ForumVersicherung
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Achtung: Versicherungsbetrug bei Glaschäden mit Selbstbeteiligung !

Achtung: Versicherungsbetrug bei Glaschäden mit Selbstbeteiligung !

Themenstarteram 2. April 2005 um 10:47

Hallo zusammen,

da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.

Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.

Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.

Zitat:

Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.

Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.

Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.

Aus den Gründen:

Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....

Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.

Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.

So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.

Beste Antwort im Thema
Themenstarteram 2. April 2005 um 10:47

Hallo zusammen,

da hier im Forum immer wieder zu hören ist, dass viele Betriebe auf die Selbstbeiteiligung beim Scheibenaustasch verzichten, sshe ich mich veranlasst euch folgenden Gerichtsurteil zur Verfügung zu Stellen.

Denn hierbei wird der Tatbestand des Betruges durch den Kunden, also Ihr, und der Mithilfe zum Betrug durch den Betrieb gegeben.

Dies gilt nicht bei einer Steinschlagreparatur, da dort die Versicherungen auf die Selbstbeteiligung verzichten.

Zitat:

Nach einer Entscheidung des Langerichts Mannheim vom 13.08.2004 (AZ 7 O 19/04) stellt es einen Verstoß gegen die guten Sitten dar, wenn ein Unternehmen für den Austausch der defekten Windschutzscheibe die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung als individuellen Preisnachlass anbietet. Die Aktion ist nach dem Langreicht Mannheim darauf ausgerichtet, den Kunden dabei behilflich zu sein, bei ihrer Teilkaskoversicherung einen tatsächlich so nicht entstandenden Schaden abzurechnen.

Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbung einer Autoglaserei, die u. a. damit geworben hat, beim Austausch einer Windschutzscheibe dem Kunden einen Gutschein auszuhändigen, der sich über die Summe von 150,00 Euro bei Vorliegen einer Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung belief. Gegenüber der Versicherung wurde im Rahmen der Abrechnung jedoch nicht darauf hingewiesen, dass dem Kunden ein derartiger Nachlass in Höhe von 150,00 Euro eingeräumt wurde.

Das Langreicht Mannheim war der Auffassung, dass die Werbung und die Durchführung der Aktion wegen Teilnahme an einer unerlaubten Handlung wettbewerbswidrig im Sinne der §§ 3, 4 Nr. 11 UWG war.

Aus den Gründen:

Durch die Werbung und die Durchführung der beworbenen Aktion erlangt die Beklagte einen sittenwidrigen Vorsprung durch Rechtsbruch. Denn durch die Vorlage der Rechnung, die den von dem Versicherungsnehmer (wegen des Verzichts durch die Beklagte) tatsächlich nicht geschuldeten Betrag ausweist, wird die Versicherung darüber getäuscht, wie hoch der vom Versicherungsnehmer tatsächlich entstandene Schaden ist. Es kann davon nicht ausgegangen werden, dass es der Versicherung insoweit nicht darauf ankommt, ob der Kunde den Betrag in Höhe der Selbstbeteiligung tatsächlich bezahlt hat. Denn gemäß § 13 Abs. 9 der Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) in der Fassung vom 15.11.2002 wird in der Fahrzeugteil- und Vollversicherung der "Schaden" abzüglich einer vereinbarten Selbstbeteiligung ersetzt. Insoweit ist davon auszugehen, dass hierunter der für die Herstellung erforderliche Geldbetrag fällt. ....

Es kommt nicht auf die Verhältnisse einer konkreten Versicherung an, Insoweit ist entscheidend, dass es Versicherungen gibt, die nur deshalb den in der Rechnunmg ausgewiesenene Betrag abzüglich der Selbstbeteiligung zahlen, weil sie davon ausgehen, dass es sich hierbei um den tatsächlich von dem Kunden zu erbringenden Betrag handelt. Bei diesem Sachverhalt ist ein Betrug im Sinne des § 263 StGB gegeben.

Darüber hinaus ist die angegriffene Werbung auch gemäß §§ 3,4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit §1 Preisabgabenverordnung zu beanstanden, da in der beanstandeten Werbung nicht der Preis angegeben wird, den die Beklagte von der Kraftfahrtversicherung letztendlich erhält. ...

Zweck der Preisangabenverordnung ist es, Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Vergleichsmöglichkeiten die Stellung des Verbrauchers gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken. Diesem Zweck wird nur dann Rechnung getragen, wenn der Endabnehmer den Betrag erfährt, der insgesamt als Gegenleistung für die Ware, das Werk oder die Dienste des jeweiligen Anbieters aufzubringen ist. Besonderheiten, die nur für Einzelpersonen oder bestimmte Kundengruppen gelten, dürfen demnach nicht allein Gegenstand der Preisangabe oder der Werbung sein. Ein effektiver Vergleich der Preise verschiedener Autoglasereien untereinander, auf den es hier ankommt, ist nur bei einer einheitlichen und für alle Autoglasereiene maßgeblichen Ausgangsgröße möglich. Als solche ist der Stückzahlerpreis anzusehen. Auf diesen Preisvergleich ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er kaskoversichert ist, angewiesen, da er entscheiden muss, ob er - unter Verlust des Schadenfreiheitsrabattes - seine Versicherung in Anspruch nimmt oder selbst zahlt.

