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20% Rabatt wie genau errechnet sich der Geldwerte Vorteil

Themenstarteram 27. August 2012 um 20:57

Hallo zusammen,

ich überlege mir ein Auto eines namhaften deutschen Herstellers zu kaufen. Ich habe bei uns in der Firma nachgesehen, dass dort auf mein Wunschfahrzeug 20% + 1250€ Netto, sowie keine Überführungskosten veranlasst werden. Da überlege ich, dieses Fahrzeug natürlich mir zuzulegen.

Die Frage ist, wie genau hat der geldwerte Vorteil einen Einfluss darauf. Ich muss es versteuern. Bei Wiki hab ich eine Beispielrechnung gesehen:

Zitat:

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer eines Automobilherstellers erhält bei Kauf eines Neuwagens einen Rabatt i.H.v. 20%.

Der Wagen hat einen Listenpreis von 40.000 € (Endpreis am Abgabeort)

- Abschlag von 4 % 1.600 €

= berichtiger Abgabepreis 38.400 €

- vom AN gezahlter Preis 32.000 € (Gesamtnachlass 20% v. 40.000 €)

= geldwerter Vorteil 6.400 €

./. Rabattfreibetrag 1.080 €

= steuerpflichtiger Arbeitslohn 5.320 €

Mit diesem Kauf wäre der Jahresfreibetrag des Arbeitnehmers verbraucht. Bei einem weiteren Autokauf im gleichen Jahr in gleicher

Höhe wären demnach 6.400 € der Einkommensteuer (und den Sozialabgaben) zu unterwerfen.

So in etwa würde auch mein Auto kosten. Allerdings verstehe ich eben das Fazit nicht. was wird aus den 5320€? Was passiert damit?

Und kriege ich es iwie in der Steuererklärung zurück?

Ich hoffe ihr könnt mir helfen! Vielen Dank.

Viele Grüße

Beste Antwort im Thema

1) Lesen

2) Verstehen

3) Antworten - oder manchmal besser nicht antworten.

:D

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OK. Habs kapiert. Sehr schön erklärt!

Themenstarteram 10. Juni 2013 um 16:52

So Jungs, jetzt wird tacheles gesprochen. Zumindest fast.

Aktuell bekommen wir 18% und 2500€ Nettorabatt von einem Hersteller. Ich habe eine Bsp. Rechnung im Internet gefunden, und diese Angaben mit meinen Zahlen gefüttert.

Unverbindliche Preisempfehlung (UPE) 50000€

? Anwendung des marktüblichen Rabatts 8%: 4000@

= Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG 46000@

? Bewertungsabschlag von 4 % (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) 1840@

= Vergleichspreis 44160€

? Zahlung durch den Arbeitnehmer 38977€

= Geldwerter Vorteil 5183€

? Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) 1080€

= Steuer- und beitragpflichtiger Vorteil 4103€

Dieser wird meinem Bruttopreis addiert, und vom Nettolohn dann direkt abgezogen. Daraus resultiert, dass ich etwa 1700€ als GW-Vorteil zahle.

In der Summe trotzdem besser als privat zu verhandeln. Die genauen Zahlen bekomme ich hoffentlich die nächsten Tage, sodass Leute, die sich diesselbe Frage stellen nicht im Regen gelassen werden.

 

Hallo,

wo finde ich diese Berechnungstabelle im Internet?

Danke für eine Info

 

Aktuell bekommen wir 18% und 2500€ Nettorabatt von einem Hersteller. Ich habe eine Bsp. Rechnung im Internet gefunden, und diese Angaben mit meinen Zahlen gefüttert.

 

Unverbindliche Preisempfehlung (UPE) 50000€

? Anwendung des marktüblichen Rabatts 8%: 4000@

= Endpreis im Sinne des § 8 Abs. 3 EStG 46000@

? Bewertungsabschlag von 4 % (§ 8 Abs. 3 Satz 1 EStG) 1840@

= Vergleichspreis 44160€

? Zahlung durch den Arbeitnehmer 38977€

= Geldwerter Vorteil 5183€

? Rabattfreibetrag (§ 8 Abs. 3 Satz 2 EStG) 1080€

= Steuer- und beitragpflichtiger Vorteil 4103€

 

Dieser wird meinem Bruttopreis addiert, und vom Nettolohn dann direkt abgezogen. Daraus resultiert, dass ich etwa 1700€ als GW-Vorteil zahle.

 

In der Summe trotzdem besser als privat zu verhandeln. Die genauen Zahlen bekomme ich hoffentlich die nächsten Tage, sodass Leute, die sich diesselbe Frage stellen nicht im Regen gelassen werden.

Der Fred ist schon alt, ich nutze ihn aber trotzdem mal:

Wer oder wie bestimmt man denn den "marktüblichen Rabatt"?

Da der veraltete Thread bei Google ziemlich weit vorne erscheint:

Beim Privatkauf muss überhaupt kein Geldwertervorteil versteuert werden.

Die Gewährung eines Rabatts durch Dritte ist ja kein Entgelt für eine Arbeitsleistung.

Dass der Rabatt über den Arbeitgeber vermittelt wird, spielt dabei keine Rolle.

https://www.haufe.de/.../...euerpflichtiger-arbeitslohn_78_154576.html

Zitat:

@Caddynaut schrieb am 5. September 2018 um 12:35:07 Uhr:

Da der veraltete Thread bei Google ziemlich weit vorne erscheint:

Beim Privatkauf muss überhaupt kein Geldwertervorteil versteuert werden.

Die Gewährung eines Rabatts durch Dritte ist ja kein Entgelt für eine Arbeitsleistung.

Dass der Rabatt über den Arbeitgeber vermittelt wird, spielt dabei keine Rolle.

https://www.haufe.de/.../...euerpflichtiger-arbeitslohn_78_154576.html

Kann das jemand bestätigen? Hat schon jemand ohne Versteuerung den Rabatt in Anspruch nehmen können? Stand heute hat zu diesem Urteil das BFA Revision eingelegt. Wie verhält es sich denn dann mit den Abgaben? Muss man das explizit in der Steuererklärung angeben?

Zitat:

@Caddynaut schrieb am 5. September 2018 um 12:35:07 Uhr:

 

Kann das jemand bestätigen? Hat schon jemand ohne Versteuerung den Rabatt in Anspruch nehmen können? Stand heute hat zu diesem Urteil das BFA Revision eingelegt. Wie verhält es sich denn dann mit den Abgaben? Muss man das explizit in der Steuererklärung angeben?

Weiß da einer mehr dazu?

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