Alkohol 1,28 Promille und Unfall

Moin leute.
Vor 2 tagen hatte ich einen Autounfall
Mit meinen Fahrzeugen bin ich in einen LKW rein gefahren ich habe nur den Reifen des Fahrzeugen beschädigt.
Ich war unter Alkoholkonsum 1,28 Promille
Mein Führerschein würde sofort eingezogen.
Ich Besitz den deutschen Führerschein seit 5 Jahre
Ich war immer ein sehr ruhiger Fahrer habe keine Punkte in Flensburg noch nie besoffen gefahren b.zw noch keine Einträge in registriert unter Alkoholkonsum gefahren zu haben.
Das ist mein erster mal gewesen.
Hat jemand von euch die gleiche Erfahrung gemacht ?
Welch Konsequenzen kommen? auf mich zu muss ich zu MPU?
Ich bitte nur um ernst gemeint Antwort.
Ich danke euch in voraus für jede ehrliche Antwort.

120 Antworten

Vier Seiten mal wieder.

Liebe Kollegen
Ich habe bereits über diese Themen geschrieben
(Alkohol 1.28p und Unfall)
Heute ist mir von Amtsgericht ein Beschluss gekommen Ich bitte um eure Hilfe...
1.bei den alkoholtest hate ich 1,28p
In Beschluss wird nur erwähnt das ich ein blutalkohol von 0,86p
Habe was zählt
2.in den Beschluss habe ich keinen Informationen für wie lange das Führerschein weg ist wie hoch die Geldstrafe sein wird.
Was kann ich von welch Behörde noch was erwarten.?
Danke in voraus.

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Alkohol-Beschluss' überführt.]

Bild 1
Bild 2

1) Blutalkohol zählt

2) andere kennen sich damit sicher besser aus aber das ist kein Urteil. Das Verfahren läuft noch.

Aber:
Mit einem BAK von 0.86 Promille bist du glaube ich nicht im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Diese gilt glaube ich ab 1.1 Promille

Die Frage ist nun, wie viel Zeit zwischen Trunkenheitsfahrt und Blutentnahme vergangen ist und ob das hochgerechnet wird.

Es könnte also sein, dass Du mit Fahrverbot und Geldstrafe davon kommst.

Aber das sehe ich als extrem unwahrscheinlich an, weil dir der Unfall mot hoher Wahrscheinlichkeit als alkoholbedingte Ausfallerscheinung gewertet wird, womit wir wieder im Bereich einer Straftat sind

Das kann einem übrigens ab 0.3 Promille passieren, wenn es blöd läuft.

Es wird wegen des Unfalls als Straftat verfolgt. Aber nur nach 316 StGB, das bringt die etwas geringere Strafe. Rechne mit einem Jahr Sperrfrist und ca. 40 Tagessätzen.

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Zitat:

@Kai R. schrieb am 12. Oktober 2022 um 19:53:27 Uhr:


Es wird wegen des Unfalls als Straftat verfolgt. Aber nur nach 316 StGB, das bringt die etwas geringere Strafe. Rechne mit einem Jahr Sperrfrist und ca. 40 Tagessätzen.

So eine Aussage von dir zu hören erstaunt mich. Ein Unfall mit Alkohol erfüllt den Tatbestand nach 315c StGB. Der 316 kommt ab 1,1 Promille zum Tragen wenn nichts passiert.

Edit: Habe jetzt den Beschluß erst gesehen. Es wird hier erwähnt, dass zumindest der 316 zum Tragen kommt. Ermittelt wird schlußendlich wegen Gefährdung des Strassenverkehrs. Kommt man zu dem Entschluß, dass hier Ausfallerscheinungen vorliegen wird die ganze Sache nach 315c abgehandelt.

Irgendwie ist der Text des Beschlußes aber verwirrend. Man spricht von 0,86 Promille, also ohne Schaden nur eine Ordnungswidrigkeit und führt trotzdem den 316 an , der normalerweise ohne Schaden erst ab 1,1 Promille greift.

@AS60 "Der 316 kommt ab 1,1 Promille zum Tragen wenn nichts passiert"
Ja aber blutalkohol ist wenig vom 1.1p...keine Ahnung...

