"Help" bekomme Sportalus(10-DOPPELSPEICHEN-RAD) nicht eingetragen
Hallo Zusammen,
ich habe nun endlich auch einen W211 (E 320, Bj. 8/2003, Euro4) gekauft!
Nun mein Anliegen an Euch!
Ich wollte meinem PKW etwas gutes tuen und habe mir original Mercedes Sportalus(10-DOPPELSPEICHEN-RAD) VA: 8,5J x 18 ET38 / HA: 9J x 18 ET39 mit VA: 245/40 R18 / HA: 265/35 R18 Bereifung zugelegt!
Da der Verkäufer mir zugesichert hat, diese würden auf meinem Fahrzeug passen, habe ich zugeschlagen!
Nun hat der Tüv mir einen Strich durch die Rechnung gemacht und hat mir die Teile nicht zugelassen:-(
Ich habe auf der Mercedes-Seite
http://www.mercedes-benz.de/.../tires_and_rim.0001.html
nun auch gesehen, dass diese Kombination für mein Modell mit folgender Begründung nicht zulässig ist:
"bis MJ 807 bei Werksseitiger Euro4 Abgaseinstufung sind nur 16-Zoll Bereifungen zulässig"
Kann mir jemand weiterhelfen bzw. einen Tip geben, wie ich die Teile doch noch zugelassen bekomme?
Vieleicht hat diese Kombination schon jemand eingetragen und würde mir eine Kopie der Eintragung zur Verfügung stellen!
Ich freue mich über jeden Hinnweis und Tip!!
Gruss aus Köln
Thorsten
Beste Antwort im Thema
Hallo zusammen,
vielleicht liest ja trotz des doch schon langen Treads noch jemand meine ganz grundsätzlichen Gedanken zum viel diskutierten Thema Eintragungen usw.:
Für alles Sicherheitsrelevante, was sich nicht ab Werk an einem Fahrzeug befindet und somit Bestandteil der ABE des Gesamtfahrzeugs ist, benötigt es bei späterer Montage stets ein amtliches Stück Papier, in welchem steht, wie damit zu verfahren ist (Punkt - so isses immer!).
In der Praxis läuft das auf zwei wiederum grundsätzliche Varianten hinaus:
1. Ich habe zum nachmontierten Zubehör eine ABE. In dieser
a) ist alles so passend zum Fahrzeug beschrieben, dass nichts weiter erforderlich ist und deren (der ABE) Mitführung ausreicht.
b) sind Auflagen zur Verwendung des Zubehörs an meinem Fahrzeug vermerkt, die ich einzuhalten und eben das von einem Prüfer einer Prüforganisation abnehmen zu lassen habe. Hieraus resultiert ein Abnahmeprotokoll (Änderungsabnahme §19 StVZO). In der ABE ist vermerkt, oben ich dieses nur mitzuführen brauche oder ob dessen Ergebnis in die Fahrzeugpapiere einzutragen ist (Zulassungsstelle).
2. Ich hab nix oder tue so als hätte ich nichts (z.B. wenn in den mir vorliegenden Unterlagen etwas steht, was mir nicht gefällt wie die hier beschriebenen Federwegbegrenzer), gehe zum TÜV (West) oder DEKRA (Ost), gebe mich unwissend und frage nach einer EINZELABNAHME. Nun wird der so auf den Plan gerufene amtliche anerkannte Sachverständige wissend seiner Verantwortung allerlei Dinge prüfen, die ihn zu der Gewissheit kommen lassen, das so neu zusammengestellte Gesamtfahrzeug weiter für den Verkehr freigeben zu können. Bei Felgen wie hier diskutiert ist grundlegende Basis dafür ein Festigkeitsgutachten, welches die Tragfähigkeit der Räder ausweist. Dann braucht es einen Reifen, der ebenfalls im Doppel in der Lage ist, bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug achsweise zu tragen und noch dazu den gleichen Abrollumfang wie das Original aufweist (Abweichung der Geschwindigkeitsanzeige max. + 7%). Ist das alles gegeben, wird die Freigängigkeit der Räder im angebauten Zustand geprüft. Hier kommen ggf. Ferderwegbegrenzer oder Spurverbreiterungen ins Spiel oder auch bei älteren Fahrzeugen z.B. gebördelte Radläufe usw.. Reifen- und Felgenbreite müssen in einem montierbaren Verhältnis stehen, die Radbefestigungsschrauben natürlich je mindestens sechs Gänge greifen, passenden Bund, Durchmesser und Güte aufweisen und dann isses auch schon geschafft. Das so erwirkte Gutachten ist zwingend der Zulassungsbehörde vorzulegen und die geänderten Angaben sind in die Fahrzeugpapiere einzutragen. Die Verwendung eines bestimmten Reifens kann man sich auch vorab vom jeweiligen Reifenhersteller bestätigen lassen. Das gibt dem Sachverständigen zusätzliche Sicherheit und beschleunigt den Vorgang wohlmöglich etwas. Ansprechpartner ist hier der fachlich versierte Reifenhändler.
