2 Fragen wegen abschleppen!
Wenn man ein AUto abschleppt muss das abzuschleppende auto angemeldet sein (mit kennzeichen usw)?
Und wie alt muss der fahrer des abzuschleppenden autos sein.
25 Antworten
Hi,
zu 1): Das kommt darauf an 🙂. Ist das Auto fahrbereit? Wo soll es hingeschleppt werden?
zu 2): Wenn es sich um Abschleppen handelt, braucht der Lenker des abzuschleppenden Fzg. keine Fahrererlaubnis. Er muss aber die sog. Geeignetheitsvorschriften (-> sich mit dem Fahrzeug auskennen) und das Mindestalter von 15 Jahren erfüllen.
Gruß
Christian 😉
In einer Hinsicht müsstest Du ersteinmal die Frage präzisieren...!
Bei "Abschleppen" handelt es sich nur um den Fall, daß ein liegengebliebenes (Panne, Unfall) Fahrzeug woandershin gebracht werden soll - hier ging es dem Rechtsgeber vor allem um die Vermeidung weiterer Gefahren, die von verunfallten oder liegengebliebenen Fahrzeuge ausgeht... und um schnelle Abhilfe leisten zu können... weshalb man hier so kulant war und im Grunde jeder das gezogene Fahrzeug denn "führen" darf, also weiter keinen Führerschein braucht.
Wichtig ist in dem Zusammenhang allerdings, daß es sich um ein fahruntüchtiges Kfz handeln muß! Und daß man denn natürlich nicht auf die Autobahn auffahren darf (sondern wenn man sich auf einer solchen befindet, sogar die erste Abfahrt nehmen muß), wie generell das Abschleppen nur erlaubt ist bis zur nächstbesten Möglichkeit, wo der Mangel behoben werden kann (Werkstatt, Verlader, Schrottplatz). Also nicht beispielsweise 200km so durch die Nation fahren...
Zu der Fahruntüchtigkeit: wäre es fahrtüchtig, ginge es um den Begriff des "Schleppens", und nicht mehr des "Abschleppens"... das wiederum wäre nicht nur genehmigungspflichtig, sondern dann braucht der Schlepper meines Wissens auch mindestens den LKW-Führerschein (wegen den zwei Achsen, die ein solcher "Anhänger" nunmal denn hat), genauso wie man im geschleppten Fahrzeug denn einen mit Führerschein bräuchte.
Weitere Lektüre -> http://www.fahrtipps.de/pkw/abschleppen-schleppen.php
Gruß,
Lars
Weil es geht darum ich habe einen 2 erg olf zum auschlachten gekauft.
WOllte da nur den motor + getriebe + antriebswellen ausbauen. Und dann bis zum schrottplatz (ca. 12 km) abschleppen.
Das auto wäre ja dann noch verkehrssicher lenkung bremsen licht etc würde auch noch alles funktionieren.
Und der lenkung ists auch egal ob kein motor drinnen ist da das auto keine servolenkung hat.
Zitat:
Original geschrieben von Bertie86
Weil es geht darum ich habe einen 2 erg olf zum auschlachten gekauft.
WOllte da nur den motor + getriebe + antriebswellen ausbauen. Und dann bis zum schrottplatz (ca. 12 km) abschleppen.
Das auto wäre ja dann noch verkehrssicher lenkung bremsen licht etc würde auch noch alles funktionieren.
Und der lenkung ists auch egal ob kein motor drinnen ist da das auto keine servolenkung hat.
Na also, ist doch kein Problem...den 2er Golf kannst du also (soweit du einen Führerschein hast 🙂) zum Schrottplatz abschleppen; lenken darf den Golf 2 jeder ab 15 Jahre, soweit er sich mit dem Fzg. auskennt. Sicherheitshalber würde ich aber hier lieber jemanden mit einer gültigen Fahrerlaubnis lenken lassen...
Gruß
Christian 😉
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... und angemeldet muß der 2er Golf, wenn ich nach der Ausführung da auf der verlinkten Seite gehe, auch nicht sein, da es sich rechtlich gesehen dabei denn um einen zulassungsfreien Anhänger handelt...
... seltsamer Anhänger zwar... aber was soll's 😁
Aber Abblendlicht und Warnblinkanlage nicht vergessen..... (beide Fahrzeuge) Also die Batterie im Golf lassen.
VORSICHT!Zitat:
Original geschrieben von Bertie86
Weil es geht darum ich habe einen 2 erg olf zum auschlachten gekauft.
WOllte da nur den motor + getriebe + antriebswellen ausbauen. Und dann bis zum schrottplatz (ca. 12 km) abschleppen.
Das auto wäre ja dann noch verkehrssicher lenkung bremsen licht etc würde auch noch alles funktionieren.
Und der lenkung ists auch egal ob kein motor drinnen ist da das auto keine servolenkung hat.
Was Du da vor hast ist DEFINITIV
SCHLEPPEN!
Die Fahruntüchtigkeit darf NICHT vorsätzlich herbeigeführt werden, z.B. durch Ausbau des Motors.
Dann benötigt der Schlepper immer FSK 2 (BE)! Lass es bleiben, wenn Du den nicht hast und beauftrage einen zugelassenen Abschleppunternehmer!!!!!!!
Wenn Du es nachlesen willst, schau z.B. unter http://www.deuvet.de/archiv/pdf/2004/DEUVET%20Info%2006-04.PDF (Punkt 10).
Ansonsten viel Spass mit der Strafe, wenn sie Dich bei dem Versuch erwischen.
Gruß, Günther.
Wieso ist das schleppen??
Wenn das Auto nen Motorschaden hat.
Verbaue von dem auto den motor direkt in mein auto und werde den alten defekten motor (von meinem auto)daheim liegen lassen.
