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6-Monatsfrist einhalten?

Themenstarteram 15. Januar 2020 um 13:45

Hallo,

ich habe folgendes Problem:

Am 7.1.2020 ist ein Schulbus an unserem ordnungsgemäß geparktem VW Passat Variant (Baujahr 2012, 225.000 km) hängen geblieben. Es wurden auf der Fahrerseite der vordere Kotflügel, beide Türen, Außenspiegel, Türgriff und das hintere Seitenteil beschädigt.

Der Gutachter war am FR da, hier das Ergebnis:

Wiederbeschaffungswert: 8.500 €

Restwert: 4.250 €

Reperaturkosten netto: 6.800 €

Reparaturkosten brutto: 8.100 @

Jetzt gestaltet sich der Fall so, dass der Besitzer des Busunternehmens den Schaden gerne selber bezahlen und nicht der Versicherung melden will (Hochstufung wäre wohl teurer oder wie auch immer).

Wir haben dann gesagt, dass er uns die 6.800 plus die Gutachterkosten geben soll und die Sache wäre erledigt. Dies will er nur unter der Voraussetzung machen, dass wir das Auto 6 Monate behalten.

Ist das rechtens? Wir haben nämlilch überlegt, das Auto wegen den vielen Kilometern unrepariert zu verkaufen.

Aber wenn er den Schaden "privat" regulieren möchte, hat er dann das Recht, auf diese 6 Monate zu bestehen? Hätte die Verischerung denn dieses Recht auch mit den 6 Monaten?

Und wenn wir uns die 6.800 geben lassen und das Auto vorher veräußern, welchen Wert kann er zurück verlangen?

Andernfalls würden das Auto einfach reparieren und behalten...

Beste Antwort im Thema

Warum sollte eine solche Haltefristvereinbarung unzulässig sein? Es unterliegt der Vertragsfreiheit der Parteien so etwas zu vereinbaren. Der Busunternehmer will dem TE freiwillig mehr zahlen als er nach der üblichen Totalschadenabrechnung als Schadenersatz eigentlich leisten müsste, nämlich 6.800 € statt nur 4.250 €. Das will er aber nur tun, wenn der TE sich ebenso freiwillig verpflichtet, das Auto noch 6 Monate zu halten. Was er davon hat weiß ich nicht. Ist aber weder das Problem des TE noch meins. Wie der Busunternehmer die Einhaltung der Haltefrist kontrollieren und welche Sanktionen er bei Verstoß dagegen in den Vertrag schreiben will, mag er seinen Anwalt fragen. Wenn das Geschäft dem TE nicht passt und er lieber auf die Mehrzahlung von 2.550,00 € verzichtet, lässt er es und rechnet den Schaden mit der Haftpflichtversicherung des Busunternehmers ab.

Grüße vom Ostelch

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er hat da gar nichts zu verlangen. Wie lange Du das Auto danach noch besitzt, ist einzig Deine Angelegenheit. Allerdings ist es für Dich ein sehr guter Deal, wenn Du die 6.800.- bekämest. Die Versicherung würde Dir nur 8.500.- - 4.250.- = 4.250.- € bezahlen und vielleicht sogar noch einen Aufkäufer bieten, der einen höheren Restwert bezahlt, so dass Du noch weniger bekämst.

Wenn Du zustimmst, den Wagen nicht zu verkaufen und es dann doch tust, hätte der Busunternehmer aber auch nichts in der Hand, um Dich daran zu hindern.

Frage 1: Ist es rechtens, auf das Angebot des Schädigers einzugehen? Ja, was spricht (rechtlich gesehen) dagegen? Er kann auch weitere Bedingungen anknüpfen. Solange sie nicht sittenwidrig sind. Ihr müsst euch eben überlegen, ob das ein guter Deal ist.

Abwandlung 1: Die Versicherung hat kein Recht, eure Entscheidung zu beeinflussen. Sie muss kompensieren, was laut Gutachten als Schaden entstanden ist. Bedingungslos. Gilt auch für den Nachweis der Umsatzsteuer: soweit sie nicht angefallen ist, weil nicht (alles) repariert wurde, ist euch ja kein Schaden in diesem Umfang entstanden. Soweit ihr reparieren lasst, müsst ihr auch die darauf entfallende Umsatzsteuer zahlen und sie realisiert sich als Schaden. Dann wird er auch ersetzt.

Abwandlung 2: Wann ihr das Auto veräußert ist für die Höhe eures Schadenersatzanspruchs unbedeutend. Der Schädiger kann überhaupt keine Erstattung verlangen ("Wert zurück verlangen"). Es ist ja euer Eigentum, mit dem ihr machen könnt, was ihr wollt. Wenn ihr gegen die - rechtswirksam abschließbare - Vertragsklausel verstoßt, geschieht einfach nichts. Es resultiert kein Schaden für den Unfallverursacher. Die Klausel läuft einfach leer. (Mir erscheint sie auch wenig nachvollziehbar; Was will der Schädiger damit bewirken?)

