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Abgelaufener Schadensfreiheitsrabatt

Themenstarteram 30. März 2011 um 16:11

Hallo Leute,

 

ich habe ein ganz dickes Problem: Mein im Jahr 2008 verstorbener Vater hatte zwei KFZ-Versicherungsverträge mit SFR 25 und 17 Jahren. Durch ein Beratungsfehler des Versicherungsvertreters sind mir jetzt diese Rabatte verfallen. Er sagte mir leider nicht, dass man die Verträge spätestens nach einem halben Jahr umschreiben lassen muss. Wenn ich nun eine KFZ-Versicherung finde, die diese Jahresfristklausel nicht besitzt (soll es geben), kann ich von der alten Versicherung (AXA) die Rabatte abrufen.

Meine Frage: Kennt jemand eine solche KFZ- Versicherung?

Schon mal vielen Dank für Eure Rückmeldungen im Voraus.

Chris 1966

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15 Antworten
am 30. März 2011 um 18:32

Das ist ja dumm gelaufen. Lebt Mama noch? Das wäre noch eine Idee...

Hast du die Aussage des Vertreters unter Zeugen? Wenn nicht, sieht es schlecht aus, die Falschberatung glaubhaft darzustellen. Versuche es nochmal mit dem Innendienst der AXA evtl. mit dem Vertreter zusammen, kann mir hier nur eine Kulanzentscheidung vorstellen. Da es sich um Allgemeine Kraftfahrtbedingungen handelt, sehe ich keine Chance, hier etwas über einen anderen Versicherer zu bewegen. Der Abfragegrund bleibt ja derselbe. Ich lasse mich aber gern eines besseren belehren.

Viel Erfolg!

MfG Paule

Die Frist beträgt, meines Wissens 12 Monate.

Beispiel Auszug aus der VHV:

Eine Anrechnung der Schadenfreiheit aus dem Vertrag eines verstorbenen Dritten ist ausgeschlossen, wenn der Tod zum Zeitpunkt der Geltendmachung der Anrechnung länger als 12 Monate zurückliegt.

Und worin besteht den der Beratungsfehler des Vermittlers?

Kannst Du da mal nähere Angaben zu machen?

am 30. März 2011 um 20:26

Die Fristen sind meist entweder 6 oder 12 Monate. Wieso Beratungsfehler? Hast Du in dieser Sache Beratung in Anspruch genommen? Ich brauche mehr Details.

Zitat:

Original geschrieben von paul780bertone

Versuche es nochmal mit dem Innendienst der AXA evtl. mit dem Vertreter zusammen, kann mir hier nur eine Kulanzentscheidung vorstellen.

.....so würde ich es auch versuchen. Häufig verzichten die Versicherer auf die Einhaltung der Frist, wenn der Vertrag im Gegenzug bei ihnen bleibt.....

Auch bei AXA beträgt die Frist 12 Monate.

Auszug aus'm Bedingungswerk:

....

d Die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht mehr als 12 Monate zurück.

....

o.k. - es gibt Versicherer, wo die Frist 12 Monate beträgt. Und wieweit hilft die Info dem TE jetzt weiter? Mit meinen laienhaften mathematischen Kenntnissen meine ich errechnet zu haben, dass zwischen 2008 und heute nicht nur mehr als sechs, sondern auch mehr als 12 Monate liegen....

Gruß, Sause (der natürlich trotzdem zur Fachkompetenz gratuliert) ;)

am 1. April 2011 um 10:25

Hallo!

...was man wissen sollte:

- Die Unverfallbarkeit von ruhenden KFZ Versicherungen von 7 Jahren war ursprünglich auch nicht gesetzlich geregelt, sondern kam durch höchstrichtleriche Urteile zustande.

- Diese Urteile schließen die Unverfallbarkeit im Todefall nicht aus ...aber auch nicht ein ...sie lassen es offen...

- Die Versicherugen habe durch ihre Rechtsabteilung nur halbseidene Analysen, dass es rechtlich OK ist, die oben genannten Urteile dahin gehend zu interpretieren, dass sie die Unverfallbarkeit im Todesfall nicht mit einschließen

- Deshalb ...weil das von jeder Versicherung "selbstgebalstelt" ist ...sind die Fristen auch nicht einheitlich, sondern bei manchen 6 Monate und bei anderen 12 Monate. (Die generische Unverfallbarkeitsfrist ist hingegen, dem Urteil entsprechend, 7 Jahre)

- Wenn Du glaubhaft machen kannst, dass Du die finanzielle Potenz besitzt, einen Prozess bis zum Ende und höchstrichterlicher Entscheidung, durchzuhalten (Rechtsschutz zahlt das NICHT!), wird man Dir die Übernahme der Versicherung Deines Vaters gewähren...

...denn die Versicherungen fürchten eine höchstrichterliche Entscheidung, auf was sich alles das bereits gefällte Urteil zur Unverfallbarkeit erstreckt, wie der Teufel das Weihwasser! (sie müßten es dann auch denen einräumen, die bisher nicht oponierten ...und vermutlich sogar bis zu einem bestimmten Termin rückwirkend)

Gruß!

am 1. April 2011 um 19:21

Hallo,

ich würde keine Klage anstreben. Die Aussichten sind eher sehr gering.

