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Abgeschleppt in Stuttgart

Themenstarteram 22. Januar 2023 um 20:31

Hallo Zusammen, hatten am Wochenende eine unschöne Erfahrung in Stuttgart, wir haben dort das Museum besucht, und an der Straße geparkt (Fotos füge ich an).

Scheinbar ist dies jedoch ein Carsharing Parkplatz, aber nur zu bestimmten Zeiten? Jedenfalls wurden wir von einem Abschleppunternehmen abgeschleppt, weil das Fahrzeug angeblich auf Privatgrund stand. Ich habe das Schild ehrlicherweise anders interpretiert, die Car Sharing Schilder die hinter dem Gehweg standen sind uns nicht aufgefallen. Sind davon ausgegangen, dass man zu bestimmten Zeiten ein Parkticket benötigt. Gekostet hat der Spaß dann um die 300€.

 

Eure Meinungen, und Interpretationen interessieren mich…

VG

Schild Parkplatz.jpg
Am Automat.jpg
Asset.JPG
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74 Antworten

Das Schilderwirrwarr gibt es auch in Leipzig. Ich bin abgeschleppt wurden auf einem mit Schild 314 und Zusatzschild "2xteilauto" angeblichen Carsharingparkplatz. Die Schilder sind "mobile Schilder". Auf der Straße, in der ganz normalen Parkordnung, festgelegt "schräg zum Fahrbahnrand" ist hier mit gelb abgeklebt 2 Stellplätze, allerdings entgegen der vorgeschriebenen Parkordnung, nämlich senkrecht zum Fahrbahnrand. Nun ist natürlich die Frage ist das Schild in der durch den Carsharinganbieter benutzten Flächen überhaut rechtswirksam? Denn Carsharingparkplätze müssen lt. StVO doch anders beschildert sein. Im Übrigen frage ich mich ob der CS- Anbieter überhaupt berechtigt ist im öffentliche Verkehrsraum ohne Polizei abschleppen zu lassen.

Die Frage ist, ob das öffentlicher Verkehrsraum ist. Bevor Carsharing in die StVO aufgenommen wurde, war es üblich diese Stellflächen zu entwidmen, wodurch diese verkehrsrechtlich als "Privatgrundstücke" zu werten sind. Dort darf der Verfügungsberechtigte auch ohne Polizei abschleppen lassen. Daher muss man die Gesamtumstände bewerten. Gab es denn ein Knöllchen vom Ordnungsamt?

Zitat:

Die Frage ist, ob das öffentlicher Verkehrsraum ist. Bevor Carsharing in die StVO aufgenommen wurde, war es üblich diese Stellflächen zu entwidmen, wodurch diese verkehrsrechtlich als "Privatgrundstücke" zu werten sind. Dort darf der Verfügungsberechtigte auch ohne Polizei abschleppen lassen. Daher muss man die Gesamtumstände bewerten. Gab es denn ein Knöllchen vom Ordnungsamt?

Nein, das gab es nicht. Ich bezweifele die Entwidmung, denn die Schilder stehen erst seit die Strassenbaustelle begonnen hat von wo aus die Teilautos auf ihren „normalen, angestammten“ Platz auffahren können, das ist nämlich nicht möglich während der Bauarbeiten. Ich gehe davon aus das Teilauto dort über die Stadt eine Ausweichlösung angefragt hat. Die Verkehrsrechtliche Anordnung kommt ja von der Stadt, die auch die Beschilderung in Auftrag gab. Ich bin der Meinung, dass die Beschilderung nicht StVO konform ist. Wie sehen Sie das?

Ohne das tolle Zusatzzeichen mit dem in der Mitte zersägten Auto ist das keine wirksame Beschilderung, denn die Nennung des CS-Anbieters ist immer ergänzend vorzunehmen:

lfd. Nr. 7 Anlage 3 StVO

4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein.

Hierdurch ist das ein allgemeiner CS-Parkplatz. Eine Beschränkung auf bestimmte Unternehmen muss ausdrücklich mit einem weiteren Zusatzzeichen beschildert werden:

Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.