Originalzubehör wie die hier beschriebenen Felgen passen in dieses Muster durchaus hinein. Wurden sie für das ansonsten baugleiche Fahrzeug auch ab Werk geliefert, liegt für das nach deren Montage veränderte Fahrzeug ja bereits eine gesamt-ABE vor. Es muss also gar nichts abgenommen oder eingetragen werden. Im Rahmen der HU erkennen das die Prüfer an der am Orginal-Zubehör in der Regel fehlenden KBA-Nummer und der an deren Stelle vermerkten Originalteilenummer (bei MB Standard), die sich dem Fahrzueug zuordnen lässt. Auf die im hier diskutierten Fall fehlenden Federwegbegrenzer wird so also sicher kein Prüfer kommen, wenn ich ihm nicht mit dem hier ebenfalls beschrieben Schriftstück, auf welchem diese gefordert werden, vor der Nase herumfuchtele.
Und da sind wir auch schon bei meinem Schlusskommentar: Bei weitem nicht alles was unter den beschriebene Rahmenbedingungen abnahme- und/oder eintragungspflichtig ist, wird entsprechend gehandhabt. Insbesondere unauffälligeres Zubehör wie Original-Felgen anderer Typen gleicher Marke (auch und vor alllem Stahlfelgen) werden teils aus Unwissenheit teils ganz bewusst einfach montiert und gefahren. Viele Prüfer schauen speziell in diesem Bereich aus den gleichen Gründen auch im Rahmen der HU meist darüber hinweg. Das läuft so millionenfach - aber, wenns kracht und Personenschaden entsteht, insbesondere bei Todesfällen ermittelt immer die Staatsanwaltschaft (klingt vielleicht lustig, isses aber nicht!). Dann werden bei Zweifeln Gutachten von den beteiligten Fahrzeugen angefertigt und die beschriebenen Versäumnisse KÖNNEN ans Licht kommen und es KANN für sie eine Mitschuld am Unfallhergang hergeleitet werden. Wiederum grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass bei Aufdecken solcher ABE-Unzulänglichkeiten festgestellt wird, dass die ABE des unfallbeteiligten Fahrzeugs vor Eintreten des Unfalls wegen unzulässiger technischer Veränderung erloschen war. Was man daraus vor Gericht macht, möge sich nun jeder selbst vorstellen.
Ich hoffe das war erschöpfend und hat einige Missverständnisse ausgeräumt. Trotz sorgfältiger Überlegung - alle Angaben ohne Gewähr.
Gruß Falk
25 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von Hyperbel
Nun Perly,möglicherweise liegst Du da richtig ... ich glaube da aber nicht so ganz dran.
Wenn Du einen Stoßdämpfer austauschen musst kannst Du jeden Dämpfer nehmen der für Dein Auto passend ist. Warum sollte dann nicht ein "gleichwertiger" Federwegsbegrenzer in diesem Fall ausreichend sein?
Ich bin mir sicher, dass der TE damit keine Probleme haben wird.
Und den "kompetenten TÜV"😉 würde ich in diesem Fall ebenfalls nicht aufsuchen.Gruß
Hyperbel
PS: Ich war wegen meinem Umbau beim TÜV - aber da wurde Tieferlegung, Spurverbreiterung, Federwegsbegrenzer und auch die 10 Doppelspeichen als Gesamtpaket abgesegnet. Das geht nicht ohne TÜV-Segen.
