ABE auch als Kopie gültig?
Hallo,
ich stehe aktuell vor folgender Herausforderung:
Ich möchte mir evtl. ein Fahrzeug anschaffen, für welches kein Nachrüst-Rußfilter angeboten wird. Jetzt konnte ich jemanden ausfindig machen, der sich einen passenden Filter per Einzelabnahme hat hat eintragen lassen.
Jetzt meine Frage, kann ich mir mit der Kopie dieses Gutachtens auch einen Filter einbauen und eintragen lassen oder brauche ich das originale Exemplar?
Und wie sieht die Situation aus, wenn ich ein paar Fahrzeuge gewerblich umrüsten wollte, genügt da eine Kopie?
Gruß Dennis
Beste Antwort im Thema
Hallo,
eine ABE und eine Eintragung sind 2 verschiedene Paar Schuhe!
Eine Einzelabnahme nach §21 ist wie der Name schon sagt eine Art "Sondereintragung" für ein Spezielles Fahrzeug + ein Spezielles Teil.
Diese Eintragung liegt im ermessen des Prüfers.
Eine Kopie einer solchen Eintragung kann höchstens als Grundlage für eine erneute Eintragung nach §21 dienen.
Der Preis für solche Eintragungen Variieren von Prüfstelle zu Prüfstelle.
Solche Eintragungen darf in den Alten Bundesländern nur der TÜV machen in den neuen nur die Dekra. Und müssen unverzüglich in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden
Sollte ein Teile-Gutachten nach §19 vorliegen so kann man durchaus mit der Kopie eines solchen eine Eintragung machen. Kostenpunkt hierfür sind ca.40-45€.
Eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) darf Kopiert werden. (z.B. um 8 Seiten auf 2 zu verkleinern).
Das einfachste ist aber immer den Prüfer seines Vertrauens kurz zu kontaktieren 😉
Ich hoffe deine Fragen beantwortet zuhaben.
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22 Antworten
Bei den ABE's die ich bislang in 18 Jahren Autofahrerleben gesehen habe stand immer irgendwo drin "ist im Original mitzuführen"
Egal obs bei Scheibenfolie, Endtopf, Fahrwerk oder sonst was war.
Anders ists bei Teilegutachten und Einzelabnahmen wie ja bereits geschrieben wurde. Die Kann der Prüfer oder die eintragende Behörde so annehmen.
@onkel-howdy
Deine Aussage zu den Prüfzeugnissen ist nicht richtig, auch wenn dieses immer wieder behauptet wird. Es steht im ganzen §19 StVZO nichts darüber, ob das betreffende Prüfzeugnis im Original, in Kopie, in elektronischer Form oder wie auch immer vorzulegen ist.
Das Binden an ein bestimmtes Fahrzeug (...nur gültig für die FIN....) ist ein toller Marketingtrick der Hersteller und funktioniert immer wieder, wie man sieht. Also zumindest für Änderungsabnahmen nach §19 StVZO ist das imho Quatsch.
Auch dass das Prüfzeugnis nach erfolgter Eintragung vom Prüfer einzuziehen ist, ist ein tolles Kunststück. Ich kenne derartig tolle Sätze zur Genüge, aber deswegen mache ich mich immer noch nicht strafbar und nehme dem Kunden sein Eigentum weg. Der Kunde besitzt das Prüfzeugnis, und das bleibt auch in seinem Besitz und Eigentum. Wieder ein toller Trick des Erstellers (und Verkäufers) des Prüfzeugnisses, sichert er sich doch so die Möglichkeit, noch mehr von seinen Papierchen zu verkaufen.
@meik's 190er (Thema ABE)
Vielleicht meint er eine Teile-ABE nach §22 StVZO, wo der Verwendungszweck nicht zum Fahrzeug passt? Dann braucht er manchmal doch 'nen 21er, gelle?
@TE, alle:
Beim 21er Gutachten braucht der aaS erstmal nichts vom Kunden, er wird, wenn es alles passt, alle Angaben selbst ermitteln, und das kostet Zeit und somit Geld.
Je mehr und bessere Unterlagen der Kunde beibringt, umso preiswerter wird es und umso schneller geht es. Der aaS kann also beispielsweise auch eine Alteintragung von einem baugleichen oder ähnlichen Fahrzeug beiziehen. Entscheiden, ob die betreffende Unterlage ausreicht, um ein neues 21er Gutachten zu erstellen, muss der aaS ganz allein, weil er dafür schlussendlich auch allein haftet.
Gardiner
Zitat:
Original geschrieben von gardiner
@onkel-howdy
Deine Aussage zu den Prüfzeugnissen ist nicht richtig, auch wenn dieses immer wieder behauptet wird. Es steht im ganzen §19 StVZO nichts darüber, ob das betreffende Prüfzeugnis im Original, in Kopie, in elektronischer Form oder wie auch immer vorzulegen ist.
also das ganze als auflage is quatsch?
Zitat:
Original geschrieben von PiKaPo
Bei den ABE's die ich bislang in 18 Jahren Autofahrerleben gesehen habe stand immer irgendwo drin "ist im Original mitzuführen"
Egal obs bei Scheibenfolie, Endtopf, Fahrwerk oder sonst was war.Anders ists bei Teilegutachten und Einzelabnahmen wie ja bereits geschrieben wurde. Die Kann der Prüfer oder die eintragende Behörde so annehmen.
Für eine Folie gibt es keine ABE, und beim Endtopf hätte ich da auch so meine Zweifel....
