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"zustandsbedingter Minderwert" und die genaue Auslegung davon...

Themenstarteram 6. März 2011 um 17:01

Hallo zusammen,

ich bin auf der Suche nach Infos, nach welchen Kriterien das Protokoll angefertigt wird, wenn man ein Auto aus einer Finanzierung mit einem "verbrieften Rückgaberecht" an seinen Händler zurück gibt. Was genau wird da alles gecheckt?

Die allgemeingültige Formulierung, die immer wieder zur Sprache kommt lautet ja:" Es muss sich in einem dem Alter und den Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand befinden, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher sein. Normale Verschleißspuren gelten nicht als Schaden....Der Rückkaufswert vermindert sich um einen zustandsbedingten Minderwert. Über den Zustand des Fahrzeugs wird bei Rückgabe ein gemeinsames Protokoll angefertigt und von beiden Vertragsparteien unterzeichnet." Wenn man sich nicht einige kann wird ein Sachverständiger bestellt, Kosten aufgeteilt.

Jetzt frage ich mich zum Beispiel, ob abgefahrene Sommerreifen auch als Minderwert deklariert werden, bzw. ob es genaue Vorgaben gibt, wieviel Profiltiefe noch vorhanden sein muss? Ist es da sinnvoller vorher selbst neue Reifen drauf ziehen zu lassen oder einfach bei der Rückgabe einen Preisabzug verhandeln? Gleiches gilt für die Winterreifen. Wenn bei der Übergabe welche dabei waren, müssen die dann bei der Rückgabe auch einen gewissen "Standard" erfüllen?

Ist es grundsätzlich ratsam vor der Rückgabe einen Aufbereiter aufzusuchen, um das Fahrzeug tip top vorführen zu können?

Vielleicht habt ihr ja einige Tips für mich, wie ich mich da verhalten soll.

Viele Grüße,

Jeremias

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9 Antworten

allgemein kann man das nicht beantworten, akzeptierte abnutzungsspuren stehen individuell im vertrag.

dies variiert je nach hersteller und bank teilweise recht erheblich....

beispielsweise deklarieren manche banken steinschläge im vorderen bereich des fahrzeugs (alles vor der windschutzscheibe) als normale abnutzung, manche banken beschränken dies jedoch ausschließlich auf die vordere stossstange und die motorhaube.

das thema reifen ist im regelfall ebenso genau definiert.

in unseren leasingverträgen sind beispielsweise 3mm restprofil vorgeschrieben

ob es günstiger ist zum aufbereiter zu fahren oder vorher selbst zu reparieren/ersetzen...kann man auch nicht sagen.

wenn du beim händler ein folgegeschäft abschließt, einigt man sich im regelfall zumeist recht großzügig.

hast du das nicht vor....kommt es auf die schäden an ;)

Als ersten Anhaltspunkt gibt's den Schadenkatalog von Sixt: http://www.sixt-leasing.de/fileadmin/sys/pdf/Sixt%20Schadenkatalog.pdf

Zitat:

Original geschrieben von AZiBACK

Als ersten Anhaltspunkt gibt's den Schadenkatalog von Sixt: http://www.sixt-leasing.de/fileadmin/sys/pdf/Sixt%20Schadenkatalog.pdf

sehr guter link!

allerdings gilt es zu beachten: dies ist die subjektive auslegung von sixt-leasing und nur als anhaltspunkt zu verwenden.

JEDE bank hat ihre eigenen regeln. sie ähneln zwar den verlinkten regeln von sixt, sind aber nicht zwangsläufig identisch!

Zitat:

Original geschrieben von J.Anton

Jetzt frage ich mich zum Beispiel, ob abgefahrene Sommerreifen auch als Minderwert deklariert werden, bzw. ob es genaue Vorgaben gibt, wieviel Profiltiefe noch vorhanden sein muss?

Für die Reifen ist bei Rückgabe des Wagens meistens eine Mindestprofiltiefe vorgesehen.

Zitat:

Ist es da sinnvoller vorher selbst neue Reifen drauf ziehen zu lassen oder einfach bei der Rückgabe einen Preisabzug verhandeln?

Es wird auf jeden Fall günstiger sein, den Wagen mit zu wenig Profil abzugeben und den Minderpreis zu zahlen, da dieser deutlich weniger sein wird, als die Kosten für neue Reifen.

Selbst wenn die Reifen auf Verschleißgrenze sind und der Händler dann eh neue Reifen aufziehen lassen wird, so darf er Dir nicht die gesammten Kosten für die Reifen in Rechnung stellen.

