Alkohol am Steuer

Hab gerade den Bericht gelesen http://www.bild.de/.../...chlaefchen-am-auto-steuer-20615372.bild.html

Ich hab da allerdings schon gehørt das es fuer den Fuehrerscheinentzug reicht wenn man den Motor nur anmacht. Stimmt das? Hab auf die schnell nichts eindeutiges im Netz gefunden.

Beste Antwort im Thema

Zitat:

Original geschrieben von MB Spirit


Finde es ziemlich unreif, mit dem Auto sich dahin zu begehen, um dann wieder im Auto zu übernachten!
Entweder erkundigt man sich zuvor um eine Schlafmöglichkeit oder lässt es bleiben!

Eben. Selbst in jugendlichem Alter sollte man in der Lage sein, ein Trinkgelage vernünftig vorzuplanen.

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Zitat:

Original geschrieben von Luke1973



Zitat:

"...gehen Gutachter davon aus, dass Blutalkoholkonzentrationen über 1,3 Promille mit einen Konsum im normalen Rahmen kaum noch zu vereinbaren seien. Eine BAK ab 1,6 Promille setze jedenfalls eine durch den regelmäßigen Konsum größerer Mengen Alkohols erworbene überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung voraus."

"...lasse den Schluss zu, dass der Betreffende künftig, und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug, betrunken am Straßenverkehr teilnehmen könnte..."

Mann, was für ein Scheiß!. Ich wette, dass fast jeder irgendwann mal zwischen 18 und 21 1,6 Promille schafft. Die werden also alle nur deshalb nicht zur MPU geschickt, weil wir nicht genügend Polizisten haben um das zu kontrollieren?? Was für ein Schwachsinn ist das denn?

Laut online-Promillerechner reichen einem schlanken 18-Jährigen 4 Bier und ein Schnaps innerhalb von 3 Stunden getrunken für 1,89 Promille. Wenn man alle zur MPU schicken wollte, die diese Menge schon mal getrunken haben, na dann gute Nacht Marie.

Genau !

Dann mach ich aber so einen MPU-Laden auf und werd ratz-fatz Millionär 🙂

Hallo,

man sollte 1,89 Promille nicht unterschätzen.
Ich will keine Moralpredigt anstoßen aber jeder der vor hat was trinken zu gehen, sollte sich an der eigenen Nase fassen und gut überlegen was er aus dem Abend macht.
Finde es ziemlich unreif, mit dem Auto sich dahin zu begehen, um dann wieder im Auto zu übernachten!
Entweder erkundigt man sich zuvor um eine Schlafmöglichkeit oder lässt es bleiben!
Übrigens mit solchen Promille Werten muß man sich nicht mal ans Steuer setzen, um andere zu gefährden!

Gruß

Zitat:

Original geschrieben von MB Spirit


Finde es ziemlich unreif, mit dem Auto sich dahin zu begehen, um dann wieder im Auto zu übernachten!
Entweder erkundigt man sich zuvor um eine Schlafmöglichkeit oder lässt es bleiben!

Eben. Selbst in jugendlichem Alter sollte man in der Lage sein, ein Trinkgelage vernünftig vorzuplanen.

es gibt diverse meinungen, die meisten urteile gehen aber gegen den "betrunkenen im auto sitzer".
eine freundin ist staatsanwalt...das geht selten gut aus.

der grund: die polizei unterstellt den ansatz. und der ist bereits strafbar (beziehungsweise ne OWI bei weniger als 1,1o/oo)

anders gesagt: wenn man mit ner geladenen kanone vor dem kassierer in der bank steht und das wort "überfall" nicht ausspricht....wird man ebenso kaum auf positiven zuspruch hoffen dürfen.

beim telefonieren am steuer ist es ja sogar, verlgeichbare situation, klar beschrieben: ist der motor an, ist das fahrzeug als fahrbereit einzustufen.

hatte mal ein skurilles erlebnis in schweden: bin dort öfters und mein kumpel und ich (er schwede und mit waffenschein) schießen gerne tontauben mit der shotgun. das ist völlig legal. es war aber nun der fall, wo wir dringend in kurz die firma mussten. die waffen darf man, logischer weise, aber nicht unbeaufsichtigt im auto lassen. also haben wir sie mitgenommen.

da wir mit ner shotgun über der schulter durch die strasse gelaufen sind (100 meter vom parkplatz zur firma) kam, wie sollte es anders sein, die polizei.

da wir aber keine geladenen waffen hatten und keinerlei munition bei uns (die war im auto) war es kein problem. hätten wir geladene waffen gehabt oder munition am mann...wäre das ein lustiger knastaufenthalt geworden. ist auch logisch: hat man alles was man braucht, ist eine beteuerung das man es nicht benutzt eher wertlos. kann man jedoch nix machen, da teile zur nutzung fehlen, ist es rechtlich nicht verfolgbar. ohne arme, keine kekse....

(ein waffenschein in schweden legitimiert waffenbesitz zur jagdt und zum hobby. man darf aber keine betriebsbereiten waffen in der öffentlichkeit mit sich führen. geht man beispielsweise zum schießstand über öffentlichen grund, muss man die munition in einem verschlossenen koffer EINZELN transportieren.)

wäre also der motor aus und kein zündschlüssel am mann (!) kann die polizei nix sagen. dann ist sitzen im auto rechtlich mit dem sitzen auf ner parkbank gleich zu setzen. wenn man aber alle "zur nutzung nötigen mittel griffbereit hat" (da reicht der schlüssel in der tasche (!), kann man nicht mit absoluter sicherheit ausschließen, dass man nicht gefahren wäre. es besteht also in jedem fall mal zumindest der anfangsverdacht.