Hallo Hyperbel,
also in dem Freigabedokument von Mercedes ist eindeutig nur der original Anschlagpuffer genannt. Da steht nix von "gleichwertig".
Und nur wenn alles aus dem Freigabedokument eingehalten ist geht es ohne Eintragung.
Das wird IMHO auch klar, da weder Du noch ich so ohne weiteres sagen können wie lang und dick der Anschlagpuffer sein soll.
Daher muss man in Deutschland bei Abweichung von den Vorgaben eben einen Sachverständigen (in diesem Fall TÜV-Prüfer) bemühen der die "Gleichwertigkeit" mit seinem Sachverstand beurteilt.😉
BTW: Warum gerade ein IMHO für das Fahrverhalten wichtiges Bauteil wie ein Stossdämpfer nicht genauer "geregelt" ist habe ich auch noch nicht verstanden.
Das ändert aber nix daran, dass es für die Freigabe von Sonderrädern eben genauere Vorgaben gibt.
Grüße
Peter
Hmmm,
Wenn man Mercedes glaubt, kann und darf man gar nichts anderes einbauen als nur Original-Ersatzteile.
Daher wird Mercedes auch nie schreiben, dass man auch andere Anschlagpuffer einbauen kann sondern immer nur auf die eigenen Teile verweisen.
Die 65mm des Anschlagpuffers habe ich im Freigabedokument der 19" AMG-Felgen gelesen. Darin steht im übrigen die gleiche Teilenummer wie bei den Mercedes-Felgen.
Und was die Auflagen betrifft ...
Die gleichen Felgengrößen wie die Sportpaketfelgen gibt es auch von diversen anderer Felgenherstellern.
Bei deren Freigaben steht immer nur pauschal dabei, dass auf eine ausreichende Freigängigkeit z achten ist etc. Es steht NIE dabei, dass Anschlagpuffer verbaut werden müssen.
Also ist das eh alles Quark.
Ich würde mir anstelle des TEs vorsichtshalber die Egay-Puffer besorgen und die Felgen drauf machen ohne nochmals zum TÜV zu fahren ... und gut ist. Da passiert gar nix. Und alles ist i.O.
Prüfen kann das Vorhandensein der Puffer eh keiner - außer er macht die Räder ab ubnd schaut unter die Manschetten.
Gruß
Hyperbel
Zitat:
Original geschrieben von Hyperbel
Hmmm,Wenn man Mercedes glaubt, kann und darf man gar nichts anderes einbauen als nur Original-Ersatzteile.
Daher wird Mercedes auch nie schreiben, dass man auch andere Anschlagpuffer einbauen kann sondern immer nur auf die eigenen Teile verweisen.Die 65mm des Anschlagpuffers habe ich im Freigabedokument der 19" AMG-Felgen gelesen. Darin steht im übrigen die gleiche Teilenummer wie bei den Mercedes-Felgen.
Und was die Auflagen betrifft ...
Die gleichen Felgengrößen wie die Sportpaketfelgen gibt es auch von diversen anderer Felgenherstellern.
Bei deren Freigaben steht immer nur pauschal dabei, dass auf eine ausreichende Freigängigkeit z achten ist etc. Es steht NIE dabei, dass Anschlagpuffer verbaut werden müssen.
Also ist das eh alles Quark.Ich würde mir anstelle des TEs vorsichtshalber die Egay-Puffer besorgen und die Felgen drauf machen ohne nochmals zum TÜV zu fahren ... und gut ist. Da passiert gar nix. Und alles ist i.O.
Prüfen kann das Vorhandensein der Puffer eh keiner - außer er macht die Räder ab ubnd schaut unter die Manschetten.Gruß
Hyperbel
Hallo Hyperbel,
ohne Dir jetzt zu Nahe treten zu wollen, aber Du lehnst Dich IMHO recht weit (zu weit?😉) aus dem Fenster.
Wenn man Deinen Rat die Ebay-Puffer zu verwenden und so zu fahren zu Ende denkt, dann fährt der TE ohne Betriebserlaubnis etc..
So einen Rat zu verteilen an jemanden der sagt, dass er sich nicht auskennt und zudem in einem Fall der sich mit geringem Aufwand lösen läßt, finde ich bedenklich. Was jeder selbst macht ist eine andere
Sache (bei mir ist auch nicht immer alles eingetragen😁.).
