Annahmezwang Kfz-Haftpflicht PfllVG §5
Hallo,
neulich hat mir ein Bekannter erzählt, er hätte eine Kfz-Haftpflichtversicherung abschließen wollen und man habe ihn aufgrund eines negativen Schufa Eintrags wieder weggeschickt.
Soweit ich weiß gibt es ja einen Annahmezwang, muss man hierbei was besonderes beachten?
Im Gesetzestext steht "Der Antrag..." wie wird das ausgelegt? Muss das schriftlich passieren oder reicht ein persönliches Erscheinen mit der Bitte um eine Versicherung?
Beste Antwort im Thema
Nicht alle Versicherer prüfen die Schufa, somit sollte es noch genug Auswahl geben.
Persönlich würde ich keine eVB an Leute ausgeben bei denen es dauernd mit der Zahlung nicht klappt.
Annahme nach Pflichtversicherungsgesetzt kann man beim Versicherer schon anfragen. Jährlich Zahlung versteht sich dann von selbst. Die Bearbeitung kann dann mal länger dauern...
Ich wüsste jetzt in der Vergangenheit keinen Fall in dem tatsächlich eine Annahme wegen Pflichtversicherung nötig war. Bisher ging alles immer auf dem normalen Weg und von totalen Chaoten nimmt man dann als Vermittler / Makler/ Agentur usw. sowieso lieber Abstand und kümmert sich nicht weiter.
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22 Antworten
das wag ich zu bezweifeln. Der Kunde hat Anspruch auf den Unternehmenstarif sofern er nicht nachweislich ein höheres Risiko ist.
Ist auch logisch, man würde sonst den Annahmezwang mit prohibitiv hohen Prämien ("Abwehrprämie"😉 umgehen können.
Das das in Praxi versucht wird, steht außer Frage.
Welche Möglichkeiten hat denn ein Versicherer sich gegen die Nichtzahlung durch den Kunden zu schützen?
Darf er z.B. eine Jahresprämie im Vorraus verlangen?
Zitat:
Original geschrieben von LillyLyn
Darf er z.B. eine Jahresprämie im Vorraus verlangen?
Ja, natürlich. Dagegen gibt es keine rechtlichen Bedenken.
Naja,
hier begehst Du m.E. schon den ersten Denkfehler.
Jede Maßnahme die der Versicherer zur Risikominderung ergreift muss - sofern sie vom UT abweicht - gerechtfertigt sein.
Beispiel: Glänzt der VN durch Schadenhäufigkeit bei Antragstellung darf der VR sagen, ok ich nehme Dich an aber zur mit X % Zuschlag. Dies gilt auch für die KH ges. im Rahmen des Kontrahierungszwanges.
Das heißt jede individuelle Massnahme sich vor Nichtzahlern zu schützen muss implizieren,
- dass der VR nachweisen kann, dass der VN garnicht erst vor hat zu zahlen oder
- ein höheres Risiko einer Nichtzahlung dem VN inhärent ist,
wobei ich mir noch nicht mal sicher wäre, ob es sich bei einem Forderungsausfallrisiko um ein typisch versicherungstechnisches Risiko handelt. Schließlich ist jede Branche von Forderungsausfällen betroffen und auch eine Kausalität zwischen finanzieller Lager des VN und Risiko des Schadeneintritts ist nur mit viel Phantasie herstellbar (denkbar wäre vielleicht eine mangelnde Wartung der Fahrzeuge bei illiquidität).
Nur ein versicherungstechnisches Risiko würde eine individuelle Anpassung bzw. Änderung der Risikoprämie / Abweichung vom UT rechtfertigen. Grundsätzlich muss ich alle gleich behandeln.
Vorkasse zu nehmen halte ich deswegen für grenzwertig, aber i.O. wenn der VR dies systematisch tut; also alle VN gleich behandelt. Dies machen ja auch einige Direktversicherer.
Wir - jedoch als als Serviceversicherer - sind zum Beispiel bei folgender Situation auf der Hut:
- Unterjähriger Beginn ohne Deckungskarte (wird aber immer marktüblicher)
- Zulassung auf VN / Halter <> Beginndatum
- Tag+Monat der Zulassung auf VN / Halter <> Tag+Monat des Beginnjahres (Leasing, fin. Fahrzeuge)
Wenn man in der Situation sagt, dass ist nicht üblich und erfolgt zu 95% wegen Schadenkündigungen oder 38 VVG, kann ich Maßnahmen ergreifen, wenn
- ich sie auf alle VN - ohne Ausnahme - anwende und
- sie geeignet sind das Risiko zu mindern.
Bei letzterem fängt es schon an. Was Vorkasse mit einem schadenträchtigen Kunden zu tun? Zudem kann der Vertrag ja durchaus auch im Einvernehmen beendet werden.