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Macht ja echt Sinn..

Klar. Auch die Polizei kann nicht feststellen, was der Täter wirklich denkt. Daher muß sie sich am schlüssigen Handeln des Täters orientieren.

@heltino: Andere Länder, andere Gesetze.

Zum "Führen von Fahrzeugen" gibt es

hier

ein wenig Lektüre:

Zitat:

Nicht jede Betätigung von technischen Einrichtungen des Kfz - wie z. B. das Anlassen des Motors oder das Einlegen eines Ganges - stellen bereits ein Führen dar. Vielmehr muss das Kfz in Bewegung gesetzt werden.

Zitat:

BGH v. 27.10.1988:
Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, dass er das Fahrzeug in Bewegung setzt

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


@heltino: Andere Länder, andere Gesetze.

Zum "Führen von Fahrzeugen" gibt es hier ein wenig Lektüre:

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos



Zitat:

Nicht jede Betätigung von technischen Einrichtungen des Kfz - wie z. B. das Anlassen des Motors oder das Einlegen eines Ganges - stellen bereits ein Führen dar. Vielmehr muss das Kfz in Bewegung gesetzt werden.

Zitat:

Original geschrieben von ichtyos



Zitat:

BGH v. 27.10.1988:
Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, dass er das Fahrzeug in Bewegung setzt

wenn du dich auf ein urteil von 1988 ( fast 22 jahre alt!!!) verlassen willst, ist es deine sache.

ich habe lediglich auf logische sachverhalte und den aussagen eines staatsanwaltes verwiesen.

möge jeder sich sein urteil bilden.

Ich will jetzt keinen persönlichen Streit vom Zaun brechen.

Aber: Gibt es zu den

Zitat:

aussagen eines staatsanwaltes

auch belastbare Quellen aka Gerichtsurteile?

Aktenzeichen oder Links wären hilfreich - viele Urteile sind ja mittlerweile im www eingestellt.

Und ja, das Urteil ist recht alt. Aber etwas gegenteiliges ist mir aus der Ebene des BGH noch nicht untergekommen. Von daher halte ich immer noch für den Stand der Dinge. Wenn Du was mit einer anderen Sicht kennst - immer her damit.

Zitat:

wenn man aber alle "zur nutzung nötigen mittel griffbereit hat" (da reicht der schlüssel in der tasche (!), kann man nicht mit absoluter sicherheit ausschließen, dass man nicht gefahren wäre

Schon klar - aber das reicht nicht mal für einen Anfangsverdacht.

Max Mustermann sitzt völlig breit - 2 Promille - auf dem heimischen Sofa. Auto steht vor der Tür, Auto - und Haustürschlüssel hängen am Schlüsselbrett. Alles griffbereit. Also auch schon Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)? 🙂😕

Ein Staatsanwalt klagt eigendlich nur an, spricht aber kein Urteil. Das darf der Richter machen😉 Ich habe halt schon øfters gehørt das man in dem Fall wie den Schein los ist. Hab mich auch im Netz durchgewuehlt und nix gefunden. Dann kann man ja fast von ausgehen das er wirklich Straffrei ausgeht.

Zitat:

Origninal geschrieben von heltino



Zitat:

Original geschrieben von ichtyos


BGH v. 27.10.1988:
Der Tatbestand der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) wird nicht bereits dadurch verwirklicht, dass der Fahruntüchtige in der Absicht, alsbald wegzufahren, den Motor seines Fahrzeugs anlässt und das Abblendlicht einschaltet, sondern erst dadurch, dass er das Fahrzeug in Bewegung setzt</blockquote>
wenn du dich auf ein urteil von 1988 ( fast 22 jahre alt!!!) verlassen willst, ist es deine sache.
ich habe lediglich auf logische sachverhalte und den aussagen eines staatsanwaltes verwiesen.
...

Das war das Urteil, das ich auf der ersten Seite auch schon benannt habe. Da es vom BGH, also unserem höchsten Gericht, bisher keine anderslautende bzw. korrigierte Rechtssprechung in dieser Sache gegeben hat, hat das Urteil nach wie vor Bestand.

Zitat:

Original geschrieben von mattalf


Ein Staatsanwalt klagt eigendlich nur an, spricht aber kein Urteil. Das darf der Richter machen😉 Ich habe halt schon øfters gehørt das man in dem Fall wie den Schein los ist. Hab mich auch im Netz durchgewuehlt und nix gefunden. Dann kann man ja fast von ausgehen das er wirklich Straffrei ausgeht.

So ist es. Wobei auch ein Staatsanwalt juristisch gebildet ist. 😁

@Pastaflizzer: Okay, aus Deinem knappen Beitrag

Zitat:

Original geschrieben von Pastaflizzer



Der BGH hat mal entschieden, dass das bloße starten des Motors kein Führen im Sinne des §316 StGB ist.

konnte ich nicht sicher erkennen, dass Du dasselbe Urteil meinst. 🙂

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