Anfänger Fragen & Mazda 6 GH Anhängerkupplung nachrüsten sinnvoll?

Hallo Zusammen!

Keine Ahnung ob ich hier richtig bin. Meine Frau und ich würden uns in 1-2 Jahren gerne einen Wohnwagen zulegen. Vorher müssen die Vorraussetzungen passen.

Ich bin absolut neu in dem Gebiet, würde mich daher über euren Input, insbesondere B freuen!

A) Führerschein. Wenn ich es richtig verstehe reicht es, meinen Führerschein (B) um die 96 zu erwarten. Klingt schnell und einfach gemacht.

B) Richtiges Zugfahrzeug. Das ist mein Hauptanliegen in diesem Thread. Ich fahre einen Mazda 6 Sportsline GH, BJ2011, 108.000km gelaufen. 155 PS, Handschaltung.

Ist dieses Fahrzeug wirklich Wohnwagen geeignet? Er hat keine Anhängerkupplung. Könnte ich sowas https://www.weltmann-kfzteile.de/.../...ung-13-poliger-elektrosatz?... einfach nachrüsten lassen? Was kostet so ein Einbau ca?

Hintergrund der Frage: der Wagen ist eh nicht mehr der jüngste. Daher frage ich mich ob das Nachrüsten wirklich Sinn macht oder ob ich mir hier einen schlechten Kompromiss bastel. Die hintere Stoßstange hat ein paar Macken (vor einiger Zeit jemand hinten rein gefahren, vermutlich müsste sie bei Nachrüstung AHK getauscht werden, Gutachter hat damals 1.800€ geschätzt).

Wenn eine AHK jetzt ein schlechter und in Bezug auf Restwert (schätze so wie es er aktuell ist mit Kratzern und leicht lädierter Stoßstange 5-6k€) teurer Kompromiss wäre, würde ich eventuell eher nach einem neuen gebrauchten für 15-17k€ gucken? Ewig würde ich den eh nicht fahren und ob ich die Zusatzkosten wieder rein bekomme?

C) Stellplatz. Haben einen Carport und einen offenen Parkplatz im Wohngebiet. Ich vermute einen klassischen kleinen WoWa von ca 6m könnte ich da einfach hinstellen?

D) Wohnwagen suchen sobald a-c geklärt sind. Das wird ein eigener Thread.

Vielen Dank für euren Input

Lg

Michael

28 Antworten

Ps: es sind 1,7t gebremst (12%). Wenn ich jetzt mal die 80% nehme (meintest du wirklich 1/3 oder 1/5?) lande ich bei 1,36t.

Zitat:

@loverl schrieb am 31. Juli 2019 um 15:27:32 Uhr:


Hi zu Punkt A Führerschein: Habe auch lange nur mit B den Wohnwagen gezogen weil ich immer unter 3500kg blieb .Vor Zeit Monaten habe ich darüber nachgedacht den Code 96 zu erwerben. Als ich dann aber mal ein Wohnmobil kaufen möchte und am Hacken ein Motorboot oder Wohnwagen mitziehen möchte ,da war ich gleich über 4250kg .Somit ergab sich für mich die Entscheidung für BE . Was ich jetzt in kurzer Zeit gemacht habe .Die Kosten für BE sind zumal fast gleich.Hier in Österreich sind es ca 50 € um und darf jetzt gesamt 7000kg fahren .Der aufwandhat sich gelohnt und es sind nur knapp 120 Fragen zu lernen davon kamen 40ig zur Prüfung. Der Praktische Teil wahr einfach, man lernt genau die Übungen was man braucht zur Prüfung .
FAZIT MACH GLEICH BE ORDENTLICH ,BEVOR DU ES BEREUST UND DANN SPÄTER DEN BE NACHMACHST .
Schade für Die Zeit und das Geld .

Grüße aus dem schönsten Teil Österreichs der Südsteiermark... loverl

Interessanter Aspekt, mir war gar nicht so richtig bewusst, dass ich auch ohne BE einen leichten Wohnwagen ziehen dürfte!
Jetzt muss ich mal gucken was so übliche WW an zulässigem Gewicht haben.