Es geht bei dem Beschluss doch erstmal nur um die vorläufige Entziehung der FE.

Möglicherweise hatte der TE der Sicherstellung des Führerscheins nicht zugestimmt und deswegen wurde er beschlagnahmt und es war die richterliche Entscheidung notwendig?

Zitat:

@hk_do schrieb am 12. Oktober 2022 um 21:09:31 Uhr:


Es geht bei dem Beschluss doch erstmal nur um die vorläufige Entziehung der FE.

Möglicherweise hatte der TE der Sicherstellung des Führerscheins nicht zugestimmt und deswegen wurde er beschlagnahmt und es war die richterliche Entscheidung notwendig?

Oder er hatte ihn nicht dabei. Sonst fällt mir nicht ein, warum der FS nicht sofort sichergestellt bzw. beschlagnahmt wurde. Und das wurde er ja wohl nicht. Der TE wird ja im ersten Schreiben zur Abgabe aufgefordert. Mich wundert nur, dass der 316 bei dieser Konstellation überhaupt erwähnt ist. Ist aber auch egal. Die Fleppe ist auf jeden Fall erst mal weg. Das wird auf einen Strafbefehl nach 315c hinauslaufen. Und womit? Mit recht.

@AS60 Warum 316c das ist 12-16 Monate wtf...

"Ordnungswidrigkeit (§24a StVG)0,5 Promille oder mehr: Bußgeld von 500 €, ein Monat Fahrverbot und 2 Punkte in FlensburgTrunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB)Bis 1,59 Promille:  Geldstrafe v. 45 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 9-12 MonatenAb 1,6 Promille: Geldstrafe v. 50 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist 12-15 MonatenGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Mit Sachschaden

Bis 1,59 Promille: Geldstrafe v. 50-70 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 12-16 MonatenAb 1,6 Promille: Geldstrafe v. 60-80 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 12-16 Monaten

Mit Personenschaden

Bis 1,59 Promille: Geldstrafe v. mind. 60 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist mind.12 MonatenAb 1,6 Promille: Geldstrafe v. mind. 70 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist mind. 14 Monaten. Kommt dabei ein Mensch zu Tode (§ 222 StGB), ist mit einer Freiheitsstrafe von mind. 18 Monaten und einem Führerscheinentzug von mind. 24 Monaten zu rechnen.

Zitat:

@Karlos_HH schrieb am 12. Oktober 2022 um 21:43:02 Uhr:


@AS60 Warum 316c das ist 12-16 Monate wtf...

"Ordnungswidrigkeit (§24a StVG)0,5 Promille oder mehr: Bußgeld von 500 €, ein Monat Fahrverbot und 2 Punkte in FlensburgTrunkenheit im Straßenverkehr (§ 316 StGB)Bis 1,59 Promille:  Geldstrafe v. 45 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 9-12 MonatenAb 1,6 Promille: Geldstrafe v. 50 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist 12-15 MonatenGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)

Mit Sachschaden

Bis 1,59 Promille: Geldstrafe v. 50-70 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 12-16 MonatenAb 1,6 Promille: Geldstrafe v. 60-80 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von 12-16 Monaten

Mit Personenschaden

Bis 1,59 Promille: Geldstrafe v. mind. 60 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist mind.12 MonatenAb 1,6 Promille: Geldstrafe v. mind. 70 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist mind. 14 Monaten. Kommt dabei ein Mensch zu Tode (§ 222 StGB), ist mit einer Freiheitsstrafe von mind. 18 Monaten und einem Führerscheinentzug von mind. 24 Monaten zu rechnen.

Keine Ahnung wo du diese Infos her hast. Zur Höhe von Geldstrafen oder Dauer des Entzugs kann ich nichts konkretes sagen. Da bin ich zu wenig im Stoff.

Wann welcher Paragraph zum Tragen kommt bzw. kommen kann weiß ich allerdings. Und bei dir ist das definitiv der 315 c StGB. Vermute den meintest du auch in deinem ersten Satz und nicht den nicht existenten 316 c. Was dir jetzt blüht kann dir vielleicht ein Anwalt sagen.

