2 Personen auf 50er in Italien

Hallo,
ist das noch richtig das in Italien nicht 2 Personen auf einem
50er Roller fahren dürfen?

Ich finde leider bei der Suche nichts.
Bin für Antworten dankbar
Gruß Karl

16 Antworten

Zitat:

Original geschrieben von speedguru


...
dazu kommt ja auch das die Italiener bis heute nach Gefühl fahren dürfen, einen Tacho braucht eine Fuffi nicht 😉
...

... die Frage wäre, ob die Carabinieri das jeweilige Strafmaß auch nach Gefühl festlegen dürfen ... 😁

Was die Vamos angeht:
Da wünsch ich dir erst mal allseits gute Fahrt.

Unter Bezug auf die Mopped-Langfinger:
Da gab (gibt?) es mal von Conrad nen schicken Bausatz auf Basis eines Quecksilberschalters - zusammen mit einer zusätzlichen Hupe und einem versteckten Schlüsselschalter hat mir das damals bei meiner 150er viele ungeliebte Crasch-Kiddies vom Hals gehalten - die Kette war dann zwar trotzdem manchesmal durchtrennt, aber der Ofen stand immer noch da - denn wenn der laut loshupt, schreckt das schon ab 😁

Schönen Ostermontag noch!

Antwort vom ADAC

GAUE Nr. 03/2007 17.01.2007 Ni
ITALIEN: Kraftradvorschriften und Sanktionen
Sehr geehrte Damen und Herren,
in letzter Zeit sorgten Meldungen über drakonische Strafmaßnahmen bei Helm-pflichtverstößen in Italien für Aufregung und Nachfragen seitens deutscher Motorrad- und Rollerfahrer.
In der Tat hat der italienische Gesetzgeber die Sanktionen für einige Verkehrsver-stöße von Kradfahrern drastisch verschärft; dies gilt insbesondere für Zuwider-handlungen gegen die Helmpflicht oder bei nicht angemessenem Fahrverhalten des Fahrers.
Ursprünglich war in derartigen Fällen tatsächlich eine dauerhafte Einziehung und Enteignung des Kraftrades vorgesehen. Gravierende verfassungsrechtliche Beden-ken haben den Gesetzgeber nun aber zu einer Modifizierung des betreffenden Ge-setzes veranlasst: Anstelle einer Enteignung ist in einschlägigen Fällen „nur“ noch eine vorübergehende Beschlagnahme des Fahrzeugs vorgesehen.
Eine Einziehung und Enteignung wird jetzt lediglich noch dann angeordnet, wenn ein Kleinkraftrad nicht über die erforderliche Zulassungsbescheinigung verfügt (dies be-trifft allerdings nur Kräder, die ihren gewöhnlichen Standort in Italien haben) oder das Kraftrad zur Begehung einer Straftat benutzt wurde.
Die Juristische Zentrale informiert mit beigefügter Übersicht über die wichtigsten Krad-Bestimmungen und -Sanktionen in Italien.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Eckhart Jung
Leitung Juristische Zentrale
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1. Definitionen
Kleinkrafträder (ciclomotori): Zwei- oder dreirädrige Fahrzeuge mit einem Hub-raum von maximal 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von maximal 45 km/h (z.B. Motorroller).
Motorräder (motoveicoli / motocicli): Alle zweirädrigen Fahrzeuge, deren Hubraum bzw. Höchstgeschwindigkeit über die Maximalwerte der Kleinkrafträder hinausgeht (s.o.) und die zum Transport von zwei Personen (einschließlich Fahrer) geeignet sind.
2. Helmpflicht
Nach Artikel 171 des italienischen Straßenverkehrsgesetzes (Codice della Strada) muss jeder Fahrer eines zweirädrigen Kraftrades sowie ein eventueller Beifahrer ei-nen Helm tragen. Dies gilt für alle Krafträder, also sowohl für Motorräder als auch Kleinkrafträder (z.B. Motorroller).
In Italien dürfen darüber hinaus nur solche Helme benutzt werden, die den vom Transportministerium festgelegten Normen entsprechen. Danach sind nur Schutz-helme zugelassen, die entsprechend der ECE-Regelung (Economic Commission of Europe) Nr. 22 gebaut, geprüft, genehmigt und mit dem nach dieser ECE-Regelung vorgeschriebenen Genehmigungszeichen gekennzeichnet sind. Dieses ECE-Genehmigungszeichen (in der Regel im Helm als Sticker angebracht) ist die Garan-tie, dass der Helm nach amtlich festgelegten Qualitätsmindestanforderungen gefer-tigt und kontrolliert worden ist. Grundsätzlich erfüllen die Helme, die in Deutschland im Fachhandel erhältlich sind, diese Voraussetzungen.
Ein Verstoß gegen die Helmpflicht wird mit einem Bußgeld von 74 bis 296 Euro ge-ahndet. Zusätzlich zur Geldbuße wird gemäß Art. 171 Abs. 3 Codice della Strada das Fahrzeug für einen Zeitraum von 60 Tagen beschlagnahmt; bei einem erneuten Helmpflichtverstoß innerhalb von zwei Jahren erfolgt dagegen eine 90-tägige Be-schlagnahme / Sicherstellung. Die Verwahrung des Fahrzeugs obliegt während die-ser Zeit dem Halter des Fahrzeugs; dieser kann einen Ort in Italien bestimmen, an dem das Fahrzeug hinterstellt wird. Für den Helmpflichtverstoß eines minderjährigen Beifahrers haftet der Fahrer.
3. Fahrverhalten
