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Abmelden obwohl nicht Halter?

Hallo!
Mein Auto ist auf meinen Onkel angemeldet, der weit von mir weg wohnt.
Das Auto gehört allerdings mir und ich habe auch den Brief.
Kann ich das Auto mit den Kennzeichen udn Brief in der Hand (ich bin nicht eingetragener Halter) und in einer anderen Stadt (als Zulassungsstelle) abmelden?
Der Brief weist mich doch automatisch als Besitzer aus und gibt mir doch das Recht es abzumelden oder?
Oder brauch ich doch ne Vollmacht oder muss ich das in der gleichen Stadt abmelden, wo es auch angemeldet wurde?
Mir fehlt die Erfahrung um sowas zu wissen.

Beste Antwort im Thema

bestens. Endlich ist die Karre vom Hof ;-)

[Von Motor-Talk aus dem Thema 'Fremdes Auto abmelden – geht das auch ohne Vollmacht?' überführt.]

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Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


braucht man überhaupt noch den Brief / Zulb. II ?

Rein vom Gesetz her nicht, es reicht die Vorlage der ZB I.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Wenn man nicht endgültig abmeldet braucht man den gar nicht.

Es gibt keine Unterscheidung mehr. Außerbetriebsetzung ist Außerbetriebsetzung, vollkommen egal ob für einen Tag, eine Woche oder fünf Jahre.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Kennzeichen sind grundsätzlich nicht mehr fahrzeuggebunden.

Solange sie zugeteilt sind, sind sie fahrzeuggebunden. Ist ein Kennzeichen nicht zugeteilt, dann ist es frei. Eine andere Unterscheidung gibts da nicht.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Wenn jetzt eine Zulassungsstelle die für 12, 6, 3 Monate für den Halter zum Zweck der Wiederzulassung reserviert ist das Geschmackssache.

Nicht ganz. Der Halter hat einen Rechtsanspruch auf die Reservierung. Kommt er aber am 366. Tag, könnte er verloren haben.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Normalerweise Manchmal Oftmals wird (bei den paar Zulassungsstellen die ich kenne) gefragt ob man das Kennzeichen wieder für dieses Fahrzeug nehmen (Wertung als Vorwegzuteilung?...) oder ob man es auf ein seinen/den Namen des Halters reservieren oder ob man es freigeben möchte.
In einer Zulassungsstelle tackern sie noch ein Pappzettelchen hin "Achtung neues Kennzeichen notwendig" wenn freigegeben oder auf Namen reserviert oder gleich auf anderes Auto geschrieben.
Föderation pur. :D

Das hat dann weniger mit Föderalismus zu tun. Irgendwo muss eine Zulassungsstelle ja auch Abläufe für sich festlegen. Was man nun fragt oder nicht, ist da nicht entscheidend für eine länderspezifische Unterscheidung. Und bzgl. der Vorwegzuteilung: rein rechtlich müssen Kennzeichen und Fahrzeug miteinander verbunden sein, das geht eigentlich nur, indem schon sämtliche zulassungsrelevanten Daten bei der Zulassungsstelle erfasst sind.

Zitat:

Original geschrieben von Archduchess


Zu empfehlen wäre also (auch wenn vielleicht nicht überall notwendig)
...
Man weiß ja nie was gefordert wird... :(

Ich empfehle: Anruf bei der Zulassungsstelle seiner Wahl, bei der man seine Amtshandlung durchgeführt haben will. Die und nur die kann es verbindlich beantworten...

Ah da ist er ja, der Fachmann. :)
Ich stimme zu, das kann eben nur die jeweilige Zulassungsstelle beantworten.
Da würde ich mich auch nicht auf die Onlineseiten verlassen, die sind oft überholt.
Telefon ist notwendig.

Und ich hab einen Rechtsanspruch für 1 Jahr Reservierung? Wo steht das wenn ichs mal brauchen würde?

OT?
Die Frage nach einer Vollmacht bei der Abmeldung finanzierter Fahrzeuge ist interessant. (wenn man die Zulb. II nicht brauchen sollte für die Abmeldung)
Allerdings geht die Zulassungsstelle diese Konstellation direkt eigentlich nichts an.
Wenn der Darlehensnehmer und die Bank eine dauerhafte Vollkasko vereinbart haben ist das ein reines Vertragsverhältnis zwischen den beiden.

