20% Rabatt wie genau errechnet sich der Geldwerte Vorteil
Hallo zusammen,
ich überlege mir ein Auto eines namhaften deutschen Herstellers zu kaufen. Ich habe bei uns in der Firma nachgesehen, dass dort auf mein Wunschfahrzeug 20% + 1250€ Netto, sowie keine Überführungskosten veranlasst werden. Da überlege ich, dieses Fahrzeug natürlich mir zuzulegen.
Die Frage ist, wie genau hat der geldwerte Vorteil einen Einfluss darauf. Ich muss es versteuern. Bei Wiki hab ich eine Beispielrechnung gesehen:
Zitat:
Beispiel:
Ein Arbeitnehmer eines Automobilherstellers erhält bei Kauf eines Neuwagens einen Rabatt i.H.v. 20%.Der Wagen hat einen Listenpreis von 40.000 € (Endpreis am Abgabeort)
- Abschlag von 4 % 1.600 €
= berichtiger Abgabepreis 38.400 €
- vom AN gezahlter Preis 32.000 € (Gesamtnachlass 20% v. 40.000 €)
= geldwerter Vorteil 6.400 €
./. Rabattfreibetrag 1.080 €
= steuerpflichtiger Arbeitslohn 5.320 €Mit diesem Kauf wäre der Jahresfreibetrag des Arbeitnehmers verbraucht. Bei einem weiteren Autokauf im gleichen Jahr in gleicher
Höhe wären demnach 6.400 € der Einkommensteuer (und den Sozialabgaben) zu unterwerfen.
So in etwa würde auch mein Auto kosten. Allerdings verstehe ich eben das Fazit nicht. was wird aus den 5320€? Was passiert damit?
Und kriege ich es iwie in der Steuererklärung zurück?
Ich hoffe ihr könnt mir helfen! Vielen Dank.
Viele Grüße
Beste Antwort im Thema
1) Lesen
2) Verstehen
3) Antworten - oder manchmal besser nicht antworten.
😁
43 Antworten
OK. Habs kapiert. Sehr schön erklärt!
So Jungs, jetzt wird tacheles gesprochen. Zumindest fast.
Aktuell bekommen wir 18% und 2500€ Nettorabatt von einem Hersteller. Ich habe eine Bsp. Rechnung im Internet gefunden, und diese Angaben mit meinen Zahlen gefüttert.
Unverbindliche Preisempfehlung (UPE) 50000€
? Anwendung des marktüblichen Rabatts 8%: 4000@
= Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG 46000@
? Bewertungsabschlag von 4 % (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) 1840@
= Vergleichspreis 44160€
? Zahlung durch den Arbeitnehmer 38977€
= Geldwerter Vorteil 5183€
? Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) 1080€
= Steuer- und beitragpflichtiger Vorteil 4103€
Dieser wird meinem Bruttopreis addiert, und vom Nettolohn dann direkt abgezogen. Daraus resultiert, dass ich etwa 1700€ als GW-Vorteil zahle.
In der Summe trotzdem besser als privat zu verhandeln. Die genauen Zahlen bekomme ich hoffentlich die nächsten Tage, sodass Leute, die sich diesselbe Frage stellen nicht im Regen gelassen werden.
Hallo,
wo finde ich diese Berechnungstabelle im Internet?
Danke für eine Info
Aktuell bekommen wir 18% und 2500€ Nettorabatt von einem Hersteller. Ich habe eine Bsp. Rechnung im Internet gefunden, und diese Angaben mit meinen Zahlen gefüttert.
Unverbindliche Preisempfehlung (UPE) 50000€
? Anwendung des marktüblichen Rabatts 8%: 4000@
= Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG 46000@
? Bewertungsabschlag von 4 % (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) 1840@
= Vergleichspreis 44160€
? Zahlung durch den Arbeitnehmer 38977€
= Geldwerter Vorteil 5183€
? Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) 1080€
= Steuer- und beitragpflichtiger Vorteil 4103€
Dieser wird meinem Bruttopreis addiert, und vom Nettolohn dann direkt abgezogen. Daraus resultiert, dass ich etwa 1700€ als GW-Vorteil zahle.
In der Summe trotzdem besser als privat zu verhandeln. Die genauen Zahlen bekomme ich hoffentlich die nächsten Tage, sodass Leute, die sich diesselbe Frage stellen nicht im Regen gelassen werden.
Der Fred ist schon alt, ich nutze ihn aber trotzdem mal:
Wer oder wie bestimmt man denn den "marktüblichen Rabatt"?
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Da der veraltete Thread bei Google ziemlich weit vorne erscheint:
Beim Privatkauf muss überhaupt kein Geldwertervorteil versteuert werden.
Die Gewährung eines Rabatts durch Dritte ist ja kein Entgelt für eine Arbeitsleistung.