So nun kann sich jeder überlegen, ob er sein Auto bei einem Betrieb reparieren lassen will, der seine Kunden zur Begehung einer Strefttat anstiftet, und halt angeblich 150,00 Euro spart, oder ob er lieber einen seriösen Betrieb aufsucht und seine Selbstbeteiligung bezahlt.

310 weitere Antworten
Ähnliche Themen
310 Antworten
am 17. Mai 2010 um 14:34

Zitat:

Original geschrieben von go-4-golf

Bei Versicherung soll nicht nachgefragt werden, wie zwischen Versicherung und Glaser abgerechnet wird. Das ist für Versicherungsnehmer völlig egal. 

Versicherung soll gefragt werden, ob es bei ihnen eine der DEVK vergleichbare Regelung gibt, und wenn ja, welche Firmen mit ihnen zusammenarbeiten.

Wie kommt man darauf nachzufragen? Ganz einfach:  Rechtmäßige Verringerung des Eigenanteiles.

...Du hast es immer noch nicht verstanden:

Wie kommt man überhaupt (also ohne mit Versicherungen zu tun zu haben und ohne den Kontext dieses Threads, oder des Internets im Allgemeinen) darauf , dass es rechtmäßige und unrechtmäßige Varianten gibt?

Es gibt genügend Versicherungen, die KEINE Regelung wie die DEVK haben ...aber trotzdem schreiben, dass man bei einem Glasbruchfall direkt zu einem der Betriebe gehen kann, die direkt mit der jeweiligen Versicherung abrechnen.

Also nochmal: Wie komme ich überhaupt darauf, dass ich was nachfragen muß???

Gruß!

Wenn die Werkstatt mit der Versicherung eine Vereinbahrung hat die es ermöglicht das dem Kunden ein Teil der Selbstbeteiligung erlassen wird ist das selbstverfreilich kein Versicherungsbetrug sondern Marketing.

Was aber unabhängig der ganzen Konstellationen nicht übersehen werden sollte ist das die Wahrscheinlichkeit das der Kunde dabei übern Tisch gezogen wird. Die Versicherung wird nicht mehr zahlen wollen als sie muß und die kennen die Einkaufspreise und die Werkstatt kann auch nicht vom draufzahlen leben,auch wenn das Geschäftsleute gerne behaupten.:D Denn jede gute Firma legt bei ihren Geschäften drauf wenn man ihnen das abkaufen würde.

Wenn also die Werkstatt die Selbstbeteiligung übernimt kann das bedeuten das der Chef nicht rechnen kann,die Versicherung beschissen wird oder der Kunde da er eine Scheibe deutlich schlechterer Qualität bekommt als er glaubt zu erhalten und die Versicherung bezahlt. Oder ein Teil der 150 Eier wird an der Arbeitsleistung eingespart.Anstatt das ganze sauber und ordendlich in zB 3 Stunden zu erledigen wird es schnell und schlampig in einer Stunde durchgezogen und die Scheibe eine Preisklasse tiefer bezogen.

Ein Kunde eines Bekannten hat seine Zusammenarbeit mit einer Autoglaserkette nach relativ kurzer Zeit wieder beendet,zuviele Reklamationen über die Qualität der Scheiben.

Jetzt verbaut er wieder Originalteile,rechnet korrekt die Selbstbeteiligung ab und hat sogar mehr Kunden als früher die Scheiben wechseln lassen und diese Kunden kommen mit hochwertigeren Autos.Oder kurz gesagt,seine jetzigen Kunden sch...en auf 150€ wenn sie dafür anständige Qualität bei der Scheibe und der Arbeit bekommen.

Moin,

ich sollte dann darauf kommen, wenn etwas anders läuft als es in meinem abgeschlossenen Vertrag vereinbart wurde.

Ich habe eine TK mit 150,- EUR SB und der Betrieb möchte z.B. das Geld nicht von mir haben oder gibt mir in gleichem Umfang einen Gutschein, dann sollte ich vielleicht schon einmal bei meiner Versicherung nachfragen, weil vertraglich ja etwas anderes vereinbart wurde.

Frage ich bei dieser für mich doch erkennbar abweichenden Handhabung nicht nach, so begehe ich, wie richterlich ja inzwischen mehrfach gerurteilt, einen Betrug.