Zitat:
Original geschrieben von Tecci6N
Wie sollen denn da Steuern hinterzogen werden?? Ist doch Quatsch...Zitat:
Original geschrieben von jloethe
Kopy kann schon sein aber ob man gebraúchte Teile eingetragen bekommt , das entzieht sich meiner Kenntniss, Grund ist vermutlich der mögliche Missbrauch und das man hier Steuern hinterziehen könnte.
Steuern hinterziehen ist falsch ausgedrückt , hast ja recht , sondern erschleichen der Prämie bei Nachrüstung.. Das hatte ich gemeint.. Jol
Zitat:
Original geschrieben von onkel-howdy
also das ganze als auflage is quatsch?Zitat:
Original geschrieben von gardiner
@onkel-howdy
Deine Aussage zu den Prüfzeugnissen ist nicht richtig, auch wenn dieses immer wieder behauptet wird. Es steht im ganzen §19 StVZO nichts darüber, ob das betreffende Prüfzeugnis im Original, in Kopie, in elektronischer Form oder wie auch immer vorzulegen ist.
Dass das Prüfzeugnis als Original mitzuführen ist, ja. Man macht es sich natürlich einfacher, wenn man ein Stück papier mit sich führt, wraus hervorgeht, dass diese oder jene Änderung am Fahrzeug zulässig UND eintragungsfrei ist. Beispiel: Man hat sich Sonderräder angebaut, für die es beispielsweise eine ABE gibt. In der ABE ist das betreffende Fahrzeug laut den Auflagen in der ABE für die betreffende Rad-Reifenkombination eintragungsfrei gestellt. Bei einer Kontrolle durch die Polizei kann man dann die Zulässigkeit leicht nachweisen. Es passiert aber auch nichts, wenn man das Papier nicht mitführt, riskiert dann allerdings, dass die Polizei eine Mängelkarte ausstellt und man dann später bei der Polizei oder Technischen Prüfstelle die Zulässigkeit der Änderung später nachweisen muss. Es verursacht dann auch keine Kosten, auch nicht für die Mängelkarte, aber es kostet halt Zeit und Aufwand.
Nicht zu verwechseln ist das mit eintragungspflichtigen Teilen (Teilegutachten nach Anlage XIX StVZO oder auch ABE, wenn Eintragung vorgeschrieben ist), weil hier die BE erloschen ist, wenn nicht unverzüglich eine Änderungsabnahme erfolgt ist.
Prüfzeugnisse wie EG-BE oder ECE sind immer eintragungsfrei, wobei der Halter die Verantwortung hat, dass das genehmigte Teil auch an das betreffende Fahrzeug passt. Eine EG-typgenehmigte Anhängekupplung für einen Renault 19 passt nun mal schlecht an einen Opel Astra ;-))
Gardiner
Zitat:
Original geschrieben von gardiner
Für eine Folie gibt es keine ABE, und beim Endtopf hätte ich da auch so meine Zweifel....Zitat:
Original geschrieben von PiKaPo
Bei den ABE's die ich bislang in 18 Jahren Autofahrerleben gesehen habe stand immer irgendwo drin "ist im Original mitzuführen"
Egal obs bei Scheibenfolie, Endtopf, Fahrwerk oder sonst was war.Anders ists bei Teilegutachten und Einzelabnahmen wie ja bereits geschrieben wurde. Die Kann der Prüfer oder die eintragende Behörde so annehmen.
Hallole
Auch die Folie muß wegen dem sich verändernden Bruchverhalten im Falle eines Unfalls eine ABE haben und ein Prüfnachweis geführt werden. dieser befindet sich als Anlage in der Verpackung oder seltener aus der verpackung mit Prüfzeichen. Abgasanlagen werden durch Nummern auf dem Abgastopf die im eingebauten Zustand ablesbar sind sowie mitgeführter Fahrzeugzuordnung in Papierform nachgewiesen. diew auf der Abgasanlage genannten prüfzeichen siund idR auf Edelstalplatten eingestanzt und so bei angerosteter Anlage auch ablesbar. Fahrwerksfedern durch abmessungen und farblicher Kennzeichnung an dern Federn zum Beispiel.. Jol.
Zitat:
Original geschrieben von jloethe
HalloleZitat:
Original geschrieben von gardiner
Für eine Folie gibt es keine ABE, und beim Endtopf hätte ich da auch so meine Zweifel....
Auch die Folie muß wegen dem sich verändernden Bruchverhalten im Falle eines Unfalls eine ABE haben und ein Prüfnachweis geführt werden. dieser befindet sich als Anlage in der Verpackung oder seltener aus der verpackung mit Prüfzeichen. Abgasanlagen werden durch Nummern auf dem Abgastopf die im eingebauten Zustand ablesbar sind sowie mitgeführter Fahrzeugzuordnung in Papierform nachgewiesen. diew auf der Abgasanlage genannten prüfzeichen siund idR auf Edelstalplatten eingestanzt und so bei angerosteter Anlage auch ablesbar. Fahrwerksfedern durch abmessungen und farblicher Kennzeichnung an dern Federn zum Beispiel.. Jol.
Hast meinen dezenten Hinweis nicht verstanden, daher deutlicher: Eine Folie hat nun wirklich keine Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE), sondern doch vielmehr eine Allgemeine Bauartgenehmigung (ABG). Du verstehst den Unterschied, oder soll ich Dir die Fahrzeugteilegenehmigungen noch detaillierter erläutern?
Die "Nummern" auf den Abgasanlagen sind i.d. R. EG-Typgenehmigungsnummern (kleines "e"😉 oder ECE-Genehmigungen (großes "E"😉. Dafür braucht man keine Genehmigungsunterlagen mitführen. Lies doch einfach mal ganz in Ruhe den §19 StVZO, ist doch nicht soooo schwer....
Gardiner