Der Anspruch leitet sich aus Par. 14 Abs. 1 S. 2 FZV ab.
Und das mit dem Brief/ZB II bei der Bank: alles halb so wild. Man gibt dem Halter damit einfach die Möglichkeit, aus der Haltereigenschaft erstmal rauszukommen. Das hat auf das Finanzierungsgeschäft ja erstmal keine Auswirkung. Und die Bank verliert ihre Sicherheit ja auch nicht, da ja für eine mögliche Wiederzulassung oder Ummeldung die ZB II wieder angefordert und vorgelegt werden muss...

Zitat:

Original geschrieben von mgb


aber halt nur ABmelden, zum ANmelden benötigt man dann wieder eine Vollmacht...

Wenn man auf den gleichen Halter wieder zu lässt ja.

Annsonnsten: Wiederanmeldung mit Halterwechsel (auf eigenen Namen anmelden). Der Brief ist ja vorhanden.

Lediglich die Gebühren sind dann etwas höher.

Ich kenne mich da jetzt nicht aus und möchte nun auch keinen Müll erzählen aber wenn ein Auto auf jemanden anderes Versichert ist (wegen Rabatte) und ein anderer Fahrer in der Versicherungs-Police eingetragen ist, sollte es doch egal sein, auf wem das Auto zugelassen wird? Hauptsache ist doch, das eine gültige Versicherung besteht.

Der Zulassungsstelle ist das nicht egal, da ein abweichender Halter von der Versicherung erlaubt sein muss. Und das steht auch in der eVB drin, von daher sollte man da schon drauf achten, dass da alles passt.

So, ist passiert ohne Vollmacht!!!
Ich konnte das Fahrzeug meiner Lebensgefährtin, jedoch ihr Vater Versicherungsnehmer und Halter, ohne Vollmacht abmelden. Das ist ja erstmal nicht neu!
Die "alten/bisherigen" Kennzeichen kommen auf das baldige neue PKW. Auch die Vorabreservierung bei o.g. Abmeldung war ohne Vollmacht möglich. Jedoch habe ich am Schalter der Zulassungsstelle nicht gemeldet, dass meine Lebensgefährtin Versicherungsnehmerin und Halterin des neuen PKWs sein wird.
D.h. die Zulassungstelle geht davon aus, so interpretiere ich es, dass die bisherigen Kennzeichen auf das neue Auto kommen, jedoch die Konstellation die selbige bleibt - ihr Vater als Versicherungsnehmer und Halter.

Der erste Schritt wäre damit getan: Nun auf zur nächste Runde!
Wenn das neue Auto nun da ist und ich mit Vollmacht und Perso meiner LGefährtin zur Zulassungstelle gehe, kann ich die vorreservierten/alten Kennzeichen verwenden? Kommt hierbei die eVB ins Spiel?
Oder dient die Vorabreservierung bei Abmeldung nur dem, dass die Kennzeichen nicht anderweitig vergeben werden?
Gruß, Danke für die Gesprächsrunde

Das könnte ein Problem sein wenn du sie für "Schwiegerpapa" zwecks Wiederzulassung für dieses Auto reserviert hast und plötzlich die Lebensgefährtin das Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug will... ;)
"könnte" wie immer weil man nie weiß was die Zulassungsstellen wollen und ob sie sich anstellen.
Daher anrufen.
Oder hast du einen extra Zettel auf dem die Kennzeichen "pauschal" für "Schwiegerpapa" reserviert sind?
Dann sollte es mit Mitnahme dieses Zettels funktionieren.
Allerdings - anrufen...

tecci:

Zitat:

Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.


Ich seh da nichts mit 1 Jahr. Ergibt sich das aus irgendwelchen Anwendungshinweisen?

Zitat:

Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monaten reservieren lassen.

Wie gesagt, bitte immer die aktuelle Version bei juris benutzen, nicht Verkehrsportal oder sonstwo...macht einfach mehr Sinn, wenn wir alle mit der gleichen Grundlage arbeiten und diskutieren

;)

ah danke. :eek:
ja, normal nehm ich den Justizministerinnen :) Link. Und Schatzi soll mal im VP Bescheid geben.

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