alten 1a Führerschein und heutige Klasse A - MUSS ich umschreiben um das Fahren zu dürfen, JA oder N
Hallo Leute, wie ist das nun mit dem alten Führerschein der Klasse 1a ? Also so ganz versteh ich das ganze nicht. Meine Führerscheinstelle hat mir auf Anfrage per Mail schriftlich ausdrücklich mitgeteilt, das ich mit meinem 1992 gemachten 1a Führerschein auch OHNE Umschreibung Motorräder der Klasse A unbegrenzt fahren darf, und eine Umschreibung erst bis 2024 erforderlich wäre. Was ist denn nun richtig?
Was passiert wenn ich kontrolliert werde und der liebe Polizeibeamte das anderes sieht als die Führerscheinbehörde?
Darf ich jetzt OHNE Umschreibung Klasse A ohne Beschränkung fahren, oder mache ich mich damit Strafbar, und MUSS erst Umschreiben lassen?
Danke euch allen und DlzG ?
Ähnliche Themen
55 Antworten
Hast du dir meinen Link angeschaut, oder wie kommst auf die 18000 Kg? Ich lasse mich gerne überzeugen, obwohl ich den Kram ja gefahren habe und es schon von daher wissen sollte.
Also bitte einen belastbaren Beweis für diese Behauptung.
Zitat:
@cng-lpg schrieb am 2. Mai 2021 um 19:57:43 Uhr:
Hier mal ein Bild eines solchen Zuges - fahrbar mit Klasse 3: https://www.fliegl-fahrzeugbau.de/.../AgroCenterZug.jpg
Genau da entsteht die Ungerechtigkeit. Ein 11 Tonnen Wohnmobil darf man nicht fahren.
Ich habe gerade mal in meinen Führerschein geschaut. Selbst da stehen die 12000 Kg drin.
Ja. Zur Titelfrage.
Wäre mein Antwort.
Man darf mit einem (gültigen, echten) Führerschein nur fahren, was drinsteht. Also muss man umschreiben lassen, ja.
Und es kostet richtig Ärger und Geld, ohne die korrekte Berechtigung auf dem (dann falschen) moped kontrolliert zu werden. Das Verfahren endet keineswegs, wenn man endlich mal auf´s Amt geht und umschreiben lässt.
Kennst Du Google? Dauert keine Sekunde: https://www.nuernberg.de/.../...ehrerschein_-_schluesselzahl_ce_79.pdf
Sagen wir es mal so. Du hast eine Fahrerlaubnisklasse, welche der aktuellen Klasse A2 entspricht und diese ist auch in deinem Führerschein eingetragen. Auch wenn du bei Umschreibung die vollwertige Klasse A eingetragen bekommst, hast du diese aktuell nicht. Ergo; Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Anderes Beispiel:
Als im Jahre 1996 durch eine Reform die Inhaber der bis zum März 1980 ausgestellten Klasse 4 berechtigt waren nun auch eine 125er zu fahren, so ging dies ebenfalls nur durch Eintragung in den bisherigen Schein oder durch Neuausstellung.
Einfach bei einer Kontrolle sagen, das dies durch getzesänderung jetzt inkludiert ist reicht nicht. Die Faherlaubnisklasse muß eingetragen und im Kontrollfall vorweisbar sein.
Zitat:
@cng-lpg schrieb am 2. Mai 2021 um 20:21:34 Uhr:
Kennst Du Google? Dauert keine Sekunde: https://www.nuernberg.de/.../...ehrerschein_-_schluesselzahl_ce_79.pdf
Dann hat der TÜV-Nord keine Ahnung, wir die damals den Krempel gefahren sind auch nicht und mein Führerschein ist bestimmt eine Fälschung.
Warum sollte bei mir unter CE79 dann nur 12000 Kg stehen?
Zitat:
@beku_bus1 schrieb am 2. Mai 2021 um 20:17:00 Uhr:
Ich habe gerade mal in meinen Führerschein geschaut. Selbst da stehen die 12000 Kg drin.
Ich gebe zu, mein Link passt nur halb. Da ist erläutert, was nach dem Umtausch der Klasse 3 im neuen Führerschein stehen mus: BE, CE 79, C1E usw.... Aber den Zug mit mehr als 18 Tonnen durfte man immer mit Klasse 3 fahren, da kannst Du ruhig selber googeln. Egal, was in Deinem Lappen steht. Gerade in den frühen Jahren des Umtauschs wurden gerne mal Rechte beschnitten, weil nicht alle möglichen neuen Klassen in die umgetauschte Fahrerlaubnis eingetragen wurden.