Natürlich ist die Gefahr sehr gering, dass sich z.B. ein Polizist bei einer Kontrolle unters Auto legt. Aber nach einem Unfall wird sicher genauer geprüft.
Und Dein Hinweis:
Zitat:
Original geschrieben von Hyperbel
Und was die Auflagen betrifft ...
Die gleichen Felgengrößen wie die Sportpaketfelgen gibt es auch von diversen anderer Felgenherstellern.
Bei deren Freigaben steht immer nur pauschal dabei, dass auf eine ausreichende Freigängigkeit z achten ist etc. Es steht NIE dabei, dass Anschlagpuffer verbaut werden müssen.
Also ist das eh alles Quark.
zeigt IMHO nur, dass Du von der Materie keine Ahnung hast (dann solltest Du aber auch keine Ratschläge geben😉).
Es geht hier nämlich genau um die Freigängigkeit. Wenn ein Prüfer die "gleichen Felgengrößen...diverser Hersteller" richtig prüft und Einträgt geht das nur mit Federwegbegrenzern (Anschlagpuffern). Das Problem beim S/W211 ist, dass bei breiten Rädern die Freigängigkeit zum Radlauf bei leichtem Lenkeinschlag ncht gegeben ist. Die Räder können am Radlauf anschlagen. Das geht soweit, dass der Radlauf verbeult.
Um das zu verhindern werden diese Anschlagpuffer verbaut. Abhängig von der Gummihärte der Anschlagpuffer muss die Länge gewählt werden.
Und jetzt kommst Du und rätst einem Laien: "Egal, knall was von Ebay rein wird schon gehen"🙁
Grüße
Peter
Zitat:
Original geschrieben von Perly
Hallo Hyperbel,Zitat:
Original geschrieben von Hyperbel
Hmmm,Wenn man Mercedes glaubt, kann und darf man gar nichts anderes einbauen als nur Original-Ersatzteile.
Daher wird Mercedes auch nie schreiben, dass man auch andere Anschlagpuffer einbauen kann sondern immer nur auf die eigenen Teile verweisen.Die 65mm des Anschlagpuffers habe ich im Freigabedokument der 19" AMG-Felgen gelesen. Darin steht im übrigen die gleiche Teilenummer wie bei den Mercedes-Felgen.
Und was die Auflagen betrifft ...
Die gleichen Felgengrößen wie die Sportpaketfelgen gibt es auch von diversen anderer Felgenherstellern.
Bei deren Freigaben steht immer nur pauschal dabei, dass auf eine ausreichende Freigängigkeit z achten ist etc. Es steht NIE dabei, dass Anschlagpuffer verbaut werden müssen.
Also ist das eh alles Quark.Ich würde mir anstelle des TEs vorsichtshalber die Egay-Puffer besorgen und die Felgen drauf machen ohne nochmals zum TÜV zu fahren ... und gut ist. Da passiert gar nix. Und alles ist i.O.
Prüfen kann das Vorhandensein der Puffer eh keiner - außer er macht die Räder ab ubnd schaut unter die Manschetten.Gruß
Hyperbelohne Dir jetzt zu Nahe treten zu wollen, aber Du lehnst Dich IMHO recht weit (zu weit?😉) aus dem Fenster.
Wenn man Deinen Rat die Ebay-Puffer zu verwenden und so zu fahren zu Ende denkt, dann fährt der TE ohne Betriebserlaubnis etc..
So einen Rat zu verteilen an jemanden der sagt, dass er sich nicht auskennt und zudem in einem Fall der sich mit geringem Aufwand lösen läßt, finde ich bedenklich. Was jeder selbst macht ist eine andere
Sache (bei mir ist auch nicht immer alles eingetragen😁.).Natürlich ist die Gefahr sehr gering, dass sich z.B. ein Polizist bei einer Kontrolle unters Auto legt. Aber nach einem Unfall wird sicher genauer geprüft.
Und Dein Hinweis:
Zitat:
Original geschrieben von Perly
zeigt IMHO nur, dass Du von der Materie keine Ahnung hast (dann solltest Du aber auch keine Ratschläge geben😉).Zitat:
Original geschrieben von Hyperbel
Und was die Auflagen betrifft ...
