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Amokfahrer
....vor 4 Wochen ist so ein Idiot durch unsere Straße gefahren und hat dabei etliche Autos demoliert u.a. mein Auto. Jetzt sagt die Versicherung, dass ich meinen Schaden selbst zahlen soll, weil die bei Amokfahrten nicht haften??? Weil dem Typen nachgewiesen werden konnte dass er das ganze mit Absicht getan hat weil er ne Frau platt fahren wollte. Und nun? Bin ich der dumme weil irgend so ein Idiot durchgedreht ist?
Ist euch auch schon mal so was passiert???Und was mache ich jetzt???
20 Antworten
Maßgeblich ist hier die Regelung des § 158 c IV VVG. Dort heißt es:
(4) 1Der Versicherer haftet nicht, wenn und soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens
von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.
Das heißt, wenn Du eine Vollkasko hast, mußt Du dort Deine Ansprüche geltend machen. Was Du von denen nicht bekommst, kannst du bei der Haftpflichtversicherung des Amokfahrers geletnd machen.
Am besten schnell zum Anwalt ...
Zitat:
Original geschrieben von bernhard70
Maßgeblich ist hier die Regelung des § 158 c IV VVG. Dort heißt es:
(4) 1Der Versicherer haftet nicht, wenn und soweit der Dritte in der Lage ist, Ersatz seines Schadens
von einem anderen Schadensversicherer oder von einem Sozialversicherungsträger zu erlangen.
Das heißt, wenn Du eine Vollkasko hast, mußt Du dort Deine Ansprüche geltend machen. Was Du von denen nicht bekommst, kannst du bei der Haftpflichtversicherung des Amokfahrers geletnd machen.
Am besten schnell zum Anwalt ...
Hmm... also, dem Tipp "Am besten schnell zum Anwalt" kann ich nur zustimmen.
Ansonsten eher nicht. Ich glaube nicht, dass der o. g. Paragraph anwendung findet. Sonst könnte man ja bei einem Haftpflichtschäden nie eine Leistung von der Versicherung des Schädigers erhalten, wenn man eine Vollkasko hat, da diese ja eigentlich fast immer leisten müsste.
Siehe auch § 3 PflVG. Hier wird der o. g. Paragraph expliziet aufgehoben, was die Haftpflichversicherung betrifft!
§ 3 Abs. Nr. 4 und 6 verweist aber auf die sinngemäße Anwendung des § 158c VVG, also anderer Weg, aber meines Erachtens gleiches Ergebnis ...
Zitat:
Original geschrieben von bernhard70
§ 3 Abs. Nr. 4 und 6 verweist aber auf die sinngemäße Anwendung des § 158c VVG, also anderer Weg, aber meines Erachtens gleiches Ergebnis ...
Hmm... da hast du recht. Hab ich nicht weit genug gelesen (Asche auf mein Haupt).
Das ganze gilt natürlich nur, wenn der Versicherer dem VN die Leistung ganz verweigern kann. Und dann auch nur, wenn aufgrund von Vorsatz. Ansonsten wieder § 6. Und das werden wohl Gerichte entscheiden müssen. Den der VN wird wahrscheinlich auf Unzurechnungsfähigkeit oder ähnliches plädieren (hab ich in live schonmal erlebt - musste der VR wirklich leisten!).
Also, ab zum Anwalt - da sind wir uns ja einig :D
§ 152 VVG - der Versicherer haftet nicht, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Eintritt der Tatsache, für die er dem Dritten verantwortlich ist, widerrechtlich herbeigeführt hat.
Diese Regelung des VVG gilt auch für die Kfz-Haftpflichtversicherung und wirkt auch gegenüber dem Geschädigten, der den Versicherer nicht gem. § 3 Nr. 4 und 5 Pflichtversicherungsgesetz in Anspruch nehmen kann.
Der Ausschluss bedeutet jedoch nicht, dass der Kfz-Haftpflichtversicherer unter keinen Umständen haftet. VN; Halter und Fahrer sollten da schon identisch sein. Ist das nicht der Fall (Amokfahrer z.B. nicht Halter), so haben mitversicherte Personen im Rahmen des § 158 i VVG Versicherungsschutz.
Auch ist vorsätzliches Handeln vom Versicherer zu beweisen und was unter Vorsatz zu verstehen ist, lässt sich mal soeben ohne genaue Kenntnis des Sachverhaltes auch nicht leicht beantworten, so dass die Einschaltung eines Rechtsanwaltes nur angeraten werden kann.
@bernhard70
Mal nur zur Info – zwischenzeitlich haben sich die meisten K-Versicherer (gilt nicht für Sozialversicherungsträger) freiwillig dazu bereit erklärt, auf das von dir zitierte Verweisungsprivileg zu verzichten.
Hi,
bei der Sache bin ich doch neugierig, ob es was Neues gibt.
Bitte ggf. neue Infos posten.
Ciao