Alles eine rechnerische Angelegenheit damit man unter 3500kg bleibt, weil immer die Eingetragenen GGW beider genommen werden bei klasse B.

Hallo,
der Drittelabzug ist eine "pi mal Daumen"-Formel, trifft aber wohl zu 90% alle Zuglasten. Warum? Dein Wagen hat eine zulässige Anhängelast. Bedeutet, die max. größte vom Hersteller freigegebene Anhängelast. Aber wie in anderen Dingen auch... die Angaben beziehen sich auf Laborwerte. Da gibt es keinen Wind, keine endlos erscheinende Steigungen und Gefälle, keine schlechten Wegstrecken, keine rasenden LKW, etc.. Aber in der Praxis kommt all dies auf das Fahrzeug zu und der Wagen muss dem etwas entgegensetzen können. Praktisch also eine Kraftreserve. Diese ist dann auch eine Sicherheitsreserve. Es geht nicht nur um das Wegziehen, sondern auch um die Fahrstabilität. Wenn der Seitenwind eines überholenden LKWs Dich vehement in Richtung Leitplanke drückt, weißt Du genau, was ich damit meine.
Ich hatte einen Ww. mit 1200 Kg GG. War ein Hobby Prestige 565 von 1989. Alles über Allem war der so um die 6,5m lang. Zugfahrzeug war überwiegend ein MB c180k T-Modell. Das ging, nachdem der Wagen Unterlagen unter die hinteren Federn bekam. ( zul. Anhängelast 1600 KG).
Richtig gemütlich wurde es erst mit dem Santa Fe. Da war eine ganz andere Fahrstabilität vorhanden und in den Alpen war genug Kraft da, auch steilere Pässe souverän zu fahren. In Verbindung mit einem Gespann erachte ich ein Automatigetriebe als nicht hilfreich. Ist aber nur meine persöhnliche Erfahrung.
So, nun noch etwas mehr destruktives:
Rechne nicht die möglichen Kosten des Ww. aus. Rechne damit, dass Deine Holde den halben Haushalt, von Haarfön bis Geschirrspühlmaschine im Urlaub gebrauchen kann und will. Bei 100- 200 Kg Zuladung muss das Meiste daheim bleiben.
Dann ein Vorzelt, eine Treppe, Autarkpaket, Notstromer, Wasserboiler, Fernseher, Microelle, Toaster, Grill, Campingtisch und Stühle, Campingschränke, Sat-Antenne, Werkzeug, Heringe und Haken, Gasflasche .... und Du bist froh, wenigstens noch die Unterhose anbehalten zu dürfen. Aber selbst die ist noch zu schwer.
Schaut Euch um. Es gibt auch gute Gebrauchte Wagen für unter 5000.- Euro. Mit etwas Eigeninitiative kann das der beste Ww. von Allen werden.
Noch was! Achtet auf die Betten. Einzelbetten sind kein Luxus, sondern sichern den Wohnwagenfrieden.

Gruss vom Asphalthoppler

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Vielen Dank schon mal an alle und die vielen Denkanstöße. Bin jetzt schon ein ganzes Stück schlauer und habe ein paar mehr Dinge die ich recherchieren muss.

Mein Schwiegervater ist im frühen Ruhestand noch ein paar Jahre aus Spaß LKW gefahren, der würde mit mir ein paar mal auf den Verkehrsübungsplatz und auch so ein paar Fahrten machen. Komplett ohne Einweisung würde ich mich zu unsicher fühlen.

Nächsten Dienstag fahren wir wenn es passt mal zu einem großen Händler um uns ein paar gebrauchte Modelle zur Orientierung an zu schauen um genauer heraus zu finden was und welche Größe und wo die Unterschiede sind. Hoffe auf eine gute Beratung.

Alter scheint im Vergleich zum PKW ja nicht so extrem wichtig zu sein, wenn der schon 10-20 Jahre auf dem Buckel hat aber gepflegt wurde? War jedenfalls verwundert, dass die sich preislich kaum unterscheiden. Vermute die Innenausstattung ist wichtiger und das äußere hält mehr oder weniger ewig?

