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95er Eintrag

Guten Morgen liebe Gemeinde
Ich habe eine frage und zwar folgende:
Darf ich Gewerblich LKW fahren auch ohne Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz gemacht zu haben ? Reichen da die 5 Module um den 95er eintrag zu bekommen ?
Kurz zu mir
habe seit mitte letztes jahr mein LKW führerschein (CE) beim Bund gemacht und scheide bald aus und möchte LKW fahren.
Wär super wenb ihr mir helfen könntet.
Gruss

Beste Antwort im Thema

Seit dem 10.9.2009 besteht für Fahrer, die gewerblich ein Fahrzeug von mehr als 3,49 Tonnen zul. Gesamtgewicht fahren, grundsätzlich die gesetzliche Pflicht zur Weiterbildung. Diese Weiterbildung besteht aus den 5 Modulen, die alle 5 Jahre erneut gemacht werden müssen (im Block oder über die Jahre verteilt) und die dann mit Ablaufdatum und der Kennnummer 95 im Kartenführerschein als "absolviert" bestätigt werden (das bedeutet, nebenbei, alle 5 Jahre einen neuen Kartenführerschein zu beantragen).
Nun gibt es den Bestandsschutz: jeder, der den Führerschein (C1, C, CE usw) bis zum 9.9.2009 erworben hat, braucht nur zur Fahrschule o.ä. gehen und an den Kursen für die 5 Module teilzunehmen, um dann mit den Zertifikaten an der Führerscheinstelle den Eintrag der 95 zu erhalten. Alle anderen Führerscheininhaber brauchen die Grundqualifikation (Prüfung vor der IHK) oder die beschleunigte Grundqualifikation (140 Stunden Theorie, 10 Stunden Praxis + Prüfung). Oder machen von vornherein die Berufsausbildung zum Berufskraftfahrer.
Für alle Fahrer, die gewerblich unterwegs sind, gilt aber (bis auf wenige Ausnahmen): Ohne die 95 im Führerschein darf man nicht fahren!

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Zitat:

@risky18 schrieb am 22. Oktober 2016 um 21:00:02 Uhr:


Bist du fahrlehrer beim bund?

Nee, War vor über 30 Jahren mal bei der BW, unterhalb der Grasnarbe/Erdoberfläche wie andere auch, allerdings in der Ölgrube, bei der KFZ Inst.

Diese Fahrschulwagen kommen zur Pause/Fahrerwechsel bei uns auf den Betriebshof. Sind etwas modernere FZ, als die, mit den ich früher zu tun hatte.

th

1-man
2-man

Bist Busfahrer?

Bist Du bei der Stasi? :D Fragst sehr viel. Bin immer noch bei der Inst, Busschein hab ich bei der BW auch gemacht.

@TS
Wofür habt ihr den BFD? Musste doch sowieso turnusmäßig hin. Sag dem Berater bescheid und der Tütet das gleich für dich ein. Der freut sich, wenn mal einer seine tausende €uros nutzen mag!

Nochmal zu Steini111: Du sagtest, bei vorhandener alter Klasse 3 war C bzw. CE nur eine Erweiterung. Das stimmt nicht. Die CE79 (nicht C oder CE!), die man übrigens seit dem 1.01.2011 beim "Umtausch" ohne Antrag bekommt, ist keine gesonderte Fahrerlaubnisklasse, sondern eine Eintragskonstruktion. Die Schlüsselzahl 79 schränkt die CE erheblich ein! Man hat also dadurch nicht CE oder C, sondern ein Konstrukt aus den neuen Fahrerlaubnisklassen. Man bekommt also B, BE, C1, C1E, M, L, A1 (bei Führerschein vor dem 1.04.1980) und das Konstrukt CE79. Anders ließen sich die alten Berechtigungen der Klasse 3 komplett nicht darstellen.
Also interessant für die Frage, ob die "95" bei vorhandenem alten Führerschein Klasse 3 per Grundqualifikation erworben werden muss oder auf dem einfacheren Weg der Schulung mit den 5 Modulen, sind die neuen Klassen BE, C1, C1E (CE79 nicht! Es ist keine eigene Klasse, die in irgendeiner Fahrschule erworben werden kann!), weil sie zum Führen von Fahrzeugen oder Gespannen mit mehr als 3,49 t Gesamtmasse berechtigen.
Fazit: Bei Besitz vom Führerschein der alten Klasse 3 reichen die 5 Module für die "95". Ebenso bei Besitz der FS-Klassen BE, C1, C1E vor dem 10.09.2009!
Das gilt natürlich auch für den alten Führerschein Klasse 2, bzw. neuer Klasse C und CE -vor dem 10.09.2009.

