. Mir ist klar, dass ich nicht die Höhe des Kaufpreises erhalten werde, aber 25.000 km Differenz sollten in dem Rahmen doch bestimmt ~1000 € Unterschied zum aktuellen WBW zusätzlich bringen?

Niedriger als der aktuelle WBW sollte der WBW zum Anschaffungszeitpunkt doch keinesfalls ausfallen können?

Bzgl. des zweiten Punktes muss ich den Versicherungsvertreter morgen noch einemal ansprechen.

Meiner Meinung nach sollte ich doch definitiv einen Anspruch auf die zusätzlichen 10 % des WBW haben, da ein Totalschaden im Vollkaskofall vorliegt. Falls ich etwas übersehe, weißt mich bitte darauf hin.

Nun noch einmal abschließend: Sehe ich das richtig, dass ich auf einen der beiden Punkte einen Anspruch habe und damit besser aus der Sache herauskommen sollte als durch eine einfache Bestimmung des aktuellen WBW, oder meint ihr ich habe etwas übersehen, bzw. weiß einer von euch genaueres zu solchen Fällen?

Vielen Dank schon einmal für die Hilfe!

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Eigentlich ergibt sich doch alles aus den bereits zitierten Versicherungsbedingungen:

Zitat:

1. Punkt: Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge

A.2.5.1.8 Tritt in den ersten 24 Monaten nach der erstmaligen Zulassung eines Pkw auf Sie ein Schaden ein, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust den Kaufwert nach A.2.5.1.19.

...

A.2.5.1.19 Kaufwert ist der durch einen Sachverständigen rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie, wobei der Zustand des Fahrzeugs unmittelbar vor Eintritt des Schadens zugrunde gelegt wird.

2. Punkt: Erhöhung des Wiederbeschaffungswertes

A.2.5.1.15 Sofern eine Vollkasko besteht, zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust eines Pkw zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 10% des Wiederbeschaffungswertes. Dies gilt nicht bei Inanspruchnahme der Neupreisentschädigung für Neufahrzeuge, der Kaufwertentschädigung für Gebrauchtfahrzeuge oder der GAP-Deckung.

 

Der Wagen erlitt innerhalb der ersten 24 Monate nachdem er erstmalig auf den TE zugelassen wurde einen Totalschaden. Dann gibt es die Kaufwertentschädigung. Die errechnet sich aus dem Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt als das Fahrzeug auf den Versicherten zugelassen wurde. Sonst wird bei Totalschäden der aktuelle Wiederbeschaffenwert berechnet, der in der Regel niedirger ist als der fiktive auf den Kaufzeitpunkt berechnete. Damit wird sozusagen eine Art "Neuwertentschädigung" gezahlt, obwohl es ein Gebrauchtwagen ist, denn wie bei der echten Neuwertentschädigung wird der Wert des Fahrzeugs beim Kauf entschädigt.

Die Erhöhung des Wiederbeschaffunsgwerts um 10% gilt ausdrücklich nicht, wenn eine Kaufpreisentschädigung gezahlt wird. Das würde auch bedeuten, dass die Versicherung für den Totalschaden mehr Geld zahlt als das (unbeschädigte) Auto eigentlich wert war. Die Erhöhung soll wahrscheinlich ausgleichen, dass gerade bei der Ersatzbeschaffung für Gebrauchtwagen ein wirklich gleichwertiger Ersatz nur schwer gefunden werden kann, weil eben jeder Gebrauchte seine eigenen Lebensgeschichte hat. Diese Vergünstigung gibt es aber nur, wenn die Erstzulassung auf den Versicherten länger als 24 Monate zurückliegt, denn solange hat er Anspruch auf die Kaufpreisentschädigung.

Die Erstzulassung auf den TE war erst 8/2018. Bis 8/2020 hat er also Anspruch auf die Kaufpreisentschädigung. Nur wenn der Unfall sich nach 8/2020 ereignet hätte bekäme er als Entschädigung den dann aktuellen Wiederbeschaffungswert zuzüglich 10% Erhöhung.