Er wird es vermutlich versuchen ... aber darauf muss man ja nicht eingehen.

Themenstarteram 7. März 2011 um 19:29

Zitat:

Original geschrieben von bigLBA

Zitat:

Original geschrieben von J.Anton

Jetzt frage ich mich zum Beispiel, ob abgefahrene Sommerreifen auch als Minderwert deklariert werden, bzw. ob es genaue Vorgaben gibt, wieviel Profiltiefe noch vorhanden sein muss?

Für die Reifen ist bei Rückgabe des Wagens meistens eine Mindestprofiltiefe vorgesehen.

Zitat:

Original geschrieben von bigLBA

Zitat:

Ist es da sinnvoller vorher selbst neue Reifen drauf ziehen zu lassen oder einfach bei der Rückgabe einen Preisabzug verhandeln?

Es wird auf jeden Fall günstiger sein, den Wagen mit zu wenig Profil abzugeben und den Minderpreis zu zahlen, da dieser deutlich weniger sein wird, als die Kosten für neue Reifen.

Selbst wenn die Reifen auf Verschleißgrenze sind und der Händler dann eh neue Reifen aufziehen lassen wird, so darf er Dir nicht die gesammten Kosten für die Reifen in Rechnung stellen.

Er wird es vermutlich versuchen ... aber darauf muss man ja nicht eingehen.

wiviel darf der Händler denn in Rechnung stellen? Weisst du das zufällig?

Zitat:

Original geschrieben von J.Anton

wiviel darf der Händler denn in Rechnung stellen? Weisst du das zufällig?

Das hängt davon ab, wie hoch die Mindestprofiltiefe bei Übergabe sein soll. Nehmen wir an, es sind 4 mm vorgesehen (für Sommerreifen), dann wäre der Reifen zu 2/3 verschlissen. Lässt er neue draufmachen, die 8 mm haben, dann darf er dir also maximal 1/3 in Rechnung stellen.

Moin,

 

alles was rein optischer Natur ist, muss mit Minderwerten belegt werden und nicht mit Reparuturwerten.

 

Sollte es jedoch in der Funktion eingeschränkt sein oder Tüv-Relevant sein, dürfen Reparturkosten berechnet werden.

 

Anteilige Berechnung für verkehrsicherere Reifen, (Allwetter- und Winterreifen 4 mm und Sommerreifen 2 mm) darf nicht erfolgen.

 

Auch bald und genau fällige Inspektionen dürfen nicht berechnet werden. Nur überfällige.

 

Etc. Etc.

 

Gruss

 

Danke gordi123

Das sind ja eigentlich vernünftige und verbraucherfreundliche Regeln. Was unheimlich gut wäre: wenn man diese Regeln mal mit Gerichtsurteil-Aktenzeichen oder Gesetzesparagraphen belegen könnte. Vielleicht opfert sich mal ein Jurist dafür. Dann könnte man sich erstmal den Rechtsanwalt sparen und gleich selbst einen saftigen Brief schreiben, wenn die beliebten Nachforderungen kommen.

Zitat:

Original geschrieben von Handschweiß

Danke gordi123

Das sind ja eigentlich vernünftige und verbraucherfreundliche Regeln. Was unheimlich gut wäre: wenn man diese Regeln mal mit Gerichtsurteil-Aktenzeichen oder Gesetzesparagraphen belegen könnte. Vielleicht opfert sich mal ein Jurist dafür. Dann könnte man sich erstmal den Rechtsanwalt sparen und gleich selbst einen saftigen Brief schreiben, wenn die beliebten Nachforderungen kommen.

Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand!!!

Generell ist IMMER zu empfehlen, sich mit dem Händler bei festgestellten Schäden zu einigen. Ich kenne keinen Händler mehr, der nicht einen Sachverstädigen mit der Begutachtung beauftragt. Die Summe, die an Schäden o.ä. auf den Bewertungsprotokollen stehen, können in Einvernehmen mit dem Händler verhandelt werden - je nachdem, ob das Auto nur zurückgegeben oder auch ein neues Fahrzeug erworben wird mit unterschiedlichem Ermessensspielraum.

In Sachen Justizia möchte ich anmerken, dass wir bei Vorliegen eines Sachverständigenprotokolls im Falle von Totalverweigerung des Leasingnehmers in Sachen Schadensbegleichung bisher JEDEN Fall vor Gericht gewonnen haben.

Eine Grundreinigung (eventuell auch professionell durch einen darauf spezialisierten Betreib) kann auf jeden Fall nicht schaden.

Gruß, Wolf.

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