Beste Grüße

am 17. Mai 2010 um 14:42

Zitat:

Original geschrieben von RolandHB1

Zitat:

Original geschrieben von understatement

PS: Bei einem Rechnungsbetrag von z.B. 750,- Euro zahlt die Versicherung am Ende unter 300,- Euro ...nur mal so als Tip...

... woher hast Du Deine Zahlen und warum kann ich das so nicht bestätigen, wenn ich mir die Zahlungen meines Unternehmens ansehe?

Beste Grüße

...tja Roland ...Du bist auch so ein schlauer Pfiffikus, der mit kaufmännischen Termini spielt... *lach* ...natürlich sind eure Zahlungen erstmal höher ...aber wenn man die RÜCKzahlungen (volumenabhängig am Jahresende), Jahresbonuse und Verrechnungen (OK, das sind ganz andere Worte) im Zusammenhang mit Leistungen bei Versicherungsfällen mit Werkstattbindung so betrachtet ...nun ja...

Gruß!

... Du stellst hier sehr abenteuerliche Behauptungen auf.

Ich wiederhole meine Frage nach der Quelle Deiner Aussagen, denn diese Rückvergütungen sind mir im Autoglasbereich nicht bekannt.

Beste Grüße

Themenstarteram 17. Mai 2010 um 14:49

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von understatement

Wie kommt man überhaupt (also ohne mit Versicherungen zu tun zu haben und ohne den Kontext dieses Threads, oder des Internets im Allgemeinen) darauf , dass es rechtmäßige und unrechtmäßige Varianten gibt?

Es gibt genügend Versicherungen, die KEINE Regelung wie die DEVK haben ...aber trotzdem schreiben, dass man bei einem Glasbruchfall direkt zu einem der Betriebe gehen kann, die direkt mit der jeweiligen Versicherung abrechnen.

Also nochmal: Wie komme ich überhaupt darauf, dass ich was nachfragen muß???

Man kommt einfach darauf, indem man seine Versicherungsbedingungen liesst. Schliesslich hat man ja auch dafür unterschrieben, dass man sie gelesen und VERSTANDEN hat.

am 17. Mai 2010 um 14:56

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister

Zitat:

Original geschrieben von understatement

Wie kommt man überhaupt (also ohne mit Versicherungen zu tun zu haben und ohne den Kontext dieses Threads, oder des Internets im Allgemeinen) darauf , dass es rechtmäßige und unrechtmäßige Varianten gibt?

Es gibt genügend Versicherungen, die KEINE Regelung wie die DEVK haben ...aber trotzdem schreiben, dass man bei einem Glasbruchfall direkt zu einem der Betriebe gehen kann, die direkt mit der jeweiligen Versicherung abrechnen.

Also nochmal: Wie komme ich überhaupt darauf, dass ich was nachfragen muß???

Man kommt einfach darauf, indem man seine Versicherungsbedingungen liesst. Schliesslich hat man ja auch dafür unterschrieben, dass man sie gelesen und VERSTANDEN hat.

...und da steht dann drin

"andere Versicherungen machen sowas und dort ist das dann OK, aber bei uns nicht"

...oder wie?

Gruß!

Themenstarteram 17. Mai 2010 um 15:00

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von understatement

...und da steht dann drin

"andere Versicherungen machen sowas und dort ist das dann OK, aber bei uns nicht"

...oder wie?

Dort steht zum Beispiel bei der DEVK, dass sich beim Austausch der Frontscheibe durch eine Partnerwerkstatt der Selbstbehalt von 150 Euro auf 75 Euro reduziert.

Da hier die Versicherung selbst dies vertragsmässig vorsieht, kann es demnach auch kein Versicherungsbetrug sein.

Zitat:

Original geschrieben von understatement

Zitat:

 

Wie kommt man überhaupt (also ohne mit Versicherungen zu tun zu haben und ohne den Kontext dieses Threads, oder des Internets im Allgemeinen) darauf , dass es rechtmäßige und unrechtmäßige Varianten gibt?

 

Es gibt genügend Versicherungen, die KEINE Regelung wie die DEVK haben ...aber trotzdem schreiben, dass man bei einem Glasbruchfall direkt zu einem der Betriebe gehen kann, die direkt mit der jeweiligen Versicherung abrechnen.

 

Also nochmal: Wie komme ich überhaupt darauf, dass ich was nachfragen muß???

 

Gruß!

Wenn eine Schadenssache anders als in den Versicherungsbedingungen vereinbart geregelt wird,  dann hält man Rücksprache mit Versicherung. So macht man es immer, wenn die Regelung zum eigenen Nachteil ist, sollte man aber auch machen, wenn man durch diese Regelung einen offensichtlich ungerechtfertigten Vorteil erhält.

 

O.