Ich würde auf den Wortlaut des Schreibens nicht zu viel geben. Das ist vermutlich Massengeschäft: einmal schnell bestätigt, dass die Beschlagnahme des Führerscheins richtig war und die FE vorläufig entzogen wird, damit der Betroffene bis zum Verfahren nicht fahren darf. Fertig, den nächsten Vorgang bitte.

Vielleicht hat sich da einfach jemand beim Zusammensetzen der Textbausteine nicht genug Mühe gegeben.

Kann es sein, dass eine große Zeitspanne zwischen Trunkenheitshmfahrt und Blutentnahme liegt, hochgerechnet wird und deswegen trotz 0.86 Promille Paragraph 316 zum Tragen kommt?

Was die Veschlagnahme angeht:
Könnte es sein, dass aufgrund doppelter Staatsbürgerschaft oder ähnlichem vielleicht davon ausgegangen wird, dass der TE im Besitz mehrerer Führerscheindokumente war?
(Nur eine Vermutung)

@Karlos_HH
Mach Dich mal nicht verrückt. Nach allem was Du bisher geschildert hast, solltest Du nach wie vor mit einer Strafe rechnen, wie sie von Anfang an bspw. von Kai R. bereits genannt wurde.

Aufgrund des Unfalls ist mit einer Behandlung als OWi (3 Monate Fahrberbot + 500 EUR) nicht zu rechnen. Selbst unter 0.5 Promille würde das schwierig obwohl man dann theoretisch legal ein KFZ führen dürfte.

Das Schwärzen würde ich nochmal üben. 😉

Gruß Metalhead

Zitat:

@Dr.OeTzi schrieb am 13. Oktober 2022 um 07:46:34 Uhr:


Selbst unter 0.5 Promille würde das schwierig obwohl man dann theoretisch legal ein KFZ führen dürfte.

Aber nur wenn man keine Ausfallerscheinungen zeigt.

Zitat:

@Hannes1971 schrieb am 13. Oktober 2022 um 08:56:20 Uhr:



Zitat:

@Dr.OeTzi schrieb am 13. Oktober 2022 um 07:46:34 Uhr:


Selbst unter 0.5 Promille würde das schwierig obwohl man dann theoretisch legal ein KFZ führen dürfte.

Aber nur wenn man keine Ausfallerscheinungen zeigt.

Richtig - deswegen habe ich ja geschrieben:

Zitat:

@Dr.OeTzi schrieb am 13. Oktober 2022 um 07:46:34 Uhr:


Aufgrund des Unfalls ist mit einer Behandlung als OWi (3 Monate Fahrberbot + 500 EUR) nicht zu rechnen. Selbst unter 0.5 Promille würde das schwierig obwohl man dann theoretisch legal ein KFZ führen dürfte.

Der Satz ist also klar im Kontext zu sehen - Daher bitte vollständig zitieren 😉

Auch weiter oben habe ich bereits darauf hingewiesen:

Zitat:

@Dr.OeTzi schrieb am 12. Oktober 2022 um 17:53:15 Uhr:


Mit einem BAK von 0.86 Promille bist du glaube ich nicht im Bereich der absoluten Fahruntüchtigkeit. Diese gilt glaube ich ab 1.1 Promille

[...]

Es könnte also sein, dass Du mit Fahrverbot und Geldstrafe davon kommst.

Aber das sehe ich als extrem unwahrscheinlich an, weil dir der Unfall mit hoher Wahrscheinlichkeit als alkoholbedingte Ausfallerscheinung gewertet wird, womit wir wieder im Bereich einer Straftat sind

Das kann einem übrigens ab 0.3 Promille passieren, wenn es blöd läuft.

Egal wie herum man es dreht - eine OWi ist im beschriebenen Fall extrem unwahrscheinlich - insbesondere, da zwischen TF und Blutentnahme liegender Zeitraum auf BAK heraufgerechnet werden könnte.

Aber andererseits ist auch sehr unwahrscheinlich, dass der TE mehr zu erwarten hat, als hier bereits mehrfach prognostiziert.

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