Die Grenze für Unverfallbarkeit für den gleichen Versicherungsnehmer ist auf sieben Jahre begrenzt. Die Grenze für die Übernahme der Rabatte von einer dritten Person (wie in Deinem Fall Dein verstorbener Vater), ist in der Regel auf 6 Monate (Ausnahmen haben auch mal bis zu 12 Monate) begrenzt. In den meisten aktuellen AKB ist dieses auch genaue so formuliert. Die Kulanzentscheidung ist da allerdings besser.

Ein Versuch ist aber die Falschberatung. Der Vermittler hätte Euch auf diese Verfallbarkeit hinweisen sollen nachdem Ihr den Todesfall Deines Vaters dort gemeldet hattet. Schlecht sieht es aus, wenn Ihr nicht im Büro vor Ort wart, sondern den PKW nur abgemeldet habt. Denn dann war ja kein persönlicher Kontakt gegeben und dem Vermittler trifft keine Schuld. Ansonsten kannst Du den Vermittler ggf. verklagen. Nach aktuellem VVG besteht hier eine Möglichkeit. Aber ohne Anwalt läuft hier nicht. Die Kulanzvariante, welche bei einige Gesellschaften funktioniert ist die bessere.

Wenn Ihr noch weitere Verträge bei der Versicherung habt, dann versuche den Kulanzweg. Hilft vielleicht am besten und die Aussichten sind am größten.

am 1. April 2011 um 20:35

Zitat:

Original geschrieben von joelleibb

ich würde keine Klage anstreben. Die Aussichten sind eher sehr gering.

ist in der Regel auf 6 Monate (Ausnahmen haben auch mal bis zu 12 Monate) begrenzt. In den meisten aktuellen AKB ist dieses auch genaue so formuliert.

Auf welchem Gesetz oder welchem höchstrichterlichen Urteil, das vom Stellenwert her äquivalent zum Urteil der 7 jährigen Unverfallbarkeit ist, basieren die 6, oder 12 Monate, die in den Allgemeinen Kraftfahrt-Versicherung Bedingungen der Versicherungen definiert sind?

Gruß!

Themenstarteram 3. April 2011 um 20:02

Hallo,

vielen Dank für die Antworten.

Ich war schon beim Anwalt. Dieser hat bei der Versicherung mit Klage auf Schadensersatz (gegen Versicherungsvertreter) gedroht. Das lässt die Versicherung aber leider kalt.

Wir (ich, meine Mutter und mein Mann) haben mit dem Versicherungsvertreter persönlich darüber gesprochen (das war im Mai 2008), dass die Verträge (Auto, Motorroller) meines verstorbenen Vaters auf jedenfall erhalten bleiben sollen, da meine Mann und ich drei Kinder haben (damals war der älteste 16) und in spätestens 2 Jahren ein Auto darauf angemeldet wird. Daraufhin erzählte er uns, dass ein Vertrag bis zu 7 Jahren ruhen und dann wieder aktiviert werden kann. Der Versicherungsvertreter (VT) hat meine Mutter im Juni 2008 (mein Vater starb im April 2008) ein Schreiben auf Übertragung des Vertrages (versichert war da ein 125er Motorroller) auf sie unterschreiben lassen, komischerweise nicht vom Auto. Die Deckungskarten (dann wieder Auto und Motorroller), die auf meine Mutter ausgestellt sind, hatte er im August 2010 (siehe nächster Satz) in seiner Schublade gefunden.

Als ich im Juli 2010 ein Auto anmelden wollte, kontaktierte ich den VT erneut. Ich sagte ihm, dass ich nun den einen Schadensfreiheitsrabatt ehemals meines Vaters darauf verwenden möchte. Ich bekam eine Deckunsnummer. Zum Vertrag unterschreiben kam er dann zu meiner Mutter nachhause. Das Angebot belief sich auf 30%, d. h. 320 €. Ich unterschrieb den Vertrag und meine Mutter, dass sie die Prozente auf mich abtritt (so erklärte es der VT). Der Versicherungsschein belief sich dann auf 115 %. Nachdem ich den VT um Aufklärung bat, schrieb seine Sekratärin dass die Jahrsfrist ja schon abglaufen wäre und deswegen nicht mehr berücksichtigt werden könne.

Bis jetzt sind wir (Anwalt und ich) nur soweit, dass die Versicherung bei Wechsel zu einer anderen Versicherung den 115%-Vertrag mit 30 % abrechnet, und sollte ich eine Versicherung ohnw Fristenklausel finden, die SFR an diese weitergeben wird. Aber ich glaube, so eine Versicherung gibt es nicht.

So, genug geschrieben. Ich hoffe, ihr blickt durch.

Chris 1966

am 5. April 2011 um 8:36

Hallo Chris,

schau mal unter I.6.1.3 Klick

oder unter K.6.1.2 Klick

am 5. April 2011 um 8:44

wenn die akb der kravag noch gelten, sprich wenn aktuell keine neuere version vorhanden ist, dann könntest du bei der kravag erfolg haben! versuch ist es wert.

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