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 31. Juli 2019 um 19:48:57 Uhr:


Hallo,
der Drittelabzug ist eine "pi mal Daumen"-Formel, trifft aber wohl zu 90% alle Zuglasten. Warum? Dein Wagen hat eine zulässige Anhängelast. Bedeutet, die max. größte vom Hersteller freigegebene Anhängelast. Aber wie in anderen Dingen auch... die Angaben beziehen sich auf Laborwerte. Da gibt es keinen Wind, keine endlos erscheinende Steigungen und Gefälle, keine schlechten Wegstrecken, keine rasenden LKW, etc.. Aber in der Praxis kommt all dies auf das Fahrzeug zu und der Wagen muss dem etwas entgegensetzen können. Praktisch also eine Kraftreserve. Diese ist dann auch eine Sicherheitsreserve. Es geht nicht nur um das Wegziehen, sondern auch um die Fahrstabilität. Wenn der Seitenwind eines überholenden LKWs Dich vehement in Richtung Leitplanke drückt, weißt Du genau, was ich damit meine.

Klar. Und das weißt du alles und die KFZ-Hersteller nicht? Die ganzen Ingenieure dort sind einfach nur blöd und haben vom echten Leben/Verkehr keine Ahnung und geben deswegen viel zu hohe Anhängelast frei, die in der Regel beim Autokauf kaum eine Rolle spielen, aber in der Praxis womöglich zu gefährlichen Situationen oder gar schweren Unfällen führen können?
Das glaubst du nicht im Ernst, dass die Hersteller hier ein unnötiges Risiko eingehen, oder? Ich sehe keinen Grund, die Anhängelast nicht auszunutzen, gerade wenn man nur gelegentliches Standard-Camping machen will.

Hallo,
@Nepomuk924 schrieb: " Klar. Und das weißt du alles und die KFZ-Hersteller nicht? "

Ich weiß, was ich weiß und was ich zu oft auf den Strassen sehe. Was die Hersteller wissen- frage bitte diese!
Deutschland ist ein freies Land.... Machs, wie Du meinst und grüß mir die Leitplanke, wenn Du sie triffst!

Gruss vom Asphalthoppler

Zitat:

@asphalthoppler schrieb am 3. August 2019 um 15:57:01 Uhr:


Deutschland ist ein freies Land.... Machs, wie Du meinst und grüß mir die Leitplanke, wenn Du sie triffst!

Du hast Recht, Deutschland ist ein freies Land. Die Verbreitung von Unsinn im Internet ist damit leider auch abgedeckt. Wenn Dir das nicht peinlich ist, dann mach halt weiter damit.

Zum BE:

In DE musste ich vor 2 Jahren keine Fragen lernen. Da gabs einen Tag Spaß am fahren und anschließend praktische Prüfung. 1x rechts rückwärts ums Eck drücken und 40 Min fahren. Thats it.

Was das Ausreizen der AHL angeht bin ich bei @asphalthoppler .
Unser Zafira durfte 1750kg ziehen, der Wowa hatte 1700kg und Spaß beim fahren sah definitiv anders aus. Wir haben uns dann mal einen Sorento mit 220PS?!?! Diesel und Automatik geholt. Leck hat das Spaß gemacht. Kein wirklich absolut kein Vergleich. Beim Zafira wurde es bei LKW und Seitenwind ganz schnell richtig scheiße.Der hatte mit seinen 200PS,Handgerissen zwar auch Leistungsreserven, konnte dem Wowa aber kein ausreichendes Gewicht entgegensetzen auf die Länge des Gespanns (immerhin knapp 12M) und die Stützlast war mit 80KG schon 5 Kg drüber. Was auch noch wunderbar am Sorento war, er hat den Hänger erkannt und dann anders geschalten. Träumchen. Das nur noch zum hinderlichen ATGetriebe.
Alles natürlich subjektives Empfinden.

Ich würde einen Wowa in der Gewichtsklasse für ein Wochenende mieten und schauen, ob das Auto damit klar kommt. Außerdem seht ihr dann gleich, ob es mit der angepeilten Klasse reicht oder ob der Wohnwagen ggf. doch etwas grösser werden sollte.