Die Frage ist natürlich, ob man das vor Gericht auch so sieht, denn abgesehen von den verkehrsrechtlichen Feinheiten ist offenkundig, was das Schild bedeuten soll. Und leider geht die Rechtsprechung vermehrt dazu über, nach "Man sieht doch was gemeint ist" zu urteilen, anstatt nach den Buchstaben des Gesetzes.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 5. April 2023 um 19:28:52 Uhr:

Ohne das tolle Zusatzzeichen mit dem in der Mitte zersägten Auto ist das keine wirksame Beschilderung, denn die Nennung des CS-Anbieters ist immer ergänzend vorzunehmen:

lfd. Nr. 7 Anlage 3 StVO

4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein.

Hierdurch ist das ein allgemeiner CS-Parkplatz. Eine Beschränkung auf bestimmte Unternehmen muss ausdrücklich mit einem weiteren Zusatzzeichen beschildert werden:

Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen.

Die Frage ist natürlich, ob man das vor Gericht auch so sieht, denn abgesehen von den verkehrsrechtlichen Feinheiten ist offenkundig, was das Schild bedeuten soll. Und leider geht die Rechtsprechung vermehrt dazu über, nach "Man sieht doch was gemeint ist" zu urteilen, anstatt nach den Buchstaben des Gesetzes.

Das mag sein, doch stellt sich doch Frage ob ein VT sich einen Überblick über alle in der Region tätigen CS Unternehmen machen muss um zu erkennen was genau dieses Zusatzschild bezeichnet. Im Übrigen erlaubt doch das Schild 314 das Parken.Die Parkordnung wird auch ausser Kraft gesetzt CS senkrecht zum Fahrbahnrand und lt. Parkordnung schräg ( Bild 2 ) Im Anhang mal ein Bild( Bild 1 ), ich habe mich danach sehr mit der CS Problematik beschäftigt, ist das denn zulässig im Rahmen der StVO mit dem Schild im öffentlichen Verkehrsraum. Wo erkennt man da als VT das es ein "Privat oder Firmenparkltz/fläche ist? Die Art der Beschilderung gibt es mehrfach. Aber es gibt auch die korrekte Beschilderung mit 314 mit CS Zusatzschild und mit Firma.... ca. 150 m weit entfernt von meinem "falsch beschilderten Abschlepport" ( Bild 3 )

Bild 1 ist das so zulässig i.S. der StVO
2. so ist die Parkordnung
Bild 3. hier das korrekte Schilderpaar

Gibt es auch ein Foto der temporären Beschilderung (idealerweise mit den Stellflächen)?

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 6. April 2023 um 13:01:39 Uhr:

Gibt es auch ein Foto der temporären Beschilderung (idealerweise mit den Stellflächen)?

die gibt es, habe ich gerade extra gemacht.

also wie bereits erwähnt. Parkordnung ist anders als die provisorisch abgeklebten flachen der "angeblichen" Teilauto Stellflächen, was mich irritiert ist das es quasi 150 m weiter hinten die korrekte Beschilderung gibt und man dort so schlampt, Ichhabe quase vor dem abschleppen schräg, lt. Parkordnung, auf dem rechten platz über die gelbe Klebelinie nach rechts darüber gestanden. ergibt sich ja aus der Parkordnung, die ja beschildert ist

Parkordnung
Stellplätze

Hm, ist das temporäres Parken nur für Landschaftsgärtner oder Grünflächenamt? :rolleyes:

SCNR

@SRM1

Also so wie auf dem Foto geht das natürlich nicht. Ich möchte auch bezweifeln, dass der CS-Anbieter hier von alleine abschleppen darf - wobei es hierzu durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt.