Ich würde jedoch davon abraten, diese unsinnige Regel zu akzeptieren. Das klingt alles einfach nach Ärger. Rechne bei der Versicherung ab, die wissen wenigstens wie das geht. Vergiss nicht, Nutzungsausfall, Bearbeitungspauschale und ggf. merkantilen Minderwert einzufordern. Nutzungsausfall gibts natürlich nur bei nachgewiesener Reparatur, denn nur dann fällt das Auto ja auch zur Nutzung aus. In diesem Fall kann auch noch die für die Reparatur aufgewendete Umsatzsteuer verlangt werden.

Der Schädiger kann doch selbst mit seiner Versicherung regeln, dass er den Schaden aus seiner Tasche begleicht, um seinen Schadensfreiheitsrabatt zu retten.

Zitat:

@NOMON schrieb am 15. Januar 2020 um 16:00:39 Uhr:

Rechne bei der Versicherung ab, die wissen wenigstens wie das geht.

kein guter Rat, denn die Versicherung wird nur Wiederbeschaffungswert minus Restwert erstatten. Das ist deutlich weniger als die Reparaturkosten.

Ich würde den Deal annehmen und die Klausel unterschreiben. Dann den Wagen 3 Monate unrepariert weiterfahren und heimlich verkaufen, wenn kein Hahn mehr danach kräht.

Das stimmt! wollte gerade meinen ursprünglichen Beitrag korrigieren.

Danke für die Korrektur.

Bei der Frage der faktischen Unwirksamkeit der merkwürdigen Vertragsklausel (6 Monate Verkaufsverbot) sind wir uns aber einig.

Das Gesamtergebnis ist aber doch ein anderes. Schließe mich Kai R an.

Themenstarteram 15. Januar 2020 um 15:31

Er meint, das Urteil des BGH von wegen 6 Monate Frist gilt auch für ihn als Unternehmen. Wobei ich nicht weiß, wie er die 6.800 buchalterisch geltend machen will. Ich dachte er zahlt es privat aus seiner Tasche. Aber er meinte er bezahlt es über das Unternehmen.

Ich hab halt echt Angst dass er uns nachträglich an den Karren pi*** kann wenn wir den Passat doch abgeben. Wie gesagt, wir sind uns nicht mal sicher ob selber reparieren bzw über Freunde oder verkaufen

Naja, das Unternehmen will halt verhindern, dass ihr durch den Unfall besser gestellt werdet als vorher. 6800,- (Reparaturkosten netto) + 4250,- (Restwert) sind halt dann doch deutlich mehr als der 8500,- (Zeitwert). Und klar rechnert er das über das Unternehmen ab, da das seine Kosten sind, die er als Werbungskosten steuerlich geltend machen kann. Aber das wiederum hat dich nicht zu interessieren.

Warum sollte eine solche Haltefristvereinbarung unzulässig sein? Es unterliegt der Vertragsfreiheit der Parteien so etwas zu vereinbaren. Der Busunternehmer will dem TE freiwillig mehr zahlen als er nach der üblichen Totalschadenabrechnung als Schadenersatz eigentlich leisten müsste, nämlich 6.800 € statt nur 4.250 €. Das will er aber nur tun, wenn der TE sich ebenso freiwillig verpflichtet, das Auto noch 6 Monate zu halten. Was er davon hat weiß ich nicht. Ist aber weder das Problem des TE noch meins. Wie der Busunternehmer die Einhaltung der Haltefrist kontrollieren und welche Sanktionen er bei Verstoß dagegen in den Vertrag schreiben will, mag er seinen Anwalt fragen. Wenn das Geschäft dem TE nicht passt und er lieber auf die Mehrzahlung von 2.550,00 € verzichtet, lässt er es und rechnet den Schaden mit der Haftpflichtversicherung des Busunternehmers ab.

Grüße vom Ostelch

Unzulässig hat ja keiner gesagt. Nur "faktisch unwirksam". Und das bestätigt ja auch der sehr geschätzte Ostelch: "...mag der Schädiger seinen Anwalt fragen, welche Sanktion angemessen ist". Nur dann nämlich läuft die Klausel nicht leer.

Zitat:

@NOMON schrieb am 15. Januar 2020 um 16:48:25 Uhr:

Unzulässig hat ja keiner gesagt. Nur "faktisch unwirksam". Und das bestätigt ja auch der sehr geschätzte Ostelch: "...mag der Schädiger seinen Anwalt fragen, welche Sanktion angemessen ist". Nur dann nämlich läuft die Klausel nicht leer.