Dass der Rabatt über den Arbeitgeber vermittelt wird, spielt dabei keine Rolle.
https://www.haufe.de/.../...euerpflichtiger-arbeitslohn_78_154576.html
Zitat:
@Caddynaut schrieb am 5. September 2018 um 12:35:07 Uhr:
Da der veraltete Thread bei Google ziemlich weit vorne erscheint:Beim Privatkauf muss überhaupt kein Geldwertervorteil versteuert werden.
Die Gewährung eines Rabatts durch Dritte ist ja kein Entgelt für eine Arbeitsleistung.
Dass der Rabatt über den Arbeitgeber vermittelt wird, spielt dabei keine Rolle.https://www.haufe.de/.../...euerpflichtiger-arbeitslohn_78_154576.html
Kann das jemand bestätigen? Hat schon jemand ohne Versteuerung den Rabatt in Anspruch nehmen können? Stand heute hat zu diesem Urteil das BFA Revision eingelegt. Wie verhält es sich denn dann mit den Abgaben? Muss man das explizit in der Steuererklärung angeben?
Zitat:
@Caddynaut schrieb am 5. September 2018 um 12:35:07 Uhr:
Kann das jemand bestätigen? Hat schon jemand ohne Versteuerung den Rabatt in Anspruch nehmen können? Stand heute hat zu diesem Urteil das BFA Revision eingelegt. Wie verhält es sich denn dann mit den Abgaben? Muss man das explizit in der Steuererklärung angeben?
Weiß da einer mehr dazu?
Zitat:
@Spurverbreiterung48422 schrieb am 17. Mai 2013 um 15:37:09 Uhr:
Du vermischst hier zwei unterschiedliche Dinge. In Deinem Fall besteht der geldwerte Vorteil darin, dass Dir Dein AG einen Firmenwagen stellt, der privat genutzt werden kann. Dieser geldwerte Vorteil kann pauschal mit 1 % des BLP versteuert werden (oder nach der Fahrtenbuchmethode). Hierfür gilt tatsächlich ausschließlich der BLP (selbst dann, wenn Dein AG 20 % Rabatt auf die Firmenwagenflotte erhalten würde).
Im Fall des TE geht es jedoch um die Anschaffung eines Privatwagens und der TE erhält hierauf einen Rabatt, den er als Betriebsangehöriger eines Unternehmens erhält. Der geldwerte Vorteil besteht in diesem Fall darin, dass der AN einen Rabatt erhält, den er ansonsten nicht erhalten würde.
Gruß
Der Chaosmanager
Ich hänge mich auch dran. Danke für die Erläuterung, hat mir auch geholfen - und ich denke, das ist so auch immer noch aktuell, auch wenn der Beitrag aus 2013 stammt.
Den Thread habe ich zufällig entdeckt.
Vielleicht bin ich nicht auf dem aktuellen Stand; auch habe ich nicht alle Beiträge gelesen.
Es kann auch sein, dass ich unwissentlich Steuern hinterzogen habe.
Jedenfalls habe ich im Zeitraum 1975 bis 1990 mehrere Privatfahrzeuge mit Großkundenrabatt meines damaligen Arbeitgebers angeschafft.
Auf den Rabatt habe ich nie Steuern gezahlt.
Mein Arbeitgeber hat wohl eine Bescheinigung ausstellen müssen, dass ich mein Privatfahrzeug auch für Firmenfahrten nutze. Diese Bescheinigung war aber für den Fahrzeughersteller und nicht fürs Finanzamt.
Hätte ich den Rabatt versteuern müssen, wäre die Inanspruchnahme des Großkundenrabatts auch sinnlos gewesen, denn so viel höher, als ein selbst ausgehandelter Nachlass, war der nicht.
Nach meiner Erinnerung gab es damals 15 % und knapp 10 % hätte ich auch so aushandeln können.
Muss ich verstehen, dass man im Bereich der Steuern Erfahrungen schildert, die man vor mehr als 35 Jahren gemacht hat?
Ich finde schon, daß es ein sinnvoller und valider und inhaltlich passender Beitrag ist.
Dann gehst du also davon aus, dass sich steuerrechtlich usw. in den mindestens 35 Jahren nichts geändert hat?
Vielleicht kannst du die steuerlichen Änderungen benennen, also alte und neue Rechtslage.
Ich kann keine steuerlich relevante Zuwendung des Arbeitgebers erkennen.
Den Rabatt gibt schließlich nicht der Arbeitgeber, sondern der Fahrzeughersteller.
Zitat:
@Hemmi1953 schrieb am 7. Juni 2025 um 17:17:35 Uhr:
Dann gehst du also davon aus, dass sich steuerrechtlich usw. in den mindestens 35 Jahren nichts geändert hat?
Was und wo ist Dein Beitrag?