Zitat:

@SRM1 schrieb am 6. April 2023 um 14:20:38 Uhr:

Ichhabe quase vor dem abschleppen schräg, lt. Parkordnung, auf dem rechten platz über die gelbe Klebelinie nach rechts darüber gestanden. ergibt sich ja aus der Parkordnung, die ja beschildert ist

Da Verkehrszeichen üblicherweise ab Standort in Fahrtrichtung gelten, würde die vermeintliche Beschränkung auch erst dort (ab der linken Stellfläche) beginnen.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 6. April 2023 um 19:54:23 Uhr:

@SRM1

Also so wie auf dem Foto geht das natürlich nicht. Ich möchte auch bezweifeln, dass der CS-Anbieter hier von alleine abschleppen darf - wobei es hierzu durchaus unterschiedliche Rechtsauffassungen gibt.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 6. April 2023 um 19:54:23 Uhr:

Zitat:

@SRM1 schrieb am 6. April 2023 um 14:20:38 Uhr:

Ichhabe quase vor dem abschleppen schräg, lt. Parkordnung, auf dem rechten platz über die gelbe Klebelinie nach rechts darüber gestanden. ergibt sich ja aus der Parkordnung, die ja beschildert ist

Da Verkehrszeichen üblicherweise ab Standort in Fahrtrichtung gelten, würde die vermeintliche Beschränkung auch erst dort (ab der linken Stellfläche) beginnen.

Danke für die Einschätzung, ich sehe es ähnlich. Wobei sich noch eine weitere Frage ergibt, nämlich ob das Abschleppunternehmen nicht selbst auch prüfen muss ob es eventuell rechtswidrig abschleppt. Es ist ja schon ein grosser Eingriff in das Eigentumsrecht und dann auch noch das Fahrzeug nur rausgeben gegen Zahlung der Abschlepprechnung obwohl der Auftrag ohne hoheitliche Rechte ausgelöst wurde, grenzwertig. Ich bin bereits auf dem Weg zur Klage. Hatte das Unternehmen aufgefordert mir den Betrag zu erstatten. Keine Antwort, weder auf die Forderung noch auf die Mahnung. Also Mahnbescheid, da kam der Widerspruch. Ich werde berichten wie die Sache ausgegangen ist.

Man sollte diesbezüglich nicht zuviel erwarten.

 

Das Problem beginnt in der Verkehrsbehörde mit der Anordnung einer unvollständigen bzw. in dieser Form unzulässigen Beschilderung. Es geht weiter mit dem Schilderaufsteller, der die getroffene Anordnung nicht hinterfragt (weil er in der Regel die besonderen verkehrsrechtlichen Anforderungen garnicht kennt) und auch nur seinen Job macht (Schilder aufstellen, egal welcher Quatsch dabei herauskommt). Abgesehen davon reicht der Schilderausteller die jeweilige Beschilderung oftmals auch selber via VZ-Plan ein. Es endet beim Abschleppunternehmen, dass den erteilten Aufrag ausführt.

 

Da gibt es dann möglicherweise eine allgemeine betriebsinterne Festlegung, dass im Falle von CS-Stellflächen nach Aufrag durch das CS-Unternehmen ohne weitere Prüfung abgeschleppt werden darf, da man -möglicherweise- wie im Falle der entwidmeten Stellflächen eine Besitzstörung ähnlich eines Privatgrundstückes unterstellt. Und der jeweilige Beschäftigte hinterfragt seinen Auftrag natürlich auch nicht, sondern führt ihn pflichtbewusst aus, ohne sich über die Begleitumstände Gedanken zu machen. Warum sollte er das auch - es kann erfahrungsgemäß auch nach hinten losgehen wenn man zuviel nachdenkt.

 

Man muss in dieser Sache einfach wissen, dass es sich sowohl bei Stellflächen für Elektrofahrzeuge, als auch bei CS-Stellflächen um besondere Lösungen handelt, die jeweils erst mit einem eigenen Gesetz überhaupt zulässig wurden. Der Weg dorthin (Entziehung öffentlichen Verkehrsraums für privatwirtschaftliche Zwecke) führte über zahlreiche Krücken-Lösungen und beruhte in vielen Fällen auf verkehrs- und verwaltungsrechtlich bedenklichem Verwaltungshandeln.

 

Da das aber politisch so gewollt ist, hat man diese Verfahrensweise nur selten hinterfragt. Daraus hat sich wiederum ein Selbstverständnis insbesondere bei den jeweiligen Unternehmen entwickelt, nach dem Prinzip "das ist unser Stellplatz" und so wird am Ende auch verfahren.