Ahoi,

Kleiner Zwischenbericht: Anhängerkupplung wird bald eingebaut und wir haben uns viele Wohnwagen bei 3 Händlern angeschaut. Viele viele schlottrige Dinger.

Gestern haben wir zufällig den für uns perfekten Tabbert Comtesse 515 SD in klasse Zustand absolut trocken und gepflegt gefunden.

Der Tabbi hat 6.340mm Länge und ist 2200 breit.

Ein Bild vom Parkplatz hatte ich ja schon mal gepostet. Platz davor ist mehr als ausreichend, es ist reines Parken (Sackgasse).

Der Parkplatz ist 2,5 x 5 Meter. Wie ist da die Rechtslage? Darf der Wohnwagen drüber schauen wenn er eigentlich niemanden behindert? Was ist wenn jemand minimal rangieren müsste? Wir haben hier 1-2 „spezielle“ Nachbarn, ich möchte einfach sicher gehen...

Edit: gegenüber vom Parkplatz sind Carports, Abstand 10m und es ist eine Sackgasse rein zum Parken für die Eigentümer / Anwohner.

Hallo,
klare Ansage: Fahrzeuge des ruhenden Verkehrs dürfen während des Parkens auf gekennzeichneten Parkflächen nicht den Bereich des fließenden Verkehrs nutzen, soweit dies nicht gesondert erlaubt ist .Dies gilt unabhängig davon, ob jemand behindert wird oder werden könnte, oder nicht.
Ragt ein Fahrzeugteil nicht nur unerheblich in den Raum des fließenden Verkehr, so kann dies durch ein Bußgeld geahndet werden. Bei Bestehen einer möglicher Behinderung kann das Fahrzeug polizeilich umgesetzt werden.

Gruss vom Asphalthoppler

StVO Kommentar Schurig 11. Ausgabe:
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken, schreiben jedoch vor, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. Infolgedessen darf nicht zwischen, sondern nur innerhalb der Markierungen in Fahrtrichtung geparkt werden. Ragen Fahrzeuge wegen ihrer Länge oder Breite über die Markierung hinaus (z.B. bei angekoppelten Anhängern), dürfen sie dort nicht geparkt werden.

Vergleiche mit
Eine Parkflächenmarkierung ( 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO) verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen. Dieses ist zulässig, soweit nicht ein Zusatzschild zum Zeichen 314 (nur innerhalb der markierten Parkstände) aufgestellt ist und eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht vorliegt.
OLG Oldenburg (Ss 159/94)

Zitat:

Hallo,
klare Ansage: Fahrzeuge des ruhenden Verkehrs dürfen während des Parkens auf gekennzeichneten Parkflächen nicht den Bereich des fließenden Verkehrs nutzen, soweit dies nicht gesondert erlaubt ist .Dies gilt unabhängig davon, ob jemand behindert wird oder werden könnte, oder nicht.
Ragt ein Fahrzeugteil nicht nur unerheblich in den Raum des fließenden Verkehr, so kann dies durch ein Bußgeld geahndet werden. Bei Bestehen einer möglicher Behinderung kann das Fahrzeug polizeilich umgesetzt werden.

Gruss vom Asphalthoppler

StVO Kommentar Schurig 11. Ausgabe:
Parkflächenmarkierungen erlauben das Parken, schreiben jedoch vor, wie die Fahrzeuge aufzustellen sind. Infolgedessen darf nicht zwischen, sondern nur innerhalb der Markierungen in Fahrtrichtung geparkt werden. Ragen Fahrzeuge wegen ihrer Länge oder Breite über die Markierung hinaus (z.B. bei angekoppelten Anhängern), dürfen sie dort nicht geparkt werden.

Vergleiche mit
Eine Parkflächenmarkierung ( 41 Abs. 3 Nr. 7 StVO) verbietet nicht das Parken außerhalb der markierten Parkflächen. Dieses ist zulässig, soweit nicht ein Zusatzschild zum Zeichen 314 (nur innerhalb der markierten Parkstände) aufgestellt ist und eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer nicht vorliegt.
OLG Oldenburg (Ss 159/94)

Danke für die Antwort!