Die gleichen Felgengrößen wie die Sportpaketfelgen gibt es auch von diversen anderer Felgenherstellern.
Bei deren Freigaben steht immer nur pauschal dabei, dass auf eine ausreichende Freigängigkeit z achten ist etc. Es steht NIE dabei, dass Anschlagpuffer verbaut werden müssen.
Also ist das eh alles Quark.Es geht hier nämlich genau um die Freigängigkeit. Wenn ein Prüfer die "gleichen Felgengrößen...diverser Hersteller" richtig prüft und Einträgt geht das nur mit Federwegbegrenzern (Anschlagpuffern). Das Problem beim S/W211 ist, dass bei breiten Rädern die Freigängigkeit zum Radlauf bei leichtem Lenkeinschlag ncht gegeben ist. Die Räder können am Radlauf anschlagen. Das geht soweit, dass der Radlauf verbeult.
Um das zu verhindern werden diese Anschlagpuffer verbaut. Abhängig von der Gummihärte der Anschlagpuffer muss die Länge gewählt werden.
Und jetzt kommst Du und rätst einem Laien: "Egal, knall was von Ebay rein wird schon gehen"🙁
Grüße
Peter
Hallo Peter,
vielen Dank für Deinen Ratschlag!
Ich weis auch langsam nicht mehr was ich machen soll, Ebay-Puffer verbauen oder original-Puffer verbauen?
Da ich glaube, dass Du Ahnung hast, möchte ich gerne erfahren, ob die Montage wirklich so aufwendig ist?
Oder gibt es andere Möglichkeiten?
Würde mich über eine Antwort freuen!
Gruss
Thorsten
Ähnliche Themen
Hallo Leute,
weis einer von Euch wie teuer die Anschlaggummis Nr. A 211 326 0268
sind?
Gruss
Thorsten
Hallo zusammen,
vielleicht liest ja trotz des doch schon langen Treads noch jemand meine ganz grundsätzlichen Gedanken zum viel diskutierten Thema Eintragungen usw.:
Für alles Sicherheitsrelevante, was sich nicht ab Werk an einem Fahrzeug befindet und somit Bestandteil der ABE des Gesamtfahrzeugs ist, benötigt es bei späterer Montage stets ein amtliches Stück Papier, in welchem steht, wie damit zu verfahren ist (Punkt - so isses immer!).
In der Praxis läuft das auf zwei wiederum grundsätzliche Varianten hinaus:
1. Ich habe zum nachmontierten Zubehör eine ABE. In dieser
a) ist alles so passend zum Fahrzeug beschrieben, dass nichts weiter erforderlich ist und deren (der ABE) Mitführung ausreicht.
b) sind Auflagen zur Verwendung des Zubehörs an meinem Fahrzeug vermerkt, die ich einzuhalten und eben das von einem Prüfer einer Prüforganisation abnehmen zu lassen habe. Hieraus resultiert ein Abnahmeprotokoll (Änderungsabnahme §19 StVZO). In der ABE ist vermerkt, oben ich dieses nur mitzuführen brauche oder ob dessen Ergebnis in die Fahrzeugpapiere einzutragen ist (Zulassungsstelle).
2. Ich hab nix oder tue so als hätte ich nichts (z.B. wenn in den mir vorliegenden Unterlagen etwas steht, was mir nicht gefällt wie die hier beschriebenen Federwegbegrenzer), gehe zum TÜV (West) oder DEKRA (Ost), gebe mich unwissend und frage nach einer EINZELABNAHME. Nun wird der so auf den Plan gerufene amtliche anerkannte Sachverständige wissend seiner Verantwortung allerlei Dinge prüfen, die ihn zu der Gewissheit kommen lassen, das so neu zusammengestellte Gesamtfahrzeug weiter für den Verkehr freigeben zu können. Bei Felgen wie hier diskutiert ist grundlegende Basis dafür ein Festigkeitsgutachten, welches die Tragfähigkeit der Räder ausweist. Dann braucht es einen Reifen, der ebenfalls im Doppel in der Lage ist, bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug achsweise zu tragen und noch dazu den gleichen Abrollumfang wie das Original aufweist (Abweichung der Geschwindigkeitsanzeige max. + 7%). Ist das alles gegeben, wird die Freigängigkeit der Räder im angebauten Zustand geprüft. Hier kommen ggf. Ferderwegbegrenzer oder Spurverbreiterungen ins Spiel oder auch bei älteren Fahrzeugen z.B. gebördelte Radläufe usw.. Reifen- und Felgenbreite müssen in einem montierbaren Verhältnis stehen, die Radbefestigungsschrauben natürlich je mindestens sechs Gänge greifen, passenden Bund, Durchmesser und Güte aufweisen und dann isses auch schon geschafft. Das so erwirkte Gutachten ist zwingend der Zulassungsbehörde vorzulegen und die geänderten Angaben sind in die Fahrzeugpapiere einzutragen. Die Verwendung eines bestimmten Reifens kann man sich auch vorab vom jeweiligen Reifenhersteller bestätigen lassen. Das gibt dem Sachverständigen zusätzliche Sicherheit und beschleunigt den Vorgang wohlmöglich etwas. Ansprechpartner ist hier der fachlich versierte Reifenhändler.
