Alkoholfahrt 1,1 Promille

Hi,

das neue VVG habe ich nicht mehr beruflich "erlebt" und bin mir gerade nicht so sicher.
Folgendes Problem - zum Glück nicht meins:
Tochter von VN fährt nach Festbesuch unter Alkoholeinfluss, es kommt an einer Kreuzung zu einer Kollision mit einem Dritten in deren Folge noch weitere, geparkte Fahrzeuge beschädigt werden. Der genaue Hergang ist mir nicht bekannt.
Es besteht eine VK. 1,1 Promille ist ja nun kein Pappenstiel. Was wird passieren? Es besteht häusliche Gemeinschaft zwischen der Tochter als berechtigter Fahrerin und der Mutter als Versicherungsnehmerin. Halter des Fahrzeuges ist die Mutter.
Wie funktioniert das mit dem Familienprivileg? Das kann doch bei Alkohol und noch dazu in dem Maße nicht greifen? Ich bin grad bissl verwirrt, seid mal nachsichtig.

Gruß
traumzauber

Beste Antwort im Thema

Eine Trunkenheitsfahrt kann von dem Versicherer als grobe Fahrlässigkeit geahndet werden. Das kann heissen, dass die Versicherung zwar zunächst die verursachten Schäden begleicht, sich das Geld aber vom VN zurückholt. Grundsätzlich spielt dabei die Schuldfrage eine Rolle (Mitschuld bei 1,1 0/00 ist klar), aber der Hergang ist Dir ja nicht bekannt.

Der Führerschein ist jedenfalls erstmal weg und somit sind andere Verkehrsteilnehmer wieder sicherer unterwegs!

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Zitat:

Original geschrieben von Schreddi


Guten Morgen liebe VFUs 😉

....wenn dann aber dennoch mal einer so freundlich wäre und es auf die "Laien-Schiene" kurz runterbrechen könnte, wäre das gut.
Wir sind zwar ein Fachforum - aber es gibt ne ganze Menge Leser, die interessiert mit reinschauen und auch das vermeintliche Amtsdeutsch verstehen wollen.

Wer also Lust und Zeit hat, das ganze mal aufzustrippen, hat ne gelbe Karte frei. 😉

Grüße
Euer derzeit gestresster Mod Schreddi

Eine Trunkenheitsfahrt mit 1,1 Promille ist grob fahrlässig.

Bei grober Fahrlässigkeit gibt es kein Geld aus der Kaskoversicherung.

Hier trifft die grobe Fahrlässigkeit aber nicht den VN, also bekommt VN doch Geld.

Es sei denn, VN hat die Alkoholfahrt der Tochter genehmigt (😕) oder das Fahrzeug gehört der Tochter und VN hat für die Versicherung nur den Namen hergegeben. Dann wird es behandelt, als sei Tochter = VN.

Trifft das nicht zu, wird gezahlt und die Entschädigung wird von der Tochter zurückverlangt.

Es sein denn, die Tochter wohnt noch zu Hause, steckt ihre Beine noch unter den Esstisch vom VN und ist von diesem wirtschaftlich abhängig. Dann ist ein Regress ausgeschlossen, da nichts in die rechte Tasche gesteckt werden soll, was aus der linken Tasche wieder herausgezogen wird.

😁

Läuft das beim Thema KH Schaden auch so?

Zitat:

Original geschrieben von Cl25


Läuft das beim Thema KH Schaden auch so?

Nein, da darf das Töchterlein mit einem Regress des KH-Versicherers rechnen

OK, Danke, in 3 Postings das komplette Thema abschliessend behandelt.

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letzens war bei uns einer zum autoausräumen, er muss 3000 euronen selber zahlen. 2,3% ein guter wert, schaden denk ich mal so 50,000,- euronen. kasko zahlt denn rest. ich hab nur den kopf geschüttelt. eine ganze autobahn war für stunden platt. im vollsuff in autobahnbaustelle in gegenverkehr geflogen. da denk ich mir nur mein teil.

Zitat:

Original geschrieben von xAKBx



Bei grober Fahrlässigkeit gibt es kein Geld aus der Kaskoversicherung.

Hier trifft die grobe Fahrlässigkeit aber nicht den VN, also bekommt VN doch Geld.

Es sei denn, VN hat die Alkoholfahrt der Tochter genehmigt (😕) oder das Fahrzeug gehört der Tochter und VN hat für die Versicherung nur den Namen hergegeben. Dann wird es behandelt, als sei Tochter = VN.

Trifft das nicht zu, wird gezahlt und die Entschädigung wird von der Tochter zurückverlangt.

Zu Aussage: Bei grober Fahrlässigkeit gibt es kein Geld aus der Kaskoversicherung. 

Aussage ist in dieser allgemeinen Form nicht zutreffend. Mit 1.1.2008 wurde Versicherungsrecht geändert: Leistung der Versicherung ist abhängig von Schwere des Verschuldens des Schädigers. Bei absoluter Fahruntüchtigkeit wg. Alkohol jedoch weiterhin kein Geld von Kaskoversicherung.

Zu Aussage: Trifft das nicht zu, wird gezahlt und die Entschädigung wird von der Tochter zurückverlangt. 
Für die von Tochter zu zahlende Entschädigung gibt es eine Regressbegrenzung in Höhe von 5000 €.

O.

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Für die von Tochter zu zahlende Entschädigung gibt es eine Regressbegrenzung in Höhe von 5000 €.

Falsch! Die Begrenzung auf 5.000,- EUR gibt es nur in der kfz-Haftpflicht.

In Kasko ist es seit "VVG neu" etwas schwieriger. Bei 1,1 Promille kann man aber wohl von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgehen und das heißt, die Tochter zahlt entweder den Schaden am vollkaskoversicherten Auto ganz oder gar nicht an der Versicherer zurück (wenn sie im gleichen Haushalt wie die VN wohnt).

xAKBx hat das ganze zwar grob aber recht zutreffend beschrieben.

Zitat:

Original geschrieben von Schusti2



Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf


Für die von Tochter zu zahlende Entschädigung gibt es eine Regressbegrenzung in Höhe von 5000 €.
Falsch! Die Begrenzung auf 5.000,- EUR gibt es nur in der kfz-Haftpflicht.

In Kasko ist es seit "VVG neu" etwas schwieriger. Bei 1,1 Promille kann man aber wohl von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgehen und das heißt, die Tochter zahlt entweder den Schaden am vollkaskoversicherten Auto ganz oder gar nicht an der Versicherer zurück (wenn sie im gleichen Haushalt wie die VN wohnt).

xAKBx hat das ganze zwar grob aber recht zutreffend beschrieben.

.... und die Feinheiten überlassen wir denjenigen, die sich auch tatsächlich mit der Sache zu befassen haben 😁

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