Mag an meinen mangelnden kognitiven Fähigkeiten oder der Abneigung gegenüber Juristendeutsch liegen, aber für mich klingt das nicht eindeutig.

Der letzte Absatz heißt für mich, dass die Reifen links und rechts reinpassen müssen (check) und kein anderer behindert werden darf (check).

Die ersten Absätze sprechen von fließendem Verkehr, den es meiner Ansicht nach nicht gibt.

Parkplatz 1 ist der aktuell vermietete, Parkplatz 2 gehört mehreren WEG's und ist keinem Eigentümer zugeordnet. Wenn ich es richtig verstehe, dürfte ich sogar dort länger als 14 Tage stehen.

https://www.directupload.net/file/d/5539/2cb9vfbn_jpg.htm
https://www.directupload.net/file/d/5539/pd5nz85c_jpg

Hallo,
also, die ganze Sache sieht so aus:

Der Kommentar von Schurig gilt als Einzelmeinung. (Eine Rechtssprechung, welche darauf direkt Bezug nimmt, kenne ich nicht,( was nicht gleichbedeudetend ist mit- gibt es nicht!)
Das OLG Oldenburg hat hingegen festgestellt, dass das Parken auch außerhalb der gekennzeichneten Flächen ggf. erlaubt sein kann, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
Ich habe mir das Ganze nochmals überlegt und bin zu dem Schluss gekommen, dass damit nicht die Überlänge eines auf einer gekennzeichneten Parkfläche gemeint ist, sondern das Abstellen des Fahrzeuges außerhalb der markierten Parkzone. ( Bei Dir z.B. neben den Containern).
Die einzige Möglichkeit welche ich gemäß der Bilder für Dich sehe ist diese:

1. Bezug: Bild 2-
-Das Grün hinter weißem Transporter und neben beiger Wand ist keine Toreinfahrt, sondern eine Hecke o. sonstwas.
- Zwischen den Parkflächen und der Mauer gibt es keinen Weg ( Fahr, Rad,. o., Fußweg)
- Du kannst den letzten Parkplatz direkt unter der Laterne nutzen.
- Deine 2. Parkfläche liegt unmittelbar davor ( daneben),
In diesem Fall wäre es für den ruhenden Verkehr sehr schwierig, behindert zu werden, da in diesem Fall für den Nebenstehenden ( 3. Stellplatz von Laterne aus gesehen) genügend Freiraum zum ein- und ausparken besteht.

2. Trifft das Obige nicht zu 100% zu, vergiss es. Du behinderst den ruhenden Verkehr. Bei einer Fahrspurbreite von 4,90m würde Dein Ww. gut 1,6 m. in den Verkehrsraum hineinragen. Blieben also rund 3.20m Durchfahrtsbreite. Das kann, auch in Hinsicht auf die 10m Gesamtbreite der Zufahrt i.d.R. genügen.
Wenn sich alle Nutzer der Flächen einig sind und entsprechende Obacht geben,- kein Problem, denn wo kein Kläger, da kein Richter.
Stört sich aber ein Nutzer daran, dass Dein Ww. so weit in die Zufahrt hineinragt, oder beschädigt jemand sein Fahrzeug beim Ein- Ausparken am Ww., so sieht das Ganze ganz anders aus. Argumentationsinhalte gibt es dann viele.

Gruss vom Asphalthoppler

Super, vielen Dank für Deine Mühen!

Wir würden mal Klinken Putzen gehen und den Eigentümern unseren eigentlichen Parkplatz (1) zur Nutzung anbieten und dafür (2) nutzen (von Bild 1). In dem Carport Gegenüber stehen 2 Motorräder. Hier dürfte eigentlich wirklich keiner behindert werden.

Wenn ich es richtig sehe, könnten wir den ja sogar so nutzen da keiner Person aber der Gemeinschaft zugehörig.

Eventuell eine weitere Option: In direkter Nachbarschaft gibt es einen Parkplatz einer ehemaligen Polizeistation. Eigentümer dürfte die Stadt sein. Gilt das als offener Verkehrsraum oder darf ich hier länger als 14 Tage stehen (3)?

https://s18.directupload.net/images/190809/xq9msp64.jpg

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