"Verjährung" Bußgeldbescheid
Das Forum hier kam meinem Anliegen am nächsten, quasi Verkehr & Sicherheit.
Ich wurde mit dem Firmen LKW kontrolliert und hatte Bescheingungen über die berücksichtigungsfreien Zeiten nicht dabei, da ich eigentlich nie mit dem Fahrzeug fahre.
Habe mich unwissend gezeigt und der Polizist sagte mir, dass er von einem Bußgeld absieht, aber die Sache an die zuständige Gewerbeaufsicht weiterleitet. Unsere Firma ist bezgl. Verstößen noch nie in Erscheinung getreten. Das erschient mir alles relativ einfach. Ich stelle mich "dumm" und es soll kein Bußgeld kommen? Wieviel Entscheidungsgewalt hat den der Polizsit diesbezgl. Immerhin wäre das Bußgeld für mich und meinen Arbeitgeber im hohen 4stelligen Bereich gewesen.
Seit 5 Wochen öffne ich unter Angstschweiß den Briefkasten.
Spätestens wann müßte der Bescheid zugestellt werden, damit dieser nicht verjährt? Ab wann kann ich also ruhigen Gewissens den Briefkasten öffnen?
Beste Antwort im Thema
...stimmt so nicht ganz. Die Verfolgungsverjährung beträgt nur bei Owi´s nach der StVO oder StVZO i. V. mit § 24 StVG i. d. R. zunächst drei Monate ab Tatzeitraum, wird bei Unterbrechung aber auf sechs Monate ab Unterbrechungszeitraum verlängert.
Verstöße nach dem Fahrpersonalgesetz werden nicht nach § 24 StVG verfolgt, daher beträgt die Verfolgungsverjährung wie bei Ordungswidrigkeiten üblich sechs Monate, je nach Bußgeldandrohung > 1000 € kann diese aber auch bei einem Jahr liegen.
N.T.
20 Antworten
So, heute kam Post von der Gewerbeaufsicht ´per Zustellungsurkunde.
Geldbuße 93,75
Gebühren 20,00
Auslagen 3,09
Man geht von fahrlässiger Begehung aus. Es wurde nur ein 24 Stunden Zeitraum geahndet. Des Weiteren wurde die Bußgeldhöhe nochmals um 75% reduziert.
Was hätte den der ganze Spaß normalerweise gekostet?
Insgesamt kamen sechs Seiten Papier und es ist auch die Rede von:
Fristen der Verfolgungsverjährung.
Für die Verstöße gegen die FPersV sowie das Abs. 2 FPersG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 FPersG i. V. m § 31 Abs. 2 Nr. 2 OWiG bis zu zwei Jahre.
Was bedeutet das?
Danke.
Eigentlich 75 € pro 24 h Zeitraum für dich
Und 250 € pro 24 h Zeitraum für den Chef.
Also 75 € x 28 Tage
Bzw.
250 € x 28 Tage.
Aber oft wird nicht so hart bestraft.
In Zukunft mach immer einen Nachtrag auf der Karte, dann können sie dir weniger, evtl. Garnichts.
Ist schon heftig, welche Strafen der Gesetzgeber vorsieht.
Wird schlimmer geahndet, als wenn ein Perverser im Schwimmbad 12 Jährige Mädchen begrabscht sag ich immer.
Das letzte heißt einfach, dass Verstöße gegen Sozialrecht nicht schon nach 3 Monaten verjähren wie das bei Verstößen gegen die StVO ist sondern erst nach 2 (!!) Jahren.
Würde sagen ihr seid nochmal mit einem blauen Auge davon gekommen.
Man könnte jetzt einen Roman schreiben wie von der EU aus zugesehen wird, wie Osteuropa immer mehr den Markt erobert, während in Deutschland/Westeuropa noch mit Kanonen auf Spatzen geschossen wird.
Danke.
Werde meiner Fahrerkarte vernichten, dann komm ich nicht mehr in Versuchung :-)
Das Bußgeld für meinen Arbeitgeber kam letzte Woche, ist auch im niedrigen dreistelligen Bereich.
Aber mal ganz ehrlich.
Wenn man das allererste Mal seine Karte nutzt, ggf. sogar seine erste gewerbliche Fahrt überhaupt tätigt ... wie soll man denn dann nachweisen, dass man an den vorherigen Tagen nicht gefahren ist? Kopie des Arbeitsvertrags, wo drin steht, dass man eigentlich Innendienstler ist?
Bei Stammfahrern, die zwischendrin mal 2 Wochen Urlaub machen, kann ich mir das vorstellen.
Wie macht das jemand, der seinen ersten Fahrerjob antritt (also erster Arbeitstag überhaupt), Führerschein und Fahrerkarte aber schon etwas länger besitzt - weil vielleicht beim Bund gemacht oder so?
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Zitat:
Original geschrieben von Bernd_Clio_III
Aber mal ganz ehrlich.Wenn man das allererste Mal seine Karte nutzt, ggf. sogar seine erste gewerbliche Fahrt überhaupt tätigt ... wie soll man denn dann nachweisen, dass man an den vorherigen Tagen nicht gefahren ist? Kopie des Arbeitsvertrags, wo drin steht, dass man eigentlich Innendienstler ist?
Bei Stammfahrern, die zwischendrin mal 2 Wochen Urlaub machen, kann ich mir das vorstellen.
Wie macht das jemand, der seinen ersten Fahrerjob antritt (also erster Arbeitstag überhaupt), Führerschein und Fahrerkarte aber schon etwas länger besitzt - weil vielleicht beim Bund gemacht oder so?
Auf dem Formblatt steht, seit wann man beim Arbeitgeber tätig ist und für die Tage davor füllt der Arbeitgeber auch eine Bescheinigung aus, sofern der Arbeitnehmer dort angestellt war.
Gibt unterschiedliche Optionen für die Tage:
Urlaub, Bereitschaft, andere Tätigkeiten usw.
Zitat:
Original geschrieben von Bernd_Clio_III
Aber mal ganz ehrlich.Wenn man das allererste Mal seine Karte nutzt, ggf. sogar seine erste gewerbliche Fahrt überhaupt tätigt ... wie soll man denn dann nachweisen, dass man an den vorherigen Tagen nicht gefahren ist? Kopie des Arbeitsvertrags, wo drin steht, dass man eigentlich Innendienstler ist?
Bei Stammfahrern, die zwischendrin mal 2 Wochen Urlaub machen, kann ich mir das vorstellen.
Wie macht das jemand, der seinen ersten Fahrerjob antritt (also erster Arbeitstag überhaupt), Führerschein und Fahrerkarte aber schon etwas länger besitzt - weil vielleicht beim Bund gemacht oder so?
Der braucht ein ausgefüllltes Formblatt wo sinngemäß drin steht "Ich, der Unterzeichner (Position im Unternehmen) bestätige, dass Herr XY mit der Führerschein-Nummer, geboren am xy in xy die letzten 28 Tage nicht ein nach AETR aufzeichnungspflichtigrs Fahrzeug gelenkt hat.
Wir leben ja schließlich in der EU.Hast du keinen entsprechenden "Wisch", hast du geloost.
Hast du das nicht unterstellt dir der Gesetzgeber im Übrigen Automatisch( weil ja auf der Karte logischerweise keine Daten drsuf sind), dass du ja im Prinzip auch vorher ein altes Fahrzeug mit Tachoscheibe gelenkt haben könntest 🙄