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Abrechnung über Gutachten

Themenstarteram 28. Dezember 2005 um 21:19

habe einen unfall gehabt, bei dem mir ein anderer hinten aufgefahren ist. Ich möchte nun über Gutachten abrechnen und den Schaden ggf. selbst bzw. später bei einem Bekannten wieder richten lassen, was muss ich beachten ?

Besten Dank im voraus.

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16 Antworten

Suchfunktion oder FAQ-Versicherung nutzen. ;)

hallo, folgende Punkte solltest du beachten:

- neutralen Sachverständigen Deines Vertrauens wählen (keinen GA akzeptieren, den die Versicherung vorschlägt), wenn der Schaden über 750,00 EUR liegt, darunter genügt Kostenvoranschlag.

- Gutachten zu Dir senden lassen und dann an die Versicherung weiterleiten mit dem Vermerk, dass du fiktiv abrechnen willst.

- Die Versicherung zahlt dann den Nettobetrag, die Kosten des Gutachtens brutto und - wenn du es forderst - eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR.

- Auf keinen Fall auf Abzüge einlassen, viele Versicherer ziehen Verbringungskosten, Ersatzteilaufschläge oder ähnliche Kleinpositionen ab, was nicht rechtmäßig ist.

Wenn du am Unfall nicht schuld bist, hast du das Recht, dich durch einen Anwalt vertreten zu lassen, den auch die gegnerische Versicherung bezahlen muß. Warum also sich selbst mit den Versicherern herumärgern?

Gruß Bernhard

Verbringungskosten werden zu Recht von den Versicherungen bei fiktiver Abrechnung abgezogen, da diese Kosten nicht zwangsläufig bei der Reparatur anfallen. Man kann sie natürlich gern bei erfolgter Reparatur nachweisen.

Übrigens ist es ein weit verbreitetes Vorurteil, dass man sich im Schadenfall mit den Versicherern "rumärgern" muss.

Man sollte aber schon die Rechtslage kennen, wobei immer wieder belustigend auf mich wirkt, dass noch nicht mal alle RA damit vertraut sind, und natürlich muss man auch mal den Hals voll bekommen. Der Sinn der Schadenregulierung ist es nämlich nicht, dass der Geschädigte daran verdient. Das vergessen leider einige.

traumzauber,

Dein Post ist sehr einseitig.

Ein Gutachten ist nicht fiktiv und führt keine optionalen Kosten auf.

Insofern ist entweder das Gutachten fehlerhaft oder aber die Verbringungskosten sind Teil des Schadens.

Wer sich schon den Schaden nicht aussuchen kann, der sollte sich wenigstens den Regulierungsweg aussuchen dürfen.

Und nicht der Schädiger bzw. dessen Versicherung quasi als Belohnung für den Unfall :confused:.

Bestimmt der Versicherte über die Mittelverwendung des Schadensersatz so ist das sein gutes Recht.

Der Gesetzgeber hat zugunsten der Versicherungen und Versichertengemeinschaft und zum Nachteil der Dispositionsfreiheit der Geschädigten eingegriffen, in dem er bereits gezahlte Mehrwertsteuer (bei Anschaffung!) nicht als ersatzfähig ansieht, sondern nur die erneute Ausgabe gelegentlich der Schadensbehebung.

Zum Nachdenken:

Verdienen kann man an einem Schaden erst dann, wenn die Summe der Erstattungen höher ist als der tatsächliche Schaden.

Die "Schadensoptimierung" durch den Geschädigten ist als Versicherungsbetrug strafbar.

Versichererbetrug dagegen ist nicht strafbar, d.h. wenn eine Versicherung versucht die Erstattung zu drücken, so klappt es oder nicht.

Ersteres hat positive wirtschaftliche Folgen, letzteres kostet ein paar EUR mehr, ist aber nicht strafbewehrt.

So nett ist der Gesetzgeber.

Vorsorglich:

Es gibt mehr anständige Versicherungen und mehr anständige Geschädigte als solche Problemthreads Glauben machen.

@ madcruiser

Ich weiss offen gesagt nicht, was du mir mit deinem Beitrag sagen möchtest.

Natürlich stehen im Gutachten keine fiktiven Zahlen, sondern nur die Werte, die für die Behebung des Schadens notwendig sind. Das ist nicht der Punkt. Daher finden sich in den meisten Gutachten auch keine kalkulierten Verbringungskosten mehr. Eben diese Kosten können anfallen, müssen aber nicht und auch der Höhe nach werden sie unterschiedlich ausfallen. Und wenn sie dann tatsächlich angefallen sind, bekommt man diese auch erstattet. Ich kann da keine Benachteiligung für den Geschädigten erkennen.

Niemand bestreitet, dass sich der Geschädigte aussuchen kann, in welcher Form die Abrechnung erfolgen soll, so lange kein Totalschaden eingetreten ist. Dazu habe ich mich auch überhaupt nicht geäußert.

Traumzauber,

in meinen Worten finden sich einige übergeordnete Rechtsgrundsätze wieder.

Die muss man nicht verstehen, sie können aber hilfreich sein.

Wenn ein Gutachten fehlerfrei ist, dann gibt es keinen Grund dies zu beanstanden.

Ist es fehlerhaft und enthält Positionen, die nicht erforderlich sind, dann ist es zu korrigieren.

Man kann im Zweifel über eine Position streiten.

Sind Verbringungskosten erforderlich, so kann man die jedenfalls nicht mit der Begründung "Es wird ja nicht repariert und verbracht" streichen.

Der nächste zieht dann einen Kotflügel ab, schließlich wird der ja auch nicht nachweisbar repariert und man kann ja auch ausbeulen usw..

Am Schluß gibt es dann 0 EUR, da keine Reparatur nachgewiesen wird.

So geht es nicht, weil das einen unzulässigen Eingriff in die Dispositionsfreiheit des Kunden darstellt.

Die Grenzen dieser Freiheit sind höchstrichtlich festgelegt, so dass bei Beachtung keine Gefahr des Missbrauchs besteht.

Nachtrag:

Erst jüngst habe ich es bei einer Kundin erlebt, dass bei einem Haftpflichtschaden versucht wurde:

a) die Mietwagenfirma

b) die Reperaturfirma

vorzugeben.

a) hat die Kundin akzeptiert,

b) wurde nicht akzeptiert, da der Wagen dort repariert wurde wo der Wagen neu gekauft und ständig gewartet wurde.

Das gab kurz Ärger (Frechheit!), ehe das anwaltliche Zweitschreiben mit einem Nachtragsscheck beantwortet wurde.

Würde ein Geschädigter derart dreist seinen wirtschaftlichen Vorteil suchen, so wäre das wie aufgeführt strafrechtlich relevant.

Auch, wenn es am eigentlichen Thema langsam vorbeigeht...

Wie schon so oft im Forum festgestellt, gibt es anstrengende Geschädigte und nicht minder anstrengende Versicherer bei einer Schadenregulierung. Da wird es immer unterschiedliche Erfahrungen geben.

Das Beispiel mit der von dem Versicherer gewünschten Mietwagenfirma betreffend, möchte ich sagen, dass diese Verfahrensweise durchaus Vorteile für den Geschädigten bringt. Zum einen kann es ihm egal sein, ob er sich in einem Auto des Anbieters A oder B auf der Straße bewegt. Zum anderen brauch er sich nicht um Preise desselben zu kümmern. Schadenminderungspflicht heißt eben auch zu wissen, zu welchem Preis ich meinen Mietwagen angemietet habe. Das würde man ja auch wissen wollen, wenn man ihn selbst bezahlen müsste. Und, dass die Mietwagenproblematik nicht ohne ist, wurde ja bereits mehrfach besprochen.

Dem Geschädigten eine Werkstatt anzubieten, die seinen Schaden repariert, ist zumindest bei uns auch mit "Bonbons" für den Geschädigten verbunden. Zum einen mit Abholung und Zustellung, kompletter Innen- u. Außenreinigung und 3 Jahren Garantie. Dazu bekommt er das Mietfahrzeug der Werkstatt und vom Versicherer extra noch Nutzungsausfall. Wenn das der Geschädigte nicht möchte, kann er natürlich in eine Werkstatt seiner Wahl gehen.

Natürlich ist solch eine Regulierung auch mit einem Vorteil für den Versicherer verbunden, er spart die teilweise extremen Mietwagenkosten. Dabei geh´s nicht um eingesparte Rep.kosten. Aber auch für den Geschädigten ist Bargeld zusätzlich nicht schlecht. und, wie gesagt, gezwungen kann natürlich niemand werden.

Diese Mehrleistungen müssen bezahlt werden.

Die Frage ist warum ein Haftpflichtversicherer diese dennoch anbietet und wer sie trägt.

Der Versicherer sicher nicht, den er versucht ja damit die eigenen Kosten zu drücken.

Die Werkstatt kann zwar durch den Mehrumsatz die Auslastung steigern und damit den Fixkostenanteil senken, die variablen Kosten bleiben dennoch unverändert.

In der Praxis wird man hier anders arbeiten als vorgesehen und so seinen Profit machen.

Gut lackierte Spachtelarbeit hält drei Jahre, Neuwägen kommen bekanntlich mit 12 Jahren Garantie gegen Durchrostung auf den Markt. ;)

Wie ich bereits schrieb, werden die Serviceleistungen von der Werkstatt gestellt und nicht vom Versicherer bezahlt. Die Reparatur erfolgt gleichermaßen wie in jeder anderen Werkstatt. Im Zweifelsfall würde ja auch ein Blick ins GA helfen. Dort wird der Rep.weg aufgeführt.

Die Sache lohnt sich für die Werkstatt deshalb, weil die Gewinnmarge in Reparaturwerkstätten nicht unerheblich ist. Natürlich bleibt so für den Reparateur weniger Gewinn, aber immer noch besser, als in ruhigen Zeiten seine Leute und die Werkstatt nicht auslasten zu können.

So wird es verkauft,

die Praxis sieht wie gesagt leider oft anders aus.

Auf dem Papier kann bekanntlich viel stehen.

Ein Mietwagen kostet die Werkstatt wesentlich mehr als große Vermieter - ist also wirtschaftlich unsinnig.

Die Vermieter verdienen das Geld wenn überhaupt noch nicht durch die Vermietung, sondern durch die Massenabnahme und die dadurch erzielten Nachläasse beim Kauf neuer PKW),

und ein Hol- bzw. Bringservice ist ebenfalls sehr aufwändig.

Die Reperaturmarge bei Werkstätten mag vordergründig betrachtet gewinnträchtig sein, betriebswirtschaftlich gesehen sieht es anders aus.

Zwischen Ersatzteileinkauf und Reparaturrechnung liegen immerhin noch saftige Personal-, Gebäude-, Maschinen- und Ernegiekosten die umgelegt werden müssen ...

Merke:

Es gibt hier keine win-win Situation.

Jedenfalls nicht mit etablierten und gut ausgelasteten seriösen Werkstätten.

@ traumzauber:

es gibt genügend Urteile, in denen entschieden worden ist, dass auch Verbringungskosten zu bezahlen sind. Die Versicherer suchen sich - genausom wie wir Anwälte das tun- natürlich nur die Urteile raus, die ihrer Ansicht entsprechen. Was ich da teilweise bei den Direktversicherern erlebt habe, hat nichts mehr mit Rechtsprechung zu tun, wobeo man natürlich nicht alle Versicherer über einen Kamm scheren kann.

Zum Thema "am Unfall verdienen" schließe ich mich den zutreffenden Worten von madcruiser an.

Guten Rutsch und ein unfallfreies 2006

Bernhard

Zitat:

Original geschrieben von bernhard70

@ traumzauber:

es gibt genügend Urteile, in denen entschieden worden ist, dass auch Verbringungskosten zu bezahlen sind. Die Versicherer suchen sich - genausom wie wir Anwälte das tun- natürlich nur die Urteile raus, die ihrer Ansicht entsprechen.

Ja, ja... die Anwälte....

Zitieren dann schön Rechtsprechung aus Berlin oder Nürnberg, obwohl die Gerichte vor Ort was anderes sagen....

Vor Ort ist kein Argument.

Kann Überall und Nirgends sein.

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