Andere vor Betrügern schützen
Hallo,
ich bin neu hier und habe noch keine Erfahrung in diesem Forum.
Habe vor kurzem mein Auto an einen Betrüger verkauft und würde mich gern über legale Maßnahmen zur "Selbstjustiz" erkundigen.
Kurz zum Fall:
Jemand hat mein Auto gekauft, das noch zugelassen war (es gibt genug Beiträge zum Thema, dass man das Auto zuvor abmelden soll. Daher bitte ich darum, jetzt nicht mit "Hättest du das Auto abmelden sollen"-Kommentaren zu beginnen. Es ist passiert und daran kann ich nichts mehr ändern, habe jedoch meine Schlüsse gezogen.)
Da der Käufer nicht, wie versprochen, dass Auto umgemeldet hat, habe ich mich über ihn schlau gemacht. Er war bereits im Gefängnis wegen diversen Straftaten mit Fahrzeugen. Lt. Zulassungsstelle kann ich nur warten. Er bekommt jetzt eine Aufforderung zur Ummeldung und danach droht die Zwangsstilllegung, was jedoch dauern kann. Er kennt das Prozedere bestimmt schon, weswegen eine Aufforderung zur Ummeldung nichts bewirken wird.
Versicherung und KFZ-Zulassung wissen Bescheid, so dass ich halbwegs abgesichert bin.
Nun zu meiner Frage: Was kann ich auf legalem Wege tun, um mich zu revanchieren/ ihn zur Ummeldung zu bringen? Er will das Auto sicher weiter verkaufen und es deshalb nicht ummelden. Habe seinen Namen und ein Foto, aber dies im Internet zu posten ist sicher nicht legal, oder? Und selbst eine Zwangsstilllegung für 200 Euro zu veranlassen, möchte ich auch nicht.
Was ich definitiv tun werde ist, seinem Arbeitgeber einen informativen, anonymen Brief über die Aktivitäten seines Mitarbeiters zu schicken. Wird ihn sicher interessieren, da dies ja auch ein schlechtes Licht auf den Arbeitgeber (übrigens ein Autohaus) wirft.
Irgendwas muss man doch auf legalem Wege tun können, um andere vor solchen Betrügern zu schützen?
Beste Antwort im Thema
Obwohl ich mit solchen Threads immer sehr vorsichtig umgehe, kann ich mir doch eine Bemerkung nicht verkneifen:
Der Täterschutz in Deutschland funktioniert prima!
80 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von FredMM
Die Geschichte sollte einfach sein.Ich gehe davon aus, du hast einen Kaufvertrag mit Datum und Unterschriften.
-Du meldest der Zulassungsstelle den Verkauf
-Du meldest deiner KFZ Versicherung den VerkaufAls Nachweis dient der Kaufvertrag.
Damit solltest du rechtlich aus dem Schneider sein. Der Käufer hat die Pflicht das Fahrzeug umzumelden und zu versichern. Tut er das nicht, ist das sein Problem und fährt dann ohne Versicherungsschutz.
Gegen der Käufer kannst du 0 machen. Muß man auch nicht.
Echt, manchmal...😠
Thread LESEN!
Der Kaufvertrag bringt ihm in erster Linie mal gar nix. Der dient einer zivilrechtlichen Nachweisbarkeit über den Verkauf des Fahrzeugs. Rein rechtlich ist der TE dagegen VERPFLICHTET, eine Veräußerungsanzeige an die Zulassungsstelle zu schicken. Ein Kaufvertrag ist KEINE Veräußerungsanzeige.
Und wenn der Käufer das Fahrzeug nicht ummeldet, dann ist das erstmal nur eine Ordnungswidrigkeit, von einem "Problem" kann hier keine Rede sein. Wie sich das mit der Versicherung verhält, wurde hier im Thread ebenfalls erklärt. Wenn man das nicht verstanden hat, kein Thema. Einfach noch mal nachfragen. Aber nicht einfach irgendwas Falsches dann hier wieder dem TE "raten" wollen...
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Ein Kaufvertrag ist KEINE Veräußerungsanzeige.
es gibt für die Veräußerungsanzeige keine Formvorschrift. Es steht nur im Gesetz, was in einer Veräußerungsanzeige drinzustehen hat:
Zitat:
die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.
Diese Informationen stehen in der Regel im Kaufvertrag. Diesen in Kopie hinschicken mit Begleitschreiben: "hiermit zeige ich den Verkauf meines Fahrzeugs an" erfüllt alle rechtlichen Anforderungen. Für die Versicherung ist im Übrigen gar keine inhaltliche Vorschrift maßgebend.
Zitat:
Original geschrieben von FredMM
Gegen der Käufer kannst du 0 machen. Muß man auch nicht.
das stimmt so nicht. Wenn man im Kaufvertrag vereinbart, dass der Käufer das Fahrzeug abmeldet, dann hat man darauf einen Anspruch. Und der Käufer muss für entstehenden Schaden haften, z.B. für die Kosten, den Anspruch durchzusetzen, anfallende Versicherungskosten (für die ja noch eine gesamtschuldnerische Haftung besteht).
Machts doch nicht so kompliziert.
🙄
Unter § 13 Abs.4 FZV ist exakt geregelt, welche Informationen zu einer wirksamen Veräußerungsanzeige gehören.
Diese Kriterien KANN ein Kaufvertrag erfüllen.
Da er vorrangig einem anderen Zweck dient muss das aber nicht sein.
"Fritz Ferkel verkauft sein Auto mit der Nummer 12345yxz hiermit zum Preis von 500 Karotten an Hugo Hase."
reicht sicherlich für einen wirksamen Kaufvertrag, nicht aber für eine wirksame Veräußerungsanzeige.
Auf der sicheren Seite ist man wenn man unsicher ist😉 mit einem der vielen erhältlichen Musterformulare.
Die sind natürlich "unverzüglich" zu übermitteln, nicht erst wenn man merkt dass der neue Eigentümer mit der Ummeldung in Verzug ist.
@FredMM:
Natürlich fährt der neue Eigentümer NICHT ohne Versicherungsschutz, ob er das Auto nun ummeldet oder nicht.
Wäre auch fatal wenns so wäre.
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
es gibt für die Veräußerungsanzeige keine Formvorschrift.Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Ein Kaufvertrag ist KEINE Veräußerungsanzeige.
Wo habe ich etwas von einer Formvorschrift geschrieben? 😕
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
Diese Informationen stehen in der Regel im Kaufvertrag.
Eben genau nicht, sonst würde man sich gar nicht darüber unterhalten. Insbesondere die Übergabebestätigung wird sehr oft weggelassen.
Zitat:
Original geschrieben von Kai R.
Für die Versicherung ist im Übrigen gar keine inhaltliche Vorschrift maßgebend.
Habe ich ebenso nirgends geschrieben...
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Ich bin mal so frei, eine Zusammenfassung zu machen:
Es wurde ALLES gesagt, nur noch nicht von JEDEM 😉
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Insbesondere die Übergabebestätigung wird sehr oft weggelassen.
Die bekomme ich aber auch auf keinem Formblatt mehr hin, wenn ich den Vordruck nicht direkt bei Übergabe unterschreiben lasse.
Also ist eine Veräußerungsanzeige nach dem Kauf nicht mehr möglich.