Grüße vom Ostelch

Zitat:

@VKSchnorrer schrieb am 14. Mai 2019 um 21:24:43 Uhr:

 

A.2.5.1.19 Kaufwert ist der durch einen Sachverständigen rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie, wobei der Zustand des Fahrzeugs unmittelbar vor Eintritt des Schadens zugrunde gelegt wird.

Wenn ich die Klausel richtig verstehe, dann wird in die Entschädigung der aktuelle Zustand noch eingerechnet. Da du 25.000km gefahren bist, werden die wohl als Abschlag mitberücksichtigt.

Zitat:

@Anselm-M schrieb am 15. Mai 2019 um 11:24:07 Uhr:

Zitat:

@VKSchnorrer schrieb am 14. Mai 2019 um 21:24:43 Uhr:

 

A.2.5.1.19 Kaufwert ist der durch einen Sachverständigen rechnerisch ermittelte Wiederbeschaffungswert zum Zeitpunkt der Zulassung auf Sie, wobei der Zustand des Fahrzeugs unmittelbar vor Eintritt des Schadens zugrunde gelegt wird.

Wenn ich die Klausel richtig verstehe, dann wird in die Entschädigung der aktuelle Zustand noch eingerechnet. Da du 25.000km gefahren bist, werden die wohl als Abschlag mitberücksichtigt.

Richtig, das vergaß ich. Es wird ein fiktiver Wert zum Zeitpunkt des Kaufs im Zustand unmittelbar vor dem Unfall errechnet. Da spielt dann auch die gefahrene Stecke sicher eine Rolle.

Grüße vom Ostelch

Themenstarteram 15. Mai 2019 um 10:34

Alles richtig. Genau so wurde jetzt auch abgerechnet. Dabei sind die paar Monate, die der Wagen älter geworden ist, sowie die zusätzlichen 25000km in der Berechnung entfallen.

Zitat:

@VKSchnorrer schrieb am 15. Mai 2019 um 10:55:18 Uhr:

Zitat:

 

Leider gehe ich noch immer mit einem Minus von ca. 1500 € aus der Sache heraus und ich werde für das Geld kein Auto mit ähnlicher Ausstattung bekommen, aber immerhin fällt das Ganze damit nicht mehr allzu schlecht für mich aus.

Vielen Dank für die konstruktiven Beiträge in diesem Thread. :)

Mit dem km stand von "damals" oder mit dem aktuellen?

Zitat:

A.2.5.1.8 Tritt in den ersten 24 Monaten nach der erstmaligen Zulassung eines Pkw auf Sie ein Schaden ein, erstatten wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust den Kaufwert nach A.2.5.1.19.

Damit doch nicht die eigentliche Erstzulassung bezogen auf das Fahrzeug.

Da du ja Teilschuld hast, solltest du dich mit der Abrechnung nach Quotenrecht beschäftigen

https://...anwaltskanzlei-roethig.de/.../

Themenstarteram 15. Mai 2019 um 12:32

Zitat:

@Reaver1988 schrieb am 15. Mai 2019 um 13:28:28 Uhr:

Zitat:

@VKSchnorrer schrieb am 15. Mai 2019 um 10:55:18 Uhr:

 

Mit dem km stand von "damals" oder mit dem aktuellen?

Mit dem von damals.

Zitat:

@celica1992 schrieb am 15. Mai 2019 um 13:49:51 Uhr:

Da du ja Teilschuld hast, solltest du dich mit der Abrechnung nach Quotenrecht beschäftigen

https://...anwaltskanzlei-roethig.de/.../

Danke für den Hinweis. Alle Kosten wie Mietwagen, Abschleppkosten, ... werden allerdings sowieso von meiner Versicherung übernommen.

Ich habe aber dennoch bereits einen Termin bei einem Anwalt für Verkehrsrecht gemacht.

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