"Tuning"-Fragen zu Scheinwerfern, RL und Tachobeleuchtung
So, erst mal die links:
Ich würde gern allgemein wissen, was ihr über diese Produkte denkt.
zu den SW: Mir ist eigentlich egal, ob Klarglas oder nicht, hauptsache schwarz. Die ersten finde ich am besten.
zu den RL: Ich finde die Teile schon sehr schick, allerdings auch recht teuer. Und muss man bei den Teilen nen zusätzlichen Reflektor anbringen? Sieht nämlich nicht so aus, als hätten die welche.
zu der TB: für 30 E's kann man ja eigentlich nicht viel falsch machen, und schlechter als die Originalbeleuchtung kanns auch nicht sein.
21 Antworten
darf nich. reflektor muss umrisse vom FZ erkennbar machen.
muss den text ma raussuchen.
jaja, verkehrsportal....😁
Mkay...keine Ahnung, nie mit befasst, meine RüLi haben nen Reflektor
ja, da gibts sone grenze zum fahrzeugumriss.
vlei kann jemand anderes was sagen....
Fate?? 😁
ich find grad nix, hatte früher ma en link wo welcher reflektor zu sitzen hat....
warn PDF mit allen daten wie gross un warum un wohin....
Zitat:
(4) Kraftfahrzeuge müssen an der Rückseite mit 2 roten Rückstrahlern ausgerüstet sein. Anhänger müssen mit 2 dreieckigen roten Rückstrahlern ausgerüstet sein; die Seitenlänge solcher Rückstrahler muß mindestens 150 mm betragen, die Spitze des Dreiecks muß nach oben zeigen. Der äußerste Punkt der leuchtenden Fläche der Rückstrahler darf nicht mehr als 400 mm vom äußersten Punkt des Fahrzeugumrisses und ihr höchster Punkt der leuchtenden Fläche nicht mehr als 900 mm von der Fahrbahn entfernt sein. Ist wegen der Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung der Rückstrahler nicht möglich, so sind 2 zusätzliche Rückstrahler erforderlich, wobei ein Paar Rückstrahler so niedrig wie möglich und nicht mehr als 400 mm von der breitesten Stelle des Fahrzeugumrisses entfernt und das andere Paar möglichst weit auseinander und höchstens 900 mm über der Fahrbahn angebracht sein muß. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur mit einem Rückstrahler ausgerüstet zu sein. An den hinter Kraftfahrzeugen mitgeführten Schneeräumgeräten mit einer Breite von mehr als 3 m muß in der Mitte zwischen den beiden anderen Rückstrahlern ein zusätzlicher dreieckiger Rückstrahler angebracht sein. Fahrräder mit Hilfsmotor dürfen mit Pedalrückstrahlern (§ 67 Abs. 6) ausgerüstet sein. Dreieckige Rückstrahler sind an Kraftfahrzeugen nicht zulässig.
(5) Vorgeschriebene Schlußleuchten, Bremsleuchten und Rückstrahler müssen am äußersten Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Ist dies wegen der Bauart des Fahrzeugs nicht möglich, und beträgt der Abstand des äußersten Endes des Fahrzeugs von den zur Längsachse des Fahrzeugs senkrecht liegenden Ebenen, an denen sich die Schlußleuchten, die Bremsleuchten oder die Rückstrahler befinden, mehr als 1000 mm, so muß je eine der genannten Einrichtungen zusätzlich möglichst weit hinten und möglichst in der nach den Absätzen 1, 2 und 4 vorgeschriebenen Höhe etwa in der Mittellinie der Fahrzeugspur angebracht sein. Nach hinten hinausragende fahrbare Anhängeleitern, Förderbänder und Kräne sind außerdem am Tage wie eine Ladung nach § 22 Abs. 4 der Straßenverkehrs-Ordnung kenntlich zu machen.
§ 53 StVZO
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fate, DA stimmt aber etwas ganz gewaltig net.....
schau ma den aktuellen mazda 6, den T5 oder den vectra C caravan an.... DIE reflektoren haben NIEMALS 15cm kantenlänge.
neeeee. da passt was net. oder isn 9cm T5 refklektor etwa illegal? ab werk???? *geil*
Lesen! 😉
Oder is n T5, Vectra C etc. bei dir neuerdings n ANHÄNGER? 😁
mmmh, bei der grösse von nem Vectra C Caravan is das verhandelbar denke ich......
boah, bei dem text kriegst ja gehirnstarre....
scheiss gesetze.... kännst bleede wärn.....