Das heißt ich erkenne in meinem Beispiel eine für den VR risikobehaftete Situation, darf dann aber nicht pauschal agieren, sondern muss zunächst den Grund der Situation klären. Wenn der VN / AD / Makler mir dann jedoch sagt, dass der VN vergessen hat zu zahlen, dann darf ich die Annahme auch weitere Bedingungen koppeln (Jahresbeitrag / ggf. Vorkasse), um diese Risiko eben zu mindern. Das verstehen die meisten VN aber dann auch.
Wie gesagt, m.E. Vorkasse i.O., dann aber mit Rechtfertigung und nicht pauschal und dann bitte auch alle gleich behandeln!
Klar, dass das nur die Theorie ist...
Phaeti
Erstmal vorweg: Haftpflicht ist nicht gleich Haftpflicht.
Die "normale" Haftpflicht bietet meist die unbegrenzten Deckungssummen mit den entsprechenden Höchstgrenzen für Personenschäden usw... Zu dieser Deckung ist kein Versicherer verpflichtet!
Wohl aber zur Haftpflicht mit den gesetzlichen Mindestdeckungssummen!
Ich arbeite seit 18 Jahren als angestellter Vermittler in einer Bezirksdirektion, bei uns ist die überwiegende Mehrzahl angestellt, auch der Bezirksdirektor.
Wenn jemand ins Büro kommt und eine eVB haben möchte können wir diese nur online anfordern, dazu geben wir die erforderlichen Daten des Kunden ein.
Wenn dann jemand durch´s Raster fällt, also wegen negativer Einträge keine normale eBV bekommt, dann muss in der Hauptverwaltung angerufen werden und eine eVB für die Pflichtversicherung telefonisch erfragt werden. Wobei diese dann nur sehr ungern gegeben wird, was ja aus den schon genannten Gründen nachvollziehbar ist.
Etwas einfacher ist es, wenn der Kunde schon andere Verträge bei uns hat. Wenn bei diesen die Zahlung weitgehend problemlos ist gibt´s normalerweise auch eine eVB.
Grundsätzlich muss man unterscheiden wann eine Bonitätsprüfung durchgeführt wird. Bei Erstellung der eVB Nummer oder bei Antragsbearbeitung.
Bei eVB Erstellung ist dies natürlich für den Versicherer besser, da er sich das "unerwünschte" Risiko gleich vom Hals halten kann, da der Außendienst erstmal keine eVB auf dem normalen Weg ausgeben kann.
Technisch ist es auch kein großes Ding bei der elektronischen eVB Abfrage eine Bonitätsprüfung, Scoring, Abgleich mit diversen Datenbanken usw. dazwischen zu schalten.
Das Problem ist der Datenschutz. Daher sind viele Versicherer hier auch wieder zurückgerudert und ich kann eine eVB ohne Bonitätsprüfung ziehen.
Die Erstellung einer eVB Nummer löst zuerst einmal nichts aus. Der Kunde wird nicht angeschrieben usw. Einfach nichts. Verwendet er sie nicht, hört er vermutlich nie mehr von dem Versicherer.
Jetzt kann jeder dahergelaufene Vermittler auf jeden beliebigen Namen eine eVB ziehen, ohne dass dies Folgen hat, da die eVB ja nicht verwendet wird. Also als erstes interessiert mich mal ob der Nachbar vielleicht irgendwo einen Eintrag hat. Der Porsche war plötzlich weg und nun fährt er 2er Golf. Oder der Typ eine Straße weiter.
Ich könnte auf jeden beliebigen Namen eine eVB ziehen und so nachsehen, ob eine Negativmeldung kommt. Ganz egal ob ich mit dem "Kunden" überhaupt eine Geschäftsverbindung unterhalte. Mit dem Wissen welche Gesellschaft welche Daten bei eVB Vergabe prüft, kann ich mir dann schon ein recht gutes Bild machen.
Auch nicht lustig, oder? Daher haben viele Gesellschaften diese Prüfung wieder zurückgenommen bzw. auf "Eis gelegt" und überlegen wie dieses Problem zu lösen ist.
Trotzdem kann es passieren, dass ich einen Antrag einreiche, bei dem ich auch vorläufige Deckung für Kasko erteilt habe und die Gesellschaft dann den Antrag ablehnt und die vorläufige Deckung kündigt.
Aber auch hier ist zu sagen, dass dies nicht jeder Versicherer macht. Bei Direktversicherern ist natürlich meist eine genauere Prüfung erforderlich, da die Anonymität manchmal auch bestimmte Personen anzieht. Andere Gesellschaften prüfen auch die Bonität bei einer einfachen Privathaftpflicht.
Und man muss immer unterscheiden, eVB für "normalen Tarif" oder eVB "mit der Brechstange aufgrund Pflichtversicherung". Jeder Kunde der sich ein Auto leisten kann, hat auch andere Versicherungen. Wenn es hier einen guten Bezug zum Vermittler gibt wird er wohl immer eine eVB auf normalen Weg bekommen. Ein kleiner finanzieller Engpass oder ein Fehltritt kann jedem passieren und dies ist bei einer ansonsten guten und langjährigen Geschäftsbeziehung kein Grund dass es keine eVB gibt. Aber die "Schmarotzer" will nun mal einfach keiner haben.