Ich denke es kommt auch darauf an, auf was geklagt wird. Hier eine Schuld zu finden wird evtl schwierig sein, dann ist es aber auch im Umkehrschluss die Möglichkeit, das man als Verkehrsteilnehmer das nicht erkennen muss, das man dort nicht parken darf. Zugewachsene oder zugeschnitten Verkehrsschilder muss man meines Wissen nach auch noch nicht befolgen.

Zitat:

@U.Korsch schrieb am 7. April 2023 um 09:15:03 Uhr:

Man sollte diesbezüglich nicht zuviel erwarten.

Das Problem beginnt in der Verkehrsbehörde mit der Anordnung einer unvollständigen bzw. in dieser Form unzulässigen Beschilderung. Es geht weiter mit dem Schilderaufsteller, der die getroffene Anordnung nicht hinterfragt (weil er in der Regel die besonderen verkehrsrechtlichen Anforderungen garnicht kennt) und auch nur seinen Job macht (Schilder aufstellen, egal welcher Quatsch dabei herauskommt). Abgesehen davon reicht der Schilderausteller die jeweilige Beschilderung oftmals auch selber via VZ-Plan ein. Es endet beim Abschleppunternehmen, dass den erteilten Aufrag ausführt.

Da gibt es dann möglicherweise eine allgemeine betriebsinterne Festlegung, dass im Falle von CS-Stellflächen nach Aufrag durch das CS-Unternehmen ohne weitere Prüfung abgeschleppt werden darf, da man -möglicherweise- wie im Falle der entwidmeten Stellflächen eine Besitzstörung ähnlich eines Privatgrundstückes unterstellt. Und der jeweilige Beschäftigte hinterfragt seinen Auftrag natürlich auch nicht, sondern führt ihn pflichtbewusst aus, ohne sich über die Begleitumstände Gedanken zu machen. Warum sollte er das auch - es kann erfahrungsgemäß auch nach hinten losgehen wenn man zuviel nachdenkt.

Man muss in dieser Sache einfach wissen, dass es sich sowohl bei Stellflächen für Elektrofahrzeuge, als auch bei CS-Stellflächen um besondere Lösungen handelt, die jeweils erst mit einem eigenen Gesetz überhaupt zulässig wurden. Der Weg dorthin (Entziehung öffentlichen Verkehrsraums für privatwirtschaftliche Zwecke) führte über zahlreiche Krücken-Lösungen und beruhte in vielen Fällen auf verkehrs- und verwaltungsrechtlich bedenklichem Verwaltungshandeln.

Da das aber politisch so gewollt ist, hat man diese Verfahrensweise nur selten hinterfragt. Daraus hat sich wiederum ein Selbstverständnis insbesondere bei den jeweiligen Unternehmen entwickelt, nach dem Prinzip "das ist unser Stellplatz" und so wird am Ende auch verfahren.

Das stimmt schon, der Ausgang ist ungewiss. Dich finde ich das man diese Unfähigkeit und Unkenntnis nicht einfach so hinnehmen sollte. Allein die innerhalb Leipzig‘s unterschiedliche Beschilderung zum selben Thema ist doch eine Katastrophe.

Es muss doch möglich sein das eine Verwaltung das was im Gesetz und den dazugehörigen Regeln steht auch dementsprechend umsetzt.

Ich sag noch einmal Danke für die Einschätzung.

Ihnen einen schönes Osterwochenende.

Zitat:

@SRM1 schrieb am 6. April 2023 um 20:58:09 Uhr:

 

Ich bin bereits auf dem Weg zur Klage............

...............Ich werde berichten wie die Sache ausgegangen ist.

Wie ist die Sache denn ausgegangen?

Zitat:

@Cokefreak schrieb am 18. Januar 2024 um 01:10:58 Uhr:

Zitat:

@SRM1 schrieb am 6. April 2023 um 20:58:09 Uhr:

 

Ich bin bereits auf dem Weg zur Klage............

...............Ich werde berichten wie die Sache ausgegangen ist.

Wie ist die Sache denn ausgegangen?

@SRM1

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