6 Monate Regel nach Haftpflicht Schaden

Hallo,

wir haben einen Schaden an einem Fahrzeug, welcher theoretisch einen wirtschaftlichen Totalschaden darstellt. Da es aber nur Plaste und ein leichter Blechschaden ist, möchten wir das kostengünstig in Stand setzen. Die Möglichkeiten haben wir über befreundete Lacker etc.

Nun meine Frage. Da es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, hat mir dir gegnerische Partei bzw. die Versicherung, lediglich den Wiederbeschaffungswert - Restwert überweisen. Der liegt unterhalb der Reparaturkosten. Bei einer fiktiven Abrechnung hat man ja theoretisch das Recht auf diese. Somit ergibt sich derzeit eine Differenz von ca. 1.000€.

Mir wurde nun erklärt, dass Differenz erst erstattet wird, wenn das Auto weiterhin 6 Monate in unserem Besitz bleibt und im verkehrstauglichen Zustand ist. Aber wer und wie wird nachgewiesen? Und sind das wirklich die einzigen Voraussetzungen?

Ich verstehe diese ganze Regel nicht so ganz und wir haben etwas Sorge, dass wir nach einem halben Jahr auf dem Geld sitzen bleiben.

Vielleicht kann mir das einer für "Dummies" erklären? Ich finde das alles etwas absurd. Ein entstandener Schaden ist dem Geschädigten ja grundsätzlich erstmal zu ersetzen. Dieser ist beziffert. Ich verstehe nicht, was diese 6-Monats Hürde soll.

Danke und viele Grüße :-)

53 Antworten

Korrekt. Die grinsen einen aber an und sagen, dass sie es trotzdem nicht tun.

Naja, immerhin ist schon mal die rechtliche Grundlage klar. Mir war wichtig zu wissen, ob mir die kompletten Reparaturkosten zustehen auch wenn das Auto nicht in Stand gesetzt wird.

Der Abzug des RW ist jedenfalls nicht zulässig. Die anderen details spielen jetzt für dich nicht mehr so die Rolle.

Ich habe jetzt erstmal eine Mail an die Versicherung geschrieben mit Verweis auf die jeweiligen BGH Urteile und der Bitte um Erstattung der Restkosten. Ich bin gespannt.

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Sehr gut! Und halte uns bitte auf dem Laufenden...!

Gerne. Kann für den ein oder anderen vielleicht auch mal relevant sein.

VG

Mittlerweile scheint es mir so, als wäre die Rechtslage gar nicht so klar. Wenn man sich mal etwas einliest, so könnte man meinen, dass einem die volle Reparaturkosten auch nur zustehen, wenn man komplett nach Gutachten repariert. In der nächsten Quelle liest man dann wieder das komplette Gegenteil.....
Ich blick da nicht mehr durch....

Das was du haben willst ist der Wiederbeschaffungswert abzgl. 2,5% Differenz-USt.. Das steht dir auch zu. Die Versicherung hat vermutlich 19% USt. und den RW abgezogen. Wenn du dran bleibst rückt die Versicherung in 5-8 Monaten den RW raus und korrigiert den Fehler bei der USt. trotzdem nicht. Und weil du es allein gemacht hast, fibdet sich niemand der das für dich gerichtlich sauber durchsetzt. Dir hilft jetzt nur Geduld und Hartnäckigkeit.

Den Widerbeschaffungswert? Ich würde das Fahrzeug behalten wollen.....daher sprechen wir bei fiktiver Abrechnung von den Reparaturkosten ohne Mwst.

Nein, nur WBW abzgl. Differenz-USt. steht zur Debatte bei unreparierter Weiternutzung. Reparieren lohnt, wenn man mit den reinen Rep.-Kosten innerhalb der 130%-Grenze bleibt und vollständig fachgerecht nach Gutachten (ggf. gleichwertig) reparieren kann. Sonst ist der WBW die obere Grenze.

Eben…das hätte mich doch sehr verwundert, wenn ich 2017 für meinen Ford Fiesta, 14 Jahre alt, 80 000 km, Wirtschaftlicher Totalschaden, WBW 2500.- € , da die vollen
4600 € Netto Rep.kosten bekommen hätte. 🙂 🙂 🙂
und das bloß weil ich die Kiste behalten, preiswert verkehrssicher repariert und weitergefahren habe, bis zum Heutigen Tag.
So hoch, ca.5500 € brutto, waren nämlich die Rep.kosten.

Leider habe ich mich damals offenbar dennoch über den Tisch ziehen lassen. 🙁
Von der Versicherung bekam ich 1600 € (2500.- WBW abzüglich Restwert von 900 €)

Daß ich die 900 € hätte nachfordern können nach 6 Monaten, auf den Gedanken wäre ich niemals gekommen, hat mir auch niemand gesagt.
Kein Wunder…hatte das ohne Anwalt gemacht.
(Der Versichertengemeinschaft Kosten sparen wollen usw.blabla….selten so gelacht.)
Erst lange nach den 3 Jahren Verjährungsfrist habe ich hier davon gelesen.

Passiert mir nicht mehr! Nächstesmal gleich Anwalt ohne wenn und aber, dem Moralgelaber der Versicherungslobby zum Trotz.

Zitat:

@UnknownUser86 schrieb am 23. Juni 2023 um 14:24:33 Uhr:


Den Widerbeschaffungswert? Ich würde das Fahrzeug behalten wollen.....daher sprechen wir bei fiktiver Abrechnung von den Reparaturkosten ohne Mwst.

So ist es mit der 6 Monate Regel wenn die Reparaturkosten zwischen dem WBW und dem Wert WBW-RW liegen.

Liegen die Reparaturkosten oberhalb des WBW, gibt es natürlich bei fiktiver Abrechnung nicht mehr als den WBW.

Der Wiederbeschaffungswert liegt in meinem Fall über den Reparaturkosten….

Wie wäre es denn mal (völlig abwegig), wenn Du uns konkrete Zahlen liefern würdest...!?

Ich zitiere hier mal den TE;

„Hallo,

wir haben einen Schaden an einem Fahrzeug, welcher theoretisch einen wirtschaftlichen Totalschaden darstellt. Da es aber nur Plaste und ein leichter Blechschaden ist, möchten wir das kostengünstig in Stand setzen. Die Möglichkeiten haben wir über befreundete Lacker etc.

Nun meine Frage. Da es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handelt, hat mir dir gegnerische Partei bzw. die Versicherung, lediglich den Wiederbeschaffungswert - Restwert überweisen. Der liegt unterhalb der Reparaturkosten. Bei einer fiktiven Abrechnung hat man ja theoretisch das Recht auf diese. Somit ergibt sich derzeit eine Differenz von ca. 1.000€.…“

Das scheint tatsächlich alles etwas unklar…genauere Angaben wären zielführender.

PS: Bei der fiktiven Abrechnung bekommt man erstmal von der Versicherung immer nur das, womit die günstiger fährt…Klar, oder?
Wenn die also mit 5900.- WBW abzüglich einem RW Angebot von 1900.- (=4000.-) besser dran ist, als Dir, angenommene, 4500.- netto Rep.kosten
(bei z.B. 5400 € Brutto Rep,kosten), zu überweisen, zieht sie logischerweise die Erstere Option.

Inwiefern das rechtens und anfechtbar wäre, kann ich allerdings nicht sagen.

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