Nach Art. 170 Abs.1 Codice della Strada muss der Fahrer eines Motor- oder Klein-kraftrades die volle Bewegungsfreiheit der Arme, Hände und Beine haben; er muss korrekt sitzen und das Lenkrad mit beiden Händen halten bzw. mit einer Hand, wenn dies zum Manövrieren oder für Handzeichen erforderlich ist. Darüber hinaus muss das Vorderrad während der Fahrt stets Bodenkontakt haben.
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Zuwiderhandlungen gegen diese Verhaltensvorschriften werden mit einer Geldbuße in Höhe von 74 bis 196 Euro geahndet. Zusätzlich zur Geldbuße wird gemäß Art. 170 Abs. 7 Codice della Strada das Fahrzeug für einen Zeitraum von 60 Tagen be-schlagnahmt; bei einem erneuten Verstoß innerhalb von zwei Jahren erfolgt dagegen eine 90-tägige Beschlagnahme.
4. Mitnahme von Beifahrern auf Krafträdern
Auf einem Kleinkraftrad darf außer dem Fahrer nur dann ein Beifahrer mitgenommen werden, wenn in der Zulassungsbescheinigung (Fahrzeugschein) ausdrücklich ein Beifahrersitz vorgesehen und der Fahrer mindestens 18 Jahre alt ist (vgl. hierzu Gau-Mitteilung Nr. 14/2006). Ein Kind darf als Beifahrer auf einem Kleinkraftrad mit-genommen werden, wenn es selbstständig und sicher auf dem Beifahrersitz sitzen kann. Jeder Beifahrer muss einen zugelassenen Helm tragen (siehe Punkt 2.).
Auch auf einem Motorrad dürfen Kinder als Sozius mitfahren; ein Mindestalter ist nicht vorgesehen. Das Kind muss sich hinter dem Fahrer befinden und einen zuge-lassenen Helm tragen (siehe Punkt 2.).
Verstöße werden mit einem Bußgeld von 74 bis 196 Euro geahndet. Wird die Zuwi-derhandlung von einem minderjährigen Fahrer begangen, droht zusätzlich zur Geld-buße eine 60-tägige Beschlagnahme des Kleinkraftrades; bei einem erneuten Ver-stoß innerhalb von zwei Jahren wird das Fahrzeug für 90 Tage sichergestellt.
5. Beförderung von Gegenständen auf Kleinkrafträdern
Auf Motor- und Kleinkrafträdern dürfen Gegenstände befördert werden, wenn diese ordnungsgemäß gesichert sind und die Fahrzeugumrisse nicht um mehr als 50 cm überragen. Die Sicht des Fahrers darf dabei nicht eingeschränkt werden. Die Beför-derung von Tieren in einem Käfig oder Behältnis ist ebenfalls unter den genannten Voraussetzungen zulässig. Verstöße werden mit einem Bußgeld von 74 bis 196 Euro geahndet.
6. Geschwindigkeit
Kleinkrafträder dürfen die technisch höchstzulässige Geschwindigkeit von 45 km/h im Straßenverkehr nicht überschreiten.
Wer mit einem Kleinkraftrad fährt, das aufgrund technischer Manipulationen eine hö-here Geschwindigkeit erreicht, wird mit einer Geldbuße von 36 bis 148 Euro bestraft. Zusätzlich zur Geldbuße wird gemäß Art. 97 Abs. 14 Codice della Strada das Fahr-zeug für einen Zeitraum von 60 Tagen sichergestellt; bei einem erneuten Verstoß innerhalb von zwei Jahren erfolgt dagegen eine 90-tägige Beschlagnahme.
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Für Motorräder gelten folgende Höchstgeschwindigkeiten: innerorts 50 km/h, außer-orts 90 km/h, Schnellstraßen (sofern Hubraum > 150 ccm) 110 km/h, Autobahnen (sofern Hubraum > 150 ccm) 130 km/h (bzw. 150 km/h auf dreispurigen Autobahnen, wenn dies durch gesonderte Beschilderung zugelassen ist). Geschwindigkeitsüber-schreitungen werden in Italien mit Bußgeldern von 36 bis 1.485 Euro geahndet.
7. Autobahnbenutzung
Die Benutzung von Autobahnen und Schnellstraßen ist für Kleinkrafträder und Motor-räder mit einem Hubraum von weniger als 150 ccm verboten (Art. 175 Abs. 2 Codice della Strada); anderenfalls droht ein Bußgeld von 36 bis 148 Euro.
8. Beleuchtung
Sämtliche Krafträder müssen auch tagsüber mit Licht fahren. Zuwiderhandlungen gegen die Beleuchtungsvorschriften werden mit einem Bußgeld ab 36 Euro geahn-det.
9. Beiwagen
Motorräder mit Beiwagen (motocicli con carrozzetta laterale) dürfen grundsätzlich auf italienischen Straßen verkehren.
10. Mitführen von Anhängern
Kleinkraft- und Motorräder dürfen in Italien keine anderen Fahrzeuge (z.B. Anhänger) ziehen. Verstöße werden mit einem Bußgeld von 74 bis 196 Euro geahndet (Art. 170 Abs. 4 Codice della Strada).
11. Kleinkraftrad als Heck-Ladung
Ein Kleinkraftrad (z.B. Motorroller) darf als Ladung am Heck eines Wohnmobils mit-geführt werden, wobei Fahrzeug und Ladung eine Gesamtlänge von 12 m, eine Ge-samtbreite von 2,55 m und eine Gesamthöhe von 4 m nicht überschreiten dürfen. Jede (!) über die im Fahrzeugschein des Wohnmobils angegebenen Fahrzeugab-messungen hinausragende Ladung ist mit einer speziellen Warntafel zu kennzeich-nen, anderenfalls droht ein Bußgeld von mindestens 74 Euro (siehe hierzu Gau-Mitteilung Nr. 4/2004).

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