So furchtbar kompliziert wäre das nun auch nicht. Er könnte statt der 6.800 € zunächst nur die 4.250 € an den TE zahlen und die weiteren 2.550 € erst dann, wenn der TE 6 Monate später den Brief vorlegt, in dem er noch immer als aktueller Halter vermerkt ist. Theoretisch könnte der TE das Auto trotzdem verkaufen, aber welcher fremde Käufer bezahlt ein Auto, dessen Brief er erst sechs Monate später bekommt?

Grüße vom Ostelch

Diese 6 Monate sind doch nur relevant wenn man über Wiederbeschaffungswert repariert, 130% Geschichte.

Und auch da schwer nachzuhalten....

Ich habe vor vielen Jahren mal ungefähr folgendes gelernt:

Im vorliegenden Fall ist die Reparatur unwirtschaftlich, da der Wiederbeschaffungsaufwand (4.250 Euro) niedriger ist als der Reparaturaufwand (6.800 Euro netto). Bei fiktiver Abrechung hätte der Geschädigte deswegen nur ein Anrecht auf die 4.250 Euro, es sei denn er würde das Auto weiter fahren (dazu müsste es natürlich grundsätzlich mal verkehrssicher sein) und das eben für die schon erwähnten 6 Monate. Dann hätte er auch bei fiktiver Abrechnung einen Anspruch auf die netto-Reparaturkosten. Außerdem meine ich es wäre in dem Fall auch unzulässig, zunächst nur den Wiederbeschaffungsaufwand zu erstatten und den Rest erst nach 6 Monaten, sondern es müsse sofort die volle Summe erstattet werden und ggf. die Differenz zurückgefordert werden.

Dabei spielt es für die Höhe des Anspruchs ja nunmal keine Rolle ob ihn der Schädiger selbst oder dessen Versicherung befriedigt.

Insofern erscheint mit das "Angebot" des Unternehmers genau richtig zu sein, und das Ansinnen nach einer ggf. erfolgten Prüfung der Haltezeit einen Teil der Entschädigung zurück zu fordern nicht so aussichtslos.

Allerdings ist das wie gesagt schon etliche Jahre her, also hat sich möglicherweise inzwischen die Rechtsprechung geändert (oder ich habe es auch nicht mehr richtig im Kopf?).

Zitat:

@Kai R. schrieb am 15. Januar 2020 um 16:04:20 Uhr:

Zitat:

@NOMON schrieb am 15. Januar 2020 um 16:00:39 Uhr:

Rechne bei der Versicherung ab, die wissen wenigstens wie das geht.

kein guter Rat, denn die Versicherung wird nur Wiederbeschaffungswert minus Restwert erstatten. Das ist deutlich weniger als die Reparaturkosten.

Ich würde den Deal annehmen und die Klausel unterschreiben. Dann den Wagen 3 Monate unrepariert weiterfahren und heimlich verkaufen, wenn kein Hahn mehr danach kräht.

Da die Reparaturkosten geringer als der Wiederbeschaffungswert sind, muss die Versicherung auch die Reparaturkosten erstatten, aber nur wenn der Halter das Fahrzeug noch mindestens 6 Monate nutzt. Ich vermute mal, deswegen besteht der Unternehmer auch auf diesen 6 Monaten, denn sonst müsste er nur WBW - Restwert erstatten.

Die Klausel zu unterschreiben und dann das Auto nach 3 Monaten zu verkaufen halte ich für sehr dünnes Eis und juristisch bedenklich.

Wenn der Wagen technisch in Ordnung ist, würde ich damit einfach 6 Monate weiterfahren und dann verkaufen.

So wie der Schaden geschildert wurde, gehe ich davon aus, dass man nur den Spiegel wieder dranmachen muss und schon läuft der Passat wieder.

Wenn du es über die Versicherung abwickelst und Pech hast, (er)finden die einen Aufkäufer, der 6.000€ bezahlt. Dann bekommt ihr nur 2.500€ und dürft euch dann überlegen, ob ihr es für 6.000€ abgibt oder nicht.

Mehr als 8.500€ wird es jedenfalls nicht. Da ihr keinen Anwalt beauftragt habt, wirst du als laie Nutzungsausfall etc eh nicht geltend machen.

Fazit: Zusagen, Geld kassieren, Wort einhalten und 6 Monate weiterfahren.

Themenstarteram 15. Januar 2020 um 22:40

Ja, verkehrstauglich ist er noch, ich fahre weiterhin täglich... ist alles "nur" verkratzt bzw verbeult

Dann werden wir ihn wohl auch noch weitere 6 mon fahren

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