§ 53 Abs. 6 ist abgelaufen
Nun ist der 31. August 2012 (§ 53 Abs. 6) überschritten. Das heißt nun Radfahrer brauchen keine Fußgängerampeln mehr zu beachten. Es gilt nun die Fahrbahnampel.
Also regelt nun nur noch §37 Abs. 6 die zuständige Ampel für Radfahrer:
Zitat:
Radfahrer haben die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten. Davon abweichend haben Radfahrer auf Radverkehrsführungen die besonderen Lichtzeichen für Radfahrer zu beachten.
Da ich jetzt schon mehrere Ampeln gesehen habe (alle mit grünen Pfeilen) wo diese Reglung den Erbauern nicht bekannt zu sein scheint, mal eine kleine Warnung:
Es gibt jetzt Ampeln, die Radfahren auf Radwegen grün zeigen und gleichzeitig dem abbiegenden Verkehr auf der Fahrbahn einen grünen Pfeil.
Beste Antwort im Thema
Das ist ja lustig... wir haben zwei Ministerien, die sich um die gültige Fassung der StVO streiten.
Wußte ich noch überhaupt nicht.
Mal wieder typisch Deutschland...
28 Antworten
Zitat:
Original geschrieben von AndyB1971
So... ich empfehle mal, die aktuelle und gültige Version der StVO des Bundesverkehrsministeriums zu sichten
Laut dem
Bundesministerium der Justizgilt die 46. Version der STVO:
§37 STVO
§53 STVO
Das ist ja lustig... wir haben zwei Ministerien, die sich um die gültige Fassung der StVO streiten.
Wußte ich noch überhaupt nicht.
Mal wieder typisch Deutschland...
Zitat:
Original geschrieben von diezge
ich denke, Du hast die falsche Version der StVO. Momentan gilt die 45. Änderungsverordnung und nicht die 46.. Diese wurde für nichtig erklärt.Und in der 45. steht bei §53 Absatz 6:
(6) Schutzhelme, die nicht in amtlich genehmigter Bauart ausgeführt sind, dürfen nach dem 1. Januar 1990 nicht mehr verwendet werden.
Welche Version wirklich gilt, ist derzeit unklar. Schau mal beim Justizminister vorbei:
StVO § 53 Inkrafttreten :
Zitat:
(6) An Lichtzeichenanlagen mit Radverkehrsführungen ohne besondere Lichtzeichen für Radfahrer müssen Radfahrer bis zum 31. August 2012 weiterhin die Lichtzeichen für Fußgänger beachten.
Tante edith sagt, dass ich zu langsam bin. Aber wer vieeeeel Zeit hat, kann mal
in einem anderen Forumwas dazu nachlesen. So neu ist das Problem nicht.
Zitat:
Original geschrieben von gruni1984
Es gibt jetzt Ampeln, die Radfahren auf Radwegen grün zeigen und gleichzeitig dem abbiegenden Verkehr auf der Fahrbahn einen grünen Pfeil.
Das dürfte nicht möglich sein, wenn der Radweg für geradeausfahrer rechts geführt wird. Ansonsten würde die Stadt haftbar sein für Unfälle.
Ähnliche Themen
Keiner weis sicher, welche Version der StVO gilt.
Und je nachdem, was gerade gilt, gelten für Radler verschiedene Ampeln.
Und die Autofahrer haben zu 99 % die - möglicherweise geltenden - Regeln nicht mitbekommen.
Ob die Behörden das ganze umgesetzt haben, ist auch noch unklar.
Kurz: 😕
Zitat:
Original geschrieben von ichtyos
Keiner weis sicher, welche Version der StVO gilt.Und je nachdem, was gerade gilt, gelten für Radler verschiedene Ampeln.
Und die Autofahrer haben zu 99 % die - möglicherweise geltenden - Regeln nicht mitbekommen.
Ob die Behörden das ganze umgesetzt haben, ist auch noch unklar.
Kurz: 😕
Also es ist doch eindeutig. Es gilt "Kartoffel"
Naja - zumindest die unveränderten Textpassagen gelten immer noch.
Nur bei den geänderten wie dem hier ist die Lage unklar. 😉
Zitat:
Original geschrieben von Pirke
Doch, sind in der STVO vorgesehen und heißen dort "Linker Radweg" (vgl §2 Abs 4. Satz 3)Zitat:
Original geschrieben von Qnkel
Was ist den bitte ein "2-Richtungsradweg". Ist in der StVO, so wie ich das grad sehe, überhaupt nicht vorgesehen und damit würde der Radfahrer auf der falschen Fahrbahnseite radeln und hätte Schuld.
Glaube Du meinst wenn dann Satz 4 und der besagt, dass wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 nicht da sind ABER das Zusatzschild "Radverkehr frei", dann darf man den linken Radweg benutzen.
Und das ist dort tatsächlich der Fall?
Zitat:
Original geschrieben von Qnkel
Glaube Du meinst wenn dann Satz 4 und der besagt, dass wenn die Zeichen 237, 240 oder 241 nicht da sind ABER das Zusatzschild "Radverkehr frei", dann darf man den linken Radweg benutzen.Zitat:
Original geschrieben von Pirke
Doch, sind in der STVO vorgesehen und heißen dort "Linker Radweg" (vgl §2 Abs 4. Satz 3)
Und das ist dort tatsächlich der Fall?
Die besagten Zeichen können auch auf der Linken seite stehen.
Der TE hat doch geschrieben, dass dort ein Radweg existiert, welcher in beide Richtungen freigegeben ist.
Zitat:
Original geschrieben von Qnkel
Was ist den bitte ein "2-Richtungsradweg". Ist in der StVO, so wie ich das grad sehe, überhaupt nicht vorgesehen und damit würde der Radfahrer auf der falschen Fahrbahnseite radeln und hätte Schuld.
Hierzu mal eine generelle Frage, die mich als radfahrer sehr interessiert:
bin ich verpflichtet, den - insofern vorhandenen - rechts befindlichen Radweg zu benutzen?
Wo steht denn, das Radwege Einbahnstraßen sind und nicht in beide Richtungen benutzt werden können?
hier mal ne Übersicht, wann wo welche Ampel für Radfahrer gilt:
http://www.radverkehrspolitik.de/.../#tabelle
Diese bitte auswendig lernen
😛 🙄
Zitat:
Original geschrieben von MartinSHL
Hierzu mal eine generelle Frage, die mich als radfahrer sehr interessiert:
bin ich verpflichtet, den - insofern vorhandenen - rechts befindlichen Radweg zu benutzen?
Wo steht denn, das Radwege Einbahnstraßen sind und nicht in beide Richtungen benutzt werden können?
Der viel Zitierte §2 Abs 4 STVO beantwortet deine Frage:
(4) Radfahrer müssen einzeln hintereinander fahren; nebeneinander dürfen sie nur fahren, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird. Eine
Benutzungspflichtder Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung besteht nur, wenn Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist.
Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden.
Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241
dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ allein angezeigt ist.Also: Ein Radweg der mit einem Blauen Schild gekennzeichnet ist, ist zu benutzen. Dazu jedoch bitte die VwV STVO beachten.
http://...svorschriften-im-internet.de/...und_26012001_S3236420014.htm
Denn nicht jeder mit einem blauen Schild versehen Radweg ist tatsächlich Benutzungspflichtig.
und Radwege sind grundsätzlich erstmal Einbahnstraßen, wie du oben entnehmen kannst.