 

 

am 17. Mai 2010 um 15:03

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister

Hallo zusammen,

Zitat:

Original geschrieben von Autoglasmeister

Zitat:

Original geschrieben von understatement

...und da steht dann drin

"andere Versicherungen machen sowas und dort ist das dann OK, aber bei uns nicht"

...oder wie?

Dort steht zum Beispiel bei der DEVK, dass sich beim Austausch der Frontscheibe durch eine Partnerwerkstatt der Selbstbehalt von 150 Euro auf 75 Euro reduziert.

Da hier die Versicherung selbst dies vertragsmässig vorsieht, kann es demnach auch kein Versicherungsbetrug sein.

...nöhhhh, das steht da nicht drin *grins* ...na gut, vielleicht bei ganz neuen Verträgen (aber auch da bezweifele ich, dass in Versicherungebedingungen Zhalen in konkreten Euro drinsthen)

Gruß!

 

Zitat:

Original geschrieben von understatement

...nöhhhh, das steht da nicht drin *grins* ...na gut, vielleicht bei ganz neuen Verträgen (aber auch da bezweifele ich, dass in Versicherungebedingungen Zhalen in konkreten Euro drinsthen)

Gruß!

... doch tut es:

im Dokument http://www.devk.de/download/pdf/bedingungen/devk-42032.pdf auf Seite 14 unten Links der Punkt A 2.12.2

Ich wiederhole mich: bitte nicht nur Behauptungen aufstellen, sondern auch durch entsprechende Quellen belegen!

Beste Grüße

 

am 17. Mai 2010 um 15:19

Zitat:

Original geschrieben von RolandHB1

Zitat:

Original geschrieben von understatement

...nöhhhh, das steht da nicht drin *grins* ...na gut, vielleicht bei ganz neuen Verträgen (aber auch da bezweifele ich, dass in Versicherungebedingungen Zhalen in konkreten Euro drinsthen)

Gruß!

... doch tut es:

im Dokument http://www.devk.de/download/pdf/bedingungen/devk-42032.pdf auf Seite 14 unten Links der Punkt A 2.12.2

Ich wiederhole mich: bitte nicht nur Behauptungen aufstellen, sondern auch durch entsprechende Quellen belegen!

Beste Grüße

...OK, dort steht tatsächlich der Betrag ...aber ich lese da nichts von "ATU", "Cargalsss", etc. ...und "Partnerwerkstatt" ist für einen normal denkenden Menschen jede Werkstatt, die sich authorisiert ein DEVK Firmenlogo an die Tür hängt, oder?

Gruß!

... im ersten Halbsatz bei der Reparatur steht noch "nach unserer Vermittlung", so würde ich für den zweiten Absatz (beim Tausch) auch zunächst an deren Vermittlung glauben, auch wenn es formaljuristisch nicht korrekt ist, da es nicht explizit erwähnt wurde.

Trotzdem wäre es aus Sicht eines normalen Verbrauchers wohl so, dass ich bei der DEVK anrufe und nach einer Partnerwerkstatt frage.

So habe ich das damals übrigens auch für meine Eltern gemacht, die bei der Allianz24 versichert waren und nach einem VK-Schaden den Schadenservice mit Gratisersatzfahrzeug nutzen wollten, den es nur bei Nutzung der Partnerwerkstatt gab. Ich wäre nicht auf die Idee gekommen verschiedene Betriebe anzusprechen und zu fragen, ob sie Partnerwerkstatt sind ;)

Beste Grüße

am 17. Mai 2010 um 15:26

Zitat:

Original geschrieben von understatement

PPS: ...Harry, Harry ...ich sehe gerade, dass Du scheinbar was mit Versicherungen zu tun hast...

was du nicht alles siehst. aber auch da liegst du falsch.

ok, nicht ganz, denn ich habe natuerlich auch versicherungen. in soweit richtig, wenn auch nicht so gemeint.

Es ist doch eigentlich völlig logisch, wann eine Selbstbeteiligung zu zahlen ist und wann nicht. Auch die Regelung der DEVK, die Verträge mit verschiedenen Werkstätten hat und dann die Selbstbeteiligung bei Nutzung dieser Werkstätten verringert, ist völlig logisch.

Ich finde es immer wieder erstaunlich, wie sehr doch die Intelligenz der Leute offenbar schwindet, wenn sie die SB nicht zahlen müssen und dann plötzlich ein Schreiben vom Anwalt mit dem Wort "Betrug" ins Haus flattert. Auf einmal hält es dann jeder für selbstverständlich, dass ihm die Selbstbeteiligung von der Werkstatt nicht in Rechnung gestellt wurde. Vor Gericht zieht dieses dumm stellen aber leider nicht - und das ist auch gut so.

Deine Antwort
Ähnliche Themen
  1. Startseite
  2. Forum
  3. Wissen
  4. Versicherung
  5. Achtung: Versicherungsbetrug bei Glaschäden mit Selbstbeteiligung !