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Abschleppen abgemeldetes Auto mit Abschlepphund-Brille-Achse, auf Autobahn möglich, von A nach B

Themenstarteram 15. April 2015 um 9:15

Es gibt die sogenannten Abschleppachsen-Hund-Brille, wie auch immer sie genannt werden mögen. Alle haben eines gemeinsam, sie sind leicht und klein, ohne einen Tüv, Zulassung, Versicherung zu brauchen!

Nachteil dürfte sein, das man damit nicht ein abgemeldetes Auto von A nach B ziehen darf, welches nicht zugelassen ist, ohne Tüv!? Denke laut dem neuesten Kurzzeitkennzeichengesetz, darf man einen Pkw ohne HU/Tüv nur noch zur nächst gelegenen Werkstatt, oder einem Tüv-Prüfzentrum fahren, wenn man der Versicherung, Zulassungsstelle eine Bescheinigung des Tüv,s, oder der Werkstatt vorlegt, wo besagt das man genau hierfür die Kurzzeitkennzeichen brauchen würde.

Mit einer Abschleppstange/Abschlepphund, darf nur im Notfall ein noch zugelassenes Fahrzeug von der Autobahn die nächst gelegene Abfahrt von der Autobahn zur nächsten Werkstatt ansteuern.

Soweit ich bis jetzt recherschiert habe, taugt eine Abschleppachse/Hund nicht zum Befördern eines abgemeldeten Pkw,s ohne Tüv von A nach B! Denn wenn das überhaupt erlaubt sein sollte, dann über Landstraße? Soweit ich bis jetzt meinen Wissensstand erweitert habe, dürfte das auch nur mit einer Abschleppgenehmigung erfolgen, zur nächten Werkstatt, Verschrotter! Hier noch mal ein Gesetzestext den ich fand, was man mit Abschleppachse darf und was nicht! Würde mich freuen, wenn jemand was genaues weiss und zwar fundiert, keine Vermutungen?

Regelungen für das Abschleppen aus gesetzlichen Vorschriften

§ 1 Straßenverkehrsordnung (StVO):

Es besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

§ 15a StVO:

Beim Abschleppen eines auf der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeuges ist die Autobahn bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen.

Beim Abschleppen eines außerhalb der Autobahn liegengebliebenen Fahrzeuges darf nicht in die Autobahn eingefahren werden. Während des Abschleppvorganges haben beide Fahrzeuge Warnblinklicht einzuschalten. Krafträder dürfen nicht abgeschleppt werden.

§ 3 Abs. 1 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV):

Das abgeschleppte Fahrzeug (bbH > 6 km/h) muss behördlich zugelassen sein (sollte es in Etappen abgeschleppt werden, kann es zwischenzeitlich außer Betrieb gesetzt werden).

§ 10 FZV / § 64b StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse, muss an dieser während der Leerfahrt das

Kennzeichen des Zugfahrzeuges als Wiederholungskennzeichen (ohne Siegel und HUPlakette)angebracht sein.

§ 6 Abs. 1 Fahrerlaubnisverordnung (FEV):

Beim Abschleppen genügt für den Fahrer des abschleppenden Fahrzeuges die

Fahrerlaubnisklasse mit der das Fahrzeug solo zu führen ist. Der Fahrzeuglenker des abgeschleppten Fahrzeuges muss nicht im Besitz einer Fahrerlaubnis sein, er muss geistig und körperlich geeignet und des Lenkens kundig sein.

§ 22a Abs. 1 Nr. 6 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO):

Abschleppeinrichtungen wie Abschleppachsen, Abschleppstangen und Abschleppseile

unterliegen nicht der Bauartgenehmigungspflicht.

§ 30 StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse muss diese so gebaut und ausgerüstet sein, dass niemand geschädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt wird. Wichtig ist die sichere Befestigung aller Teile die der Gefahr des Verlierens während der Fahrt ausgesetzt sind.

§ 31 StVZO:

Bei Verwendung einer Abschleppachse muss diese so beschaffen sein, dass die

Verkehrssicherheit der miteinander verbundenen Fahrzeuge nicht leidet. Der Fahrer des schleppenden Fahrzeuges muss geeignet sein. Die Verantwortung hat dafür der Fahrzeughalter.