Zitat:

Kurpan schrieb:


Also interessant für die Frage, ob die "95" bei vorhandenem alten Führerschein Klasse 3 per Grundqualifikation erworben werden muss oder auf dem einfacheren Weg der Schulung mit den 5 Modulen, sind die neuen Klassen BE, C1, C1E (CE79 nicht! Es ist keine eigene Klasse, die in irgendeiner Fahrschule erworben werden kann!), weil sie zum Führen von Fahrzeugen oder Gespannen mit mehr als 3,49 t Gesamtmasse berechtigen.
Fazit: Bei Besitz vom Führerschein der alten Klasse 3 reichen die 5 Module für die "95". Ebenso bei Besitz der FS-Klassen BE, C1, C1E vor dem 10.09.2009!
Das gilt natürlich auch für den alten Führerschein Klasse 2, bzw. neuer Klasse C und CE -vor dem 10.09.2009.

Hallo zusammen!

Aus aktuellem Anlass und eigener Erfahrung wollte ich hierzu auch noch was schreiben! Kann nämlich vielleicht dem ein-oder-anderen, der vor hat, in Zukunft gewerblich LKW zu fahren (C1, C1E, C, CE), um 2000€ - d.h. die Grundqualifikation - ersparen!

DESHALB habe ich mal im Zitat den "BE" hervorgehoben! Darum geht es mir hier! NUR, WER DEN FS BE vor 09/2009 gemacht hat, kann davon profitieren!

Z.B. in meinem Fall:

FS BE erworben 07/2007. ALLE Leute, die die FS-Klasse

BE

VOR dem 09.09.2009 erworben haben, sind somit automatisch grundqualifiziert!

Nun hats den Vorteil: Wenn man jetzt C1, C1E, C oder CE macht - egal was - man braucht NICHT "nochmal" die Grundqualifikation machen! Warum auch?! Es gibt nicht "große und kleine Grundqualifikation", es GIBT. NUR. EINE! Und wenn man die schon hat (BESTANDSSCHUTZ!), braucht man sie ja nicht nochmal machen - sondern muss dann NUR NOCH die Weiterbildung / "5 Module" machen!

Hoffe, dass das halbwegs verständlich ist.

Ich war die Tage deshalb bei der IHK

und

Führerscheinstelle... und bekam - nach erstem Erstaunen -> Ungläubigkeit -> Entgegenhalten dann doch

von beiden

die Bestätigung, dass das wahr ist!

(mit dem Unterschied: Die Sachbearbeiterin bei der IHK war sehr freundlich, die auf der Führerscheinstelle VERDAMMT unfreundlich!

:mad:

)

Hier mal ein paar Links zu dem Thema:

http://www.flvbw.de/.../...lifikation-klasse-be-79-06-zum-zweiten.htmlhttp://www.flvbw.de/.../...-bkrfq-be-mit-code-79-06-weiterbildung.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/bkrfqg/BJNR195810006.html

§3 und §5 sind hier von höchstem Interesse!

Zu §3: Das "oder eine gleichwertige Klasse" ist hier der interessante Teil! Da man mit FS BE Kombinationen fahren darf (siehe erste beiden links), die heute unter C1E fallen, ist das damit gemeint!

Zu §5: Hier ist Abs. (2) der interessante Teil! Das wäre z.B. der Fall, wenn jmd. wie ich den BE schon ewig hat, und nun aber C1, C1E, C oder CE machen will!

Und dann der link noch... da wird quasi alles nochmal zusammengefasst und das lag' auch der Sachbearbeiterin der Zulassungsstelle vor:

https://www.bag.bund.de/.../...erufskraftfahrerqualifikationsrecht.pdf

Da ich lt. beider Sachbearbeiterinnen der 1. sei, der mit der Sache aufkreuzte, d.h. seit spätestens 2015 wo das Thema aufkam (!), befürchte ich, haben schon einige die Grundqualifikation unnötigerweise "doppelt" gemacht...

:(

Gruß Jonas

Da die Module nur 5 Jahre laufen könnte es sein das nach 5 Jahren die doch noch Probleme machen.
Aber der Führerschein sollte deswegen bei erfolgter Gesundheitsprüfung nicht verfallen.

Ich glaube/hoffe, ich verstehe was du meinst. Aber da kommt §5 Abs (2) BKrFQG eben zum Tragen. Wie gesagt, das betrifft AUSSCHLIEßLICH FS-Inhaber der Klasse BE, erworben vor 09.09.2009. Denn gerade im Absatz darüber, also §5 Abs. (1), heißts noch "Abweichend von der Frist nach Satz 1 kann die Weiterbildung zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt abgeschlossen werden, der mit dem Ende der Gültigkeitsdauer der Fahrerlaubnis übereinstimmt, soweit[...]"
-> FS BE läuft halt "NIE" ab! ;-)

Ich dachte hier eher abn c ce ce1 da ab 50 für c ja die Gesund prüfung kommt.

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