Gruß Michael
Zitat:
@beku_bus1 schrieb am 2. Mai 2021 um 20:26:18 Uhr:
Sagen wir es mal so. Du hast eine Fahrerlaubnisklasse, welche der aktuellen Klasse A2 entspricht und diese ist auch in deinem Führerschein eingetragen. Auch wenn du bei Umschreibung die vollwertige Klasse A eingetragen bekommst, hast du diese aktuell nicht. Ergo; Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Anderes Beispiel:
Als im Jahre 1996 durch eine Reform die Inhaber der bis zum März 1980 ausgestellten Klasse 4 berechtigt waren nun auch eine 125er zu fahren, so ging dies ebenfalls nur durch Eintragung in den bisherigen Schein oder durch Neuausstellung.
Einfach bei einer Kontrolle sagen, das dies durch getzesänderung jetzt inkludiert ist reicht nicht. Die Faherlaubnisklasse muß eingetragen und im Kontrollfall vorweisbar sein.
Das ist falsch. Du setzt Fahrerlaubnis und Führerschein gleich. Das ist hier aber nicht der Fall. Er hat die Fahrerlaubnis, bloß nicht im Führerschein dokumentiert.
Zitat:
@beku_bus1 schrieb am 2. Mai 2021 um 20:29:24 Uhr:
Dann hat der TÜV-Nord keine Ahnung, wir die damals den Krempel gefahren sind auch nicht und mein Führerschein ist bestimmt eine Fälschung.
Warum sollte bei mir unter CE79 dann nur 12000 Kg stehen?
Was hattest Du in der Grundschule in Mathe im Zeugnis?
Schlüsselzahl CE 79 bedeutet C1E > 12.000 kg, L ? 3 (*). Also ein Zug, der über 12 Tonnen zGG und maximal 3 Achsen hat.
Da es natürlich noch andere gesetzliche Beschränkungen gibt, ergibt sich das maximale zGG. Weil bei durchgehender Bremsanlage der einachsige Anhänger das anderthalbfache zGG des Zugfahrzeugs haben darf und man mit Klasse 3 einen Lkw mit 7,5 Tonnen zGG fahren darf... - wie gesagt, wenn Du das nicht im Kopf rechnen kannst, nimm halt einen Taschenrechner.
Gruß Michael
(*) Die Forensoftware ist leider ... suboptimal. Das Zeichen ? (kleiner oder gleich) wird in der Vorschau angezeigt, nach dem Posten jedoch durch ein Fragezeichen ersetzt. :-(
Nix falsch. Ich habe in meinem Beitrag ganz klar zwischen Fahrerlaubnisklasse und Führerschein differenziert. Und nur die Fahrerlaubnisklassen, die auch im Führerschein eingetragen sind sind gültig.
Ein ähnliches Problem haben derzeit auch die B196ler, wo die Frage auch aufgetaucht ist. Dürfen die schon mit der Bescheinigung der Fahrschule eine 125er fahren oder nicht? Nein, sie dürfen nicht, da die Fahrerlaubnis erst mit Eintragung in den Führerschein Wirksamkeit erlangt.
cng-lpg, du verlässt gerade ein diskussionsfähiges Niveau.
Zitat:
@beku_bus1 schrieb am 2. Mai 2021 um 20:40:49 Uhr:
Nix falsch. Ich habe in meinem Beitrag ganz klar zwischen Fahrerlaubnisklasse und Führerschein differenziert. Und nur die Fahrerlaubnisklassen, die auch im Führerschein eingetragen sind sind gültig.
Ein ähnliches Problem haben derzeit auch die B196ler, wo die Frage auch aufgetaucht ist. Dürfen die schon mit der Bescheinigung der Fahrschule eine 125er fahren oder nicht? Nein, sie dürfen nicht, da die Fahrerlaubnis erst mit Eintragung in den Führerschein Wirksamkeit erlangt.
Das ist falsch. Die Fahrerlaubnis ist durch Zeitablauf erlangt. Das dauerte zwei Jahre. Das Datum der Erlangung ist im Führerschein dokumentiert. Der Kontrollierende braucht nur zwei Jahre addieren.
Hat nix mit B196 zu tun.
Zitat:
@beku_bus1 schrieb am 2. Mai 2021 um 19:40:03 Uhr:
Allerdings muß das heute genau wie der richtige LKW-Schein auch alle 5 Jahre verlängert werden.
Und ich habe gerade durch einen Blick auf meinen Führerschein festgestellt, dass ich die
fünf Jahresfrist wieder mal verpennt habe. Wie es eben so ist, wenn man bestimmte
Führerscheinklassen eigentlich nicht mehr braucht!
Zitat:
@beku_bus1 schrieb am 2. Mai 2021 um 20:42:41 Uhr:
cng-lpg, du verlässt gerade ein diskussionsfähiges Niveau.
Nö, denn es gibt nichts zu diskutieren. Du kennst Dich nicht aus und behauptest, dass es etwas nicht gibt, nur weil Du es nicht kennst.
Gruß Michael