§ 32 StVZO:

Die Länge von Zügen unterliegt bei einer Abschleppfahrt keiner Regelung.

Bei Verwendung einer Abschleppachse wird aus Gründen der Verkehrssicherheit empfohlen, dass deren Breite 2,55 Meter nicht übertrifft.

§ 32a StVZO:

Die Anzahl der Anhänger unterliegt bei einer Abschleppfahrt keiner Regelung.

§ 34 StVZO:

Das max. zulässige Gesamtgewicht von Zügen (38 Tonnen) kann mit dem „Abschleppzug“ überschritten werden. Ebenso ist der für Züge vorgeschriebene Mindestabstand von der letzten Achse des Zugfahrzeuges zur ersten Achse des abgeschleppten Fahrzeuges unbeachtlich. Bei Verwendung einer Abschleppachse, ist die vom Hersteller angegebene Tragkraft zu beachten.

§ 35 StVZO:

Die Vorschrift über die Mindestmotorleistung (des abschleppenden Fahrzeuges) bleibt unberücksichtigt.

§ 38 & 41 StVZO:

Bei der Verwendung eines Abschleppseiles müssen Lenkung und Bremsen, bei der

Verwendung einer Abschleppstange muss die Lenkung des zu ziehenden Fahrzeuges intakt sein. Bei Verwendung einer Abschleppachse müssen weder Lenkung noch Bremsen funktionieren. Die Abschleppachse muss nicht mit eigener Bremsanlage ausgestattet sein. Sie sollte jedoch z. B. mit einer Auflaufbremse ausgerüstet sein, wenn die mitzuführende Last über der Gewichtsgrenze üblicher PKW liegt (max. 3500 kg)

§ 42 StVZO:

Die Vorschriften bezüglich der Anhängelasten bleiben unberücksichtigt.

§ 43 Abs. 3 StVZO:

Bei Verwendung von Abschleppstangen oder Abschleppseilen darf der lichte Abstand vom ziehenden zum gezogenen Fahrzeug nicht mehr als 5 Meter betragen. Sie sind ausreichend erkennbar zu machen, z. B. durch eine rote Fahne/ Lappen. Die betriebssichere Verbindung der Fahrzeuge muss leicht und gefahrlos möglich sein, dies gilt auch bei Verwendung von Abschleppachsen.

§ 53 Abs. 8 StVZO:

Sollte das Abschleppen mittels Abschleppwagen oder Abschleppachse vorgenommen

werden, müssen Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler und Fahrtrichtungsanzeiger, z. B. auf einem zusätzlichen Leuchtenträger, am abgeschleppten Fahrzeug angebracht sein. Diese müssen vom abschleppenden Fahrzeug aus betätigt werden können.

Abschlepphund-nr-2
Abschlepphund
Beste Antwort im Thema
am 16. April 2015 um 7:32

Abschleppen ist eine reine Nothilfemaßnahme, um ein im öffentlichen Verkehrsraum durch technischen Defekt liegengebliebenes Fahrzeug wegzuschaffen, zB. um eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu beseitigen.

Alles andere neben Beamen oder dem Verladen auf einen "echten" Anhänger oder Transporter, ist Schleppen. Dies ist genehmigungspflichtig und welche Anforderungen dann eingehalten werden müssen, steht in der Genehmigung.

Zur Frage mit "Abschleppen abgemeldetes Auto ..." ein deutliches und uneingeschränktes nein. Abgemeldet bedeutet immer ein genehmigungspflichtiges Schleppen, da ein "im öffentlichen Verkehrsraum durch technischen Defekt liegengebliebenes Fahrzeug" als Ausgangssituation für eine berechtigte Nothilfemaßnahme nicht vor liegt.

Somit ist es auch völlig unerheblich, ob mit Hund-Brille-Achse, Stange, Seil, Kraftfeld, ... oder ob man dann "nur Landstraße" fährt.

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Dieser Thread dürfte ja all deine Fragen und Erfahrungen bündeln. Daher würde ich dich bitten, zukünftig in diesem Thread zu dem Thema zu bleiben und keine weiteren "Leichen" zu dem Thema auszugraben.

Gruß

BMWRider

MT-Moderation

Grundsätzlich hast Du aber Recht. Abschleppen (=Nothilfe) geht mit der Brille, Schleppen (Transport) nur mit Genehmigung (die man nicht bekommt).

Zitat:

@BMWRider schrieb am 15. April 2015 um 18:42:58 Uhr:

Dieser Thread dürfte ja all deine Fragen und Erfahrungen bündeln. Daher würde ich dich bitten, zukünftig in diesem Thread zu dem Thema zu bleiben und keine weiteren "Leichen" zu dem Thema auszugraben.

Gruß

BMWRider

MT-Moderation

Versteh ich nun nicht??

War da vorher was??

 

edit;

OK, gefunden alles palletti (wieso kann man hier nicht wieder löschen wenn es sein soll??)

am 16. April 2015 um 7:32

Abschleppen ist eine reine Nothilfemaßnahme, um ein im öffentlichen Verkehrsraum durch technischen Defekt liegengebliebenes Fahrzeug wegzuschaffen, zB. um eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu beseitigen.

Alles andere neben Beamen oder dem Verladen auf einen "echten" Anhänger oder Transporter, ist Schleppen. Dies ist genehmigungspflichtig und welche Anforderungen dann eingehalten werden müssen, steht in der Genehmigung.

Zur Frage mit "Abschleppen abgemeldetes Auto ..." ein deutliches und uneingeschränktes nein. Abgemeldet bedeutet immer ein genehmigungspflichtiges Schleppen, da ein "im öffentlichen Verkehrsraum durch technischen Defekt liegengebliebenes Fahrzeug" als Ausgangssituation für eine berechtigte Nothilfemaßnahme nicht vor liegt.

Somit ist es auch völlig unerheblich, ob mit Hund-Brille-Achse, Stange, Seil, Kraftfeld, ... oder ob man dann "nur Landstraße" fährt.

Themenstarteram 17. April 2015 um 9:55

So ist das richtig geantwortet, kein Halbwissen, wie viele hier verbreiten, sondern fachkundige Auskünfte sind erwünscht, die auch weiterhelfen und keine reine vermutungen, spekulationen! Deswegen war der Thread auch noch nicht vollumfänglich, zufriedenstellend beantwortet gewesen. Soviel zu Kellerleichen! Im Internet werden viele von den sogen. Abschlepphunden zum Verkauf angeboten, leider fast immer mit falschen Angaben zum Verwendungszweck! Ich wollte mir so ein Teil kaufen, dank schwer zu findenden, verlässlichen Infos, habe ich mich lange suchend die Infos gesammelt und wollte die euch nicht vorenthalten. Deine Aussage ist eine der wenigen, welche dem geneigten Käufger die Rechtslage richtig widerspiegeln und den Betrügern den Verkauf erschweren. Das nenne ich Hilfe!

@Dramaking schrieb am 16. April 2015 um 09:32:44 Uhr:

Abschleppen ist eine reine Nothilfemaßnahme, um ein im öffentlichen Verkehrsraum durch technischen Defekt liegengebliebenes Fahrzeug wegzuschaffen, zB. um eine Gefährdung für andere Verkehrsteilnehmer zu beseitigen.

Alles andere neben Beamen oder dem Verladen auf einen "echten" Anhänger oder Transporter, ist Schleppen. Dies ist genehmigungspflichtig und welche Anforderungen dann eingehalten werden müssen, steht in der Genehmigung.

Zur Frage mit "Abschleppen abgemeldetes Auto ..." ein deutliches und uneingeschränktes nein. Abgemeldet bedeutet immer ein genehmigungspflichtiges Schleppen, da ein "im öffentlichen Verkehrsraum durch technischen Defekt liegengebliebenes Fahrzeug" als Ausgangssituation für eine berechtigte Nothilfemaßnahme nicht vor liegt.

Somit ist es auch völlig unerheblich, ob mit Hund-Brille-Achse, Stange, Seil, Kraftfeld, ... oder ob man dann "nur Landstraße" fährt.

am 27. Januar 2016 um 17:11

Hallo, ich sehe daß so, ob ich als hilfsbereiter Kraftfahrer ein liegengebliebenes KFZ mit Seil, Stange oder besagter Achse abschleppe,dürfte doch wohl egal sein. Außerdem darf ich mit meinem Führerschein bis 7,5 t fahren. Somit auch alles andere,was sich innerhalb dieser Lastgrenze befindet, oder nicht ? Ich habe mir so eine Abschleppachse zugelegt. Mit Auflaufbremse. Meines Wissens gibt es auch sowas wie Bestandsschutz.

Mit freundlichen Grüssen

B. Knauer

@ Legacy3: Und welcher "Bestandsschutz" soll hier Deiner Meinung nach die geltende (eindeutige) Rechtslage aushebeln?

Abschleppen im Sinne der Nothilfe darfst Du ja auch mit der Brille. Schleppen ohne Sondergenehmigung nicht.

Hallo, Lagacy3,

Zitat:

@Legacy3 schrieb am 27. Januar 2016 um 18:11:11 Uhr:

Hallo, ich sehe daß so, ob ich als hilfsbereiter Kraftfahrer ein liegengebliebenes KFZ mit Seil, Stange oder besagter Achse abschleppe,dürfte doch wohl egal sein.

grundsätzlich hast Du mit dieser Aussage recht.

Sie geht jedoch am Thema vorbei, denn der TE wollte wissen, ob er damit ein nicht zugelassenes Fahrzeug abschleppen darf.

Solltest Du als hilfsbereiter Kraftfahrer also auf der Autobahn zu einem Pannen - Fahrzeug ohne Zulassung kommen, sollten gleich alle Alarmglocken angehen, denn das dürfte ja rechtlich kaum möglich sein.

Selbst Abschleppdienste dürfen keine nicht zugelassenen Fahrzeuge auf der Brille oder mit der Abschleppstange von A nach B schleppen, z. B. für eine KFZ - Werkstatt, sondern müssen das Fahrzeug ordnungsgemäß aufladen.

Viele Grüße,

Uhu110

Kommt aber auch darauf an, was dieses "B" dann ist

Hab bei der Abrwrackprämie 2009 (etwas verlogen "Umweltprämie" genannt) nämlich mal Nachbar's abgemeldeten E30 (G-Kat Euro 2) ausgeschlachtet (schade drum, war in besserem Zustand als meiner, aber seine Frau wollte unbedingt was mit Klima) und anschließend (mit Stange, aber is ja durchaus vergleichbar zum "Hund") zum VW-Händler abgeschleppt (abgeschleppt, war ja nimmer fahrtüchtig).

Schwupps war kurz vor'm Ziel die Polizei hintendran und hat uns einen Vortrag gehalten wegen

--- Schleppen ohne Schleppgenehmigung (LKW-Führerschein hab ich allerdings, sonst wär das auch noch dazugekommen)

--- Verstoß gegen Pflichtversicherungsgesetz

--- Steuerhinterziehung Kfz-Steuer

---> meine Gegenargumente (siehe unten) wollt' er nicht akzeptieren ---> Anzeige.

Hab dann im Schreiben als Beschuldigter an den Staatsanwalt die Begründungen

--- Abschleppen, weil nicht mehr fahrtüchtig. ("Fahrtüchtig" wär's Schleppen gewesen, aber ein Auto ist ja trotzdem schnell mal "nicht fahrtüchtig" gemacht ;-) )

--- Verbringen eines abgemeldeten Fahrzeugs zum endgültigen Standort/Verwertungsort (Mindestanforderung des inzahlungnehmenden VW-Händlers : rollfähige Karosserie mit Fahrgestellnummer, Rest durfte fehlen) ausdrücklich erlaubt (gibt da eine schöne Aufstellung im www., was geht und was nicht, finde nur leider die entsprechende Seite nimmer, die alte PC-Festplatte zickt rum), solang nicht mehr als etwa 50 km, darüber wär's dann doch Schleppen und kein Abschleppen mehr.

--- Zählt versicherungstechnisch dann als "Ladung des ziehenden Fahrzeugs" (so wie überstehende Ladung mit rotem Fähnchen dran etwa oder eben dieser "Hund")

--- Selbst eine mögliche Steuerhinterziehung für die paar Minuten/5 km wäre im ct-Bereich gewesen. Ok, geht tageweise, aber selbst da wird oft schon vom Finanzamt auf die Erhebung wegen Geringfügigkeit verzichtet (1 Tag wären 36ct gewesen).

---> Ergebnis : Verfahren wurde eingestellt :D

Nur mal so rumziehen von A nach B ohne anschließende Verwertung geht allerdings nicht. Aber als "letzte Fahrt" eben schon. War ja nachweisbar.

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