Wenn sie was wollen können sie ja den motor begutachten. Ausserdem ist vorne die Halterung wo das linke vorderad drann befestigt nach hinten gedrück so das beim einlenken der reifen leicht im radhaus schleift. Also dürfte es schon nicht mehr schleppen sein.
Ausserdem sthet da noch klipp und klar das wenn man ein Auto zur entsorgung bringt ABSCHLEPPEN ist.
Zitat:
Original geschrieben von OrcaDesign
.............genauso wie man im geschleppten Fahrzeug denn einen mit Führerschein bräuchte.
...............
Nein. In "geschleppten, führerscheinfreien Anhängern" braucht man KEINEN Führerschein. Der "Fahrer" des gesamten "Schleppzuges" benötigt aber die entsprechenden Führerscheine.
Gruß, Günther.
Zitat:
Original geschrieben von güntherdortmund
VORSICHT! Was Du da vor hast ist DEFINITIV SCHLEPPEN!
Die Fahruntüchtigkeit darf NICHT vorsätzlich herbeigeführt werden, z.B. durch Ausbau des Motors.
Dann benötigt der Schlepper immer FSK 2 (BE)! Lass es bleiben, wenn Du den nicht hast und beauftrage einen zugelassenen Abschleppunternehmer!!!!!!!
Wenn Du es nachlesen willst, schau z.B. unter http://www.deuvet.de/archiv/pdf/2004/DEUVET%20Info%2006-04.PDF (Punkt 10).
Ansonsten viel Spass mit der Strafe, wenn sie Dich bei dem Versuch erwischen.
Gruß, Günther.
Da bin ich anderer Meinung. Es gibt eine OLG-Entscheidung, dass die Betriebsunfähigkeit auch absichtlich herbeigeführt sein darf (z.B. durch Ausbau des Motors).
Also reichen IMO die folgenden VSS beim Zugf.:
1. betriebsunfähig (auch absichtlich!),
2. Nothilfegedanke greift,
3. die Ortsveränderung gegeben ist (zB zum Schrottplatz)
Zitat:
Aber der nromale Autoführerschein also B reicht zum abschleppen oder??
In deinem Fall JA.
Gruß
Christian 😉
Zitat:
Original geschrieben von Bertie86
Wieso ist das schleppen??
Wenn das Auto nen Motorschaden hat.
Verbaue von dem auto den motor direkt in mein auto und werde den alten defekten motor (von meinem auto)daheim liegen lassen.
Wenn sie was wollen können sie ja den motor begutachten. Ausserdem ist vorne die Halterung wo das linke vorderad drann befestigt nach hinten gedrück so das beim einlenken der reifen leicht im radhaus schleift. Also dürfte es schon nicht mehr schleppen sein.
Ausserdem steht da noch klipp und klar das wenn man ein Auto zur entsorgung bringt ABSCHLEPPEN ist.
Abschleppen darf man nur im Rahmen der Nothilfe. Nothilfe impliziert einen "Notfall" (unvorhersehbar eingetretenes Ereignis). Dieser ist im Rahmen eines Motorumbaues sicher nicht mehr gegeben, und lässt im Falle des defekten Motors daheim alle Ordnungsbehörden auf "Vorsatz" schließen. Also: Kein Notfall, KEIN abschleppen!
Der FSK "B" reicht für den "Notfall" aus. Ansonsten ist zum Schleppen immer z.B. B/C/E erforderlich (und ggf. Ausnahmegenehmigung nach §33).
Gruß, Günther.
Zitat:
Original geschrieben von Christian R.
Da bin ich anderer Meinung. Es gibt eine OLG-Entscheidung, dass die Betriebsunfähigkeit auch absichtlich herbeigeführt sein darf (z.B. durch Ausbau des Motors).
Würdest Du, trotz OLG-Entscheidung, das Risiko eingehen, einen (LKW)-Zug ohne (nach StVo) gültige Fahrerlaubnis zu führen?
Wie genau war der Ursprung der OLG-Entscheidung? Trifft diese explizit auf die gegebene Situation zu?
Ergo kommt man beim "erwischt werden" mit Sicherheit erst mal vor Gericht oder bekommt zumindest eine Strafanzeige. Mit allen Schikanen der Ordnungsbehörden, die sich auf die StVo berufen.
Wie Du so schön schreibst: 2. Nothilfegedanke greift.
Und das bei einem über Tage/Wochen gehenden Motorumbau?
Wie gesagt. Ich wünsche Bertie86 viel Spass mit unseren Ordnungsbehörden.
Gruß, Günther.
🙂
"Abgeschleppt im Sinne des § 18 I StVZO wird ein betriebsunfähiges Fahrzeug auch dann, wenn es von seinem Standort zu einem nahegelegenen geeigneten Kraftfahrzeugverwertungsbetrieb zum Zwecke des Ausschlachten oder Verschrottens geschleppt wird. "
BGH-Beschluß, 27.08.1969, 4 StR 192/69
[...] Darunter fällt das Wegschaffen des betriebsunfähigen Fahrzeugs vom Pannen- oder Standort und die Verbringung in eine relativ nahe Werkstatt, OLG Düsseldorf VM 77 93, OLG Hamm VRS 30 137, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 65 304, nicht zu einem entfernteren Standort, Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 11 308, aber z.B. von einem Abstellplatz zum Verschrotten, OLG Frankfurt/M VR 166 179, ohne Rücksicht darauf, wo das Fahrzeug betriebsunfähig geworden ist[...]
OLG Koblenz NZV 98 257
Es liegt in diesem konkreten Fall zwar keine Nothilfe im eigentlichen Sinne vor, dennoch ist auch ein "Etappen-Abschleppen" im SInne der StVO...
Ich sehe da eigentlich keine Probleme mit den Ordnungsbehörden.