Originalzubehör wie die hier beschriebenen Felgen passen in dieses Muster durchaus hinein. Wurden sie für das ansonsten baugleiche Fahrzeug auch ab Werk geliefert, liegt für das nach deren Montage veränderte Fahrzeug ja bereits eine gesamt-ABE vor. Es muss also gar nichts abgenommen oder eingetragen werden. Im Rahmen der HU erkennen das die Prüfer an der am Orginal-Zubehör in der Regel fehlenden KBA-Nummer und der an deren Stelle vermerkten Originalteilenummer (bei MB Standard), die sich dem Fahrzueug zuordnen lässt. Auf die im hier diskutierten Fall fehlenden Federwegbegrenzer wird so also sicher kein Prüfer kommen, wenn ich ihm nicht mit dem hier ebenfalls beschrieben Schriftstück, auf welchem diese gefordert werden, vor der Nase herumfuchtele.
Und da sind wir auch schon bei meinem Schlusskommentar: Bei weitem nicht alles was unter den beschriebene Rahmenbedingungen abnahme- und/oder eintragungspflichtig ist, wird entsprechend gehandhabt. Insbesondere unauffälligeres Zubehör wie Original-Felgen anderer Typen gleicher Marke (auch und vor alllem Stahlfelgen) werden teils aus Unwissenheit teils ganz bewusst einfach montiert und gefahren. Viele Prüfer schauen speziell in diesem Bereich aus den gleichen Gründen auch im Rahmen der HU meist darüber hinweg. Das läuft so millionenfach - aber, wenns kracht und Personenschaden entsteht, insbesondere bei Todesfällen ermittelt immer die Staatsanwaltschaft (klingt vielleicht lustig, isses aber nicht!). Dann werden bei Zweifeln Gutachten von den beteiligten Fahrzeugen angefertigt und die beschriebenen Versäumnisse KÖNNEN ans Licht kommen und es KANN für sie eine Mitschuld am Unfallhergang hergeleitet werden. Wiederum grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass bei Aufdecken solcher ABE-Unzulänglichkeiten festgestellt wird, dass die ABE des unfallbeteiligten Fahrzeugs vor Eintreten des Unfalls wegen unzulässiger technischer Veränderung erloschen war. Was man daraus vor Gericht macht, möge sich nun jeder selbst vorstellen.
Ich hoffe das war erschöpfend und hat einige Missverständnisse ausgeräumt. Trotz sorgfältiger Überlegung - alle Angaben ohne Gewähr.
Gruß Falk
Zitat:
Original geschrieben von Falk1001
Hallo zusammen,vielleicht liest ja trotz des doch schon langen Treads noch jemand meine ganz grundsätzlichen Gedanken zum viel diskutierten Thema Eintragungen usw.:
Für alles Sicherheitsrelevante, was sich nicht ab Werk an einem Fahrzeug befindet und somit Bestandteil der ABE des Gesamtfahrzeugs ist, benötigt es bei späterer Montage stets ein amtliches Stück Papier, in welchem steht, wie damit zu verfahren ist (Punkt - so isses immer!).
In der Praxis läuft das auf zwei wiederum grundsätzliche Varianten hinaus:
1. Ich habe zum nachmontierten Zubehör eine ABE. In dieser
a) ist alles so passend zum Fahrzeug beschrieben, dass nichts weiter erforderlich ist und deren (der ABE) Mitführung ausreicht.
b) sind Auflagen zur Verwendung des Zubehörs an meinem Fahrzeug vermerkt, die ich einzuhalten und eben das von einem Prüfer einer Prüforganisation abnehmen zu lassen habe. Hieraus resultiert ein Abnahmeprotokoll (Änderungsabnahme §19 StVZO). In der ABE ist vermerkt, oben ich dieses nur mitzuführen brauche oder ob dessen Ergebnis in die Fahrzeugpapiere einzutragen ist (Zulassungsstelle).
2. Ich hab nix oder tue so als hätte ich nichts (z.B. wenn in den mir vorliegenden Unterlagen etwas steht, was mir nicht gefällt wie die hier beschriebenen Federwegbegrenzer), gehe zum TÜV (West) oder DEKRA (Ost), gebe mich unwissend und frage nach einer EINZELABNAHME. Nun wird der so auf den Plan gerufene amtliche anerkannte Sachverständige wissend seiner Verantwortung allerlei Dinge prüfen, die ihn zu der Gewissheit kommen lassen, das so neu zusammengestellte Gesamtfahrzeug weiter für den Verkehr freigeben zu können. Bei Felgen wie hier diskutiert ist grundlegende Basis dafür ein Festigkeitsgutachten, welches die Tragfähigkeit der Räder ausweist. Dann braucht es einen Reifen, der ebenfalls im Doppel in der Lage ist, bei der zulässigen Höchstgeschwindigkeit das Fahrzeug achsweise zu tragen und noch dazu den gleichen Abrollumfang wie das Original aufweist (Abweichung der Geschwindigkeitsanzeige max. + 7%). Ist das alles gegeben, wird die Freigängigkeit der Räder im angebauten Zustand geprüft. Hier kommen ggf. Ferderwegbegrenzer oder Spurverbreiterungen ins Spiel oder auch bei älteren Fahrzeugen z.B. gebördelte Radläufe usw.. Reifen- und Felgenbreite müssen in einem montierbaren Verhältnis stehen, die Radbefestigungsschrauben natürlich je mindestens sechs Gänge greifen, passenden Bund, Durchmesser und Güte aufweisen und dann isses auch schon geschafft. Das so erwirkte Gutachten ist zwingend der Zulassungsbehörde vorzulegen und die geänderten Angaben sind in die Fahrzeugpapiere einzutragen. Die Verwendung eines bestimmten Reifens kann man sich auch vorab vom jeweiligen Reifenhersteller bestätigen lassen. Das gibt dem Sachverständigen zusätzliche Sicherheit und beschleunigt den Vorgang wohlmöglich etwas. Ansprechpartner ist hier der fachlich versierte Reifenhändler.Originalzubehör wie die hier beschriebenen Felgen passen in dieses Muster durchaus hinein. Wurden sie für das ansonsten baugleiche Fahrzeug auch ab Werk geliefert, liegt für das nach deren Montage veränderte Fahrzeug ja bereits eine gesamt-ABE vor. Es muss also gar nichts abgenommen oder eingetragen werden. Im Rahmen der HU erkennen das die Prüfer an der am Orginal-Zubehör in der Regel fehlenden KBA-Nummer und der an deren Stelle vermerkten Originalteilenummer (bei MB Standard), die sich dem Fahrzueug zuordnen lässt. Auf die im hier diskutierten Fall fehlenden Federwegbegrenzer wird so also sicher kein Prüfer kommen, wenn ich ihm nicht mit dem hier ebenfalls beschrieben Schriftstück, auf welchem diese gefordert werden, vor der Nase herumfuchtele.
