50ccm Roller | Anmeldung, TÜV etc.
Hallo,
Ich hole mir jetzt meinen ersten Roller.
Ich kenne mich 0 mit den ganzen Anmeldungen, TÜV etc. Sachen aus.
Da wollte ich hiel mal fragen ob mir jemand erklären könnte was ich tun muss
um LEGAL den Roller fahren zu dürfen. Es ist ein 50ccm Roller, den ich aber auf
25km/h drosseln muss, da ich nur die Mofa Prüfbescheinigung habe. Ich weiß das ich
das Kennzeichen bei der Versucherung machen/kaufen muss. Kann mir jemand
sagen was ich genau machen muss etc.
LG
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28 Antworten
Hallo,
bitte mal den Beitrag von @hk_do richtig lesen. Hier geht es nicht um die Zulassung zur Teilnahme am Strassenverkehr, hier get es um die techn. Zulassung im Sinne der Allg. Betriebserlaubnis ( ABE) und das ist ein Unterschied wie zwischen Erbse und Melone.
Daher unterschreibe ich den Beitrag von hk_do!
Gruss vom Asphalthoppler
Zitat:
@SpyderRyder schrieb am 23. April 2018 um 11:56:47 Uhr:
Zulassungsstelle... hm... sind Mofas und 50cm³-Roller nicht ausdrücklich zulassungsfrei?? Und tragen darum nur das Versicherungskennzeichen?
Ja, das sehe ich auch so.

Ein Roller braucht eine gültige Betriebserlaubnis. Ob die bei einer Drosselung geändert werden muss weis ich nicht.
Das ist relativ einfach:
Durch die Drosselung erlischt nach §19(2) die BE (im Zweifel wegen der Emissionsfrage), wenn nicht eine "Genehmigung" nach §19(3) StVZO vorliegt (üblicherweise ein Teilegutachten) und die Änderungsabnahme unverzüglich durchgeführt und positiv abgeschlossen wird.
Gemäß AKE-Arbeitsanweisung zu §19 (3) ist auch bei zulassungsfreien aber betriebserlaubnispflichtigen (jedoch nicht kennzeichenpflichtigen) Fahrzeugen der entsprechende BE-Nachweis analog zu §13(1) FZV zu berichtigen (bzw. durch ein Beiblatt zu ergänzen) oder durch ein neu auszustellendes Papier zu ersetzen.
Vielleicht ist es ja interessant den Roller doch zuzulassen, man könnte so unter Umständen Schadensfreiheitsjahre aufbauen oder ggf übernehmen, das spart später evtl. viel Geld.
Denn nach § 3 Abs. 3 FZV können von der Zulassungspflicht ausgenommene Fahrzeuge auf Antrag freiwillig zugelassen werden. Entsprechend § 29 StVZO ist die turnusmäßige Hauptuntersuchung nicht durchzuführen, da es sich weiterhin um ein Kleinkraftrad handelt.
Desweiteren muss man nicht zur hu/au oder Steuern bezahlen.
Allerdings muss man sich mit dem Thema beschäftigen und es ist doch eher die Ausnahme so etwas durch zuführen
Zitat:
@JM GIV 1.8T schrieb am 23. April 2018 um 22:28:21 Uhr:
Vielleicht ist es ja interessant den Roller doch zuzulassen, man könnte so unter Umständen Schadensfreiheitsjahre aufbauen oder ggf übernehmen, das spart später evtl. viel Geld.
Denn nach § 3 Abs. 3 FZV können von der Zulassungspflicht ausgenommene Fahrzeuge auf Antrag freiwillig zugelassen werden. Entsprechend § 29 StVZO ist die turnusmäßige Hauptuntersuchung nicht durchzuführen, da es sich weiterhin um ein Kleinkraftrad handelt.
Desweiteren muss man nicht zur hu/au oder Steuern bezahlen.
Allerdings muss man sich mit dem Thema beschäftigen und es ist doch eher die Ausnahme so etwas durch zuführen
Gibt es denn eine eVB Nummer von der Versicherung für die Fahrzeuge die man sonst nur mit "Mofa" Kennzeichen bewegt? Das wäre ja dringende Voraussetzung dafür
Nein, es gibt nur ein Versicherungskennzeichen als Nachweis der Haftpflichtversicherung.
Das ganze läuft nur über eine Versicherung ohne jeglichen Kontakt bei der Zulassungsstelle.
Ich habe gerade nochmal rumgestöbert und das hier gefunden, wie gesagt man muss sich damit auseinandersetzen
https://www.mydealz.de/.../...-von-mopeds-bzw-kleinkraftradern-1164407
gibt außer dem Beitrag bei mydealz auch etliche in anderen Foren, Simpson usw., ist ne interessante Sache...
Zitat:
@JM GIV 1.8T schrieb am 26. April 2018 um 21:34:37 Uhr:
Ich habe gerade nochmal rumgestöbert und das hier gefunden, wie gesagt man muss sich damit auseinandersetzen![]()
https://www.mydealz.de/.../...-von-mopeds-bzw-kleinkraftradern-1164407
Das ist aber nur bei Kleinkrafträdern möglich.
Nicht bei Mofa´s, worum es ja in diesem Thread geht.
Und dann wäre noch die Sache mit der entsprechenden Fahrerlaubnis zu klären.
Ist ein Mofa kein Kleinkraftrad ?
https://www.huk.de/fahrzeuge/ratgeber/kraftrad.html
Auszug aus dem zitierten Ratgeber:
Das Mofa fährt maximal 25 km/h und gilt in Deutschland als Fahrrad mit Hilfsmotor.
Hast du dir auch den zweiten Satz durchgelesen ?
Was ist ein Mofa?
Das Mofa fährt maximal 25 km/h und gilt in Deutschland als Fahrrad mit Hilfsmotor. Es ist einspurig, einsitzig und wird gemäß EG-Fahrzeugklasse als Kleinkraftrad eingeordnet.
Zitat:
@JM GIV 1.8T schrieb am 28. April 2018 um 08:29:04 Uhr:
Hast du dir auch den zweiten Satz durchgelesen ?
Was ist ein Mofa?
Das Mofa fährt maximal 25 km/h und gilt in Deutschland als Fahrrad mit Hilfsmotor. Es ist einspurig, einsitzig und wird gemäß EG-Fahrzeugklasse als Kleinkraftrad eingeordnet.
Versicherungstechnisch ist ein Kleinkraftrad eingestuft als zulassungspflichtig.
Früher die 80er, heute meist die 125ccm.
Das wäre ein Leichtkraftrad.
Die sind übrigens auch zulassungsfrei, brauchen aber ein eigenes Kennzeichen.
(die Kennzeichenzuteilung fühlt sich für den Halter so an wie eine Zulassung; wesentlicher Unterschied: es gibt keinen Fahrzeugbreite)