Und da sind wir auch schon bei meinem Schlusskommentar: Bei weitem nicht alles was unter den beschriebene Rahmenbedingungen abnahme- und/oder eintragungspflichtig ist, wird entsprechend gehandhabt. Insbesondere unauffälligeres Zubehör wie Original-Felgen anderer Typen gleicher Marke (auch und vor alllem Stahlfelgen) werden teils aus Unwissenheit teils ganz bewusst einfach montiert und gefahren. Viele Prüfer schauen speziell in diesem Bereich aus den gleichen Gründen auch im Rahmen der HU meist darüber hinweg. Das läuft so millionenfach - aber, wenns kracht und Personenschaden entsteht, insbesondere bei Todesfällen ermittelt immer die Staatsanwaltschaft (klingt vielleicht lustig, isses aber nicht!). Dann werden bei Zweifeln Gutachten von den beteiligten Fahrzeugen angefertigt und die beschriebenen Versäumnisse KÖNNEN ans Licht kommen und es KANN für sie eine Mitschuld am Unfallhergang hergeleitet werden. Wiederum grundsätzlich ist allerdings davon auszugehen, dass bei Aufdecken solcher ABE-Unzulänglichkeiten festgestellt wird, dass die ABE des unfallbeteiligten Fahrzeugs vor Eintreten des Unfalls wegen unzulässiger technischer Veränderung erloschen war. Was man daraus vor Gericht macht, möge sich nun jeder selbst vorstellen.
Ich hoffe das war erschöpfend und hat einige Missverständnisse ausgeräumt. Trotz sorgfältiger Überlegung - alle Angaben ohne Gewähr.
Gruß Falk
Hallo Falk,
super geschrieben und IMHO (bis auf die Radschrauben😉) im wesentlichen richtig.
Beschäftigst Du Dich damit beruflich oder bist Du (wie ich) interessierter Laie?😉
Grüße
Peter
Zitat:
Original geschrieben von ingotwingo
Hallo Peter,vielen Dank für Deinen Ratschlag!
Ich weis auch langsam nicht mehr was ich machen soll, Ebay-Puffer verbauen oder original-Puffer verbauen?
Da ich glaube, dass Du Ahnung hast, möchte ich gerne erfahren, ob die Montage wirklich so aufwendig ist?
Oder gibt es andere Möglichkeiten?
Würde mich über eine Antwort freuen!
Gruss
Thorsten
Hallo Thorsten,
sorry hat etwas gedauert...
Ich weiß nicht wie aufwendig die Montage ist. In jedem Fall müssen IMHO die Federbeine vorne für den Einbau der original Puffer raus. Das ist sicher nicht billig.
Aber Falk ha doch sehr gut geschrieben was, warum, wie Du machen kannst😁.
Grüße
Peter
Zitat:
Hallo Falk,
super geschrieben und IMHO (bis auf die Radschrauben😉) im wesentlichen richtig.
Beschäftigst Du Dich damit beruflich oder bist Du (wie ich) interessierter Laie?😉
Grüße
Peter
Hallo Peter,
es ist sicher kaum möglich, so viele Fahrzeuge selbst zu besitzen und mit Zubehör nachzurüsten, dass man letztlich in der rechtlichen Handhabung des Themas allumfassend fit wird.
Kannst du deine Zweifel am von mir zu den Radschrauben Geschriebenen etwas näher erläutern? Bis jetzt habe ich den Fehler noch nicht selbst gefunden.
Gruß Falk
Zitat:
Original geschrieben von Falk1001
Hallo Peter,Zitat:
Hallo Falk,
super geschrieben und IMHO (bis auf die Radschrauben😉) im wesentlichen richtig.
Beschäftigst Du Dich damit beruflich oder bist Du (wie ich) interessierter Laie?😉
Grüße
Peteres ist sicher kaum möglich, so viele Fahrzeuge selbst zu besitzen und mit Zubehör nachzurüsten, dass man letztlich in der rechtlichen Handhabung des Themas allumfassend fit wird.
Kannst du deine Zweifel am von mir zu den Radschrauben Geschriebenen etwas näher erläutern? Bis jetzt habe ich den Fehler noch nicht selbst gefunden.
Gruß Falk
Hallo Falk,
auch wenn es jetzt Haarspalterei ist (aber der TÜV prüft das nach), 6 "Umdrehungen" EInschraublänge reichen nicht!
IMHO müssen es bei M12 Bolzen 6,5 sein und bei M14 Bolzen (z.B. W/S211) 7,5.
Ist halt so festgelegt. Auch wenn rechnerisch bei Schraubverbindungen IMHO nur 3 Gewindegänge tragen (habe ich vor langer, langer Zeit mal